Ohne Einwilligung ist das Versenden von E-Mail-Werbung verboten. Verstößt man gegen das Verbot, kann der Empfänger den Absender abmahnen. Ob auch Angaben zu aktuellen Angeboten und die Aufforderung zur Teilnahme an Kundenzufriedenheitsumfrage im Footer einer E-Mail  unzulässige Werbung ist, die zu einer Abmahnung führen kann, selbst wenn die eigentliche E-Mail zulässige Informationen enthält, hatte das Amtsgericht (AG) Bonn kürzlich zu entscheiden (Urteil vom 09.05.2018).

Was war geschehen?

Ein Unternehmen aus der Telekommunikationsbranche versendete eine E-Mail mit zulässi-gen Werbeinhalten an einen Geschäftskunden. Im Footer befand sich ein Link unter dem er explizit zur Teilnahme an einer Online-Umfrage zur Kundenzufriedenheit aufgefordert wurde. In der E-Mail Signatur warb das Unternehmen auch für aktuelle Handys, Tarife und persönliche Produktempfehlungen.
Der Kunde ging rechtlich gegen die Werbung in der E-Mail Signatur vor und wies darauf hin, dass er zu keinem Zeitpunkt seine notwendige Einwilligung erteilt habe und das Zusenden der Werbe-E-Mail daher unzulässig sei.

Die Entscheidung

Das AG Bonn gab dem Kunden Recht. Für den Fall, dass keine ausdrückliche Einwilligung erteilt wurde, ist es unzulässig, Werbe-Mails zu versenden auch wenn sich der unzulässige werbliche Teil lediglich in der E-Mail Signatur befindet. Der Begriff der Werbung umfasst alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Die Aufforderung zur Teilnahme an Produktumfragen des Unternehmens fällt unter diese Definition, da sie der Absatzförderung der Produkte des Unternehmens dienen kann und soll. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass lediglich in der Signaturzeile Hinweise auf Kundenzufriedenheitsumfragen und persönliche Produktempfehlungen zu finden waren und die restliche E-Mail Ausführungen, die den Kunden betrafen, beinhaltete.

Fazit

Online-Händler, die E-Mails zu Werbezwecken versenden, müssen darauf achten, dass sie vorab eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eingeholt haben. Dies gilt auch für Werbung, die in der Signatur der E-Mail beinhaltet ist.
Seit dem 25. Mai 2018 müssen außerdem die Anforderungen der DSGVO an eine rechtswirksame Einwilligung beachtet werden.

Mehr zur rechtskonformen Einwilligung finden Sie hier.