OLG Hamm: B-Ware ist nicht gleich gebrauchter Ware
Wie das OLG Hamm (Urteil vom 16.01.2014 – 4 U 102/13) entschied, darf sogenannte B-Ware, also solche Ware, welche beispielsweise nicht originalverpackt ist, bei welcher die Originalverpackung beschädigt war, oder welche einmalig vom Verkäufer vorgeführt wurde nicht generell mit gebrauchter Ware gleichgesetzt werden. Dies hat zur Folge, dass der Verkäufer für solche Waren die Gewährleistungsfrist meist nicht auf ein Jahr verkürzen kann.
