Für Onlinehändler ist es oft wichtig, zu wissen, ob ein Kunde Verbraucher oder Unternehmer ist. Denn gegenüber Unternehmern gilt der Verbraucherschutz nicht, es muss kein Widerrufsrecht gewährt werden und die Gewährleistung lässt sich einschränken. Jedoch stellt sich jedoch oft das Problem, dass für den Onlinehändler bei einer Bestellung nicht klar ersichtlich ist, ob es sich bei dem Kunden um ein Verbraucher oder Unternehmer handelt.
Wie kann der Onlinehändler hier vorgehen?

 

Der Begriff des Verbraucher wird im § 13 BGB definiert, es handelt sich hierbei um jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Ein Unternehmer ist dagegen nach § 14 BGB eine natürliche, juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, welche bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung von gewerblichen oder selbstständig beruflichen Tätigkeit handelt.
Verständlicherweise kann es sich daher bei einer juristischen Person niemals um einen Verbraucher handeln. Dies gilt nicht nur für wirtschaftliche Gesellschaften, wie die Aktiengesellschaft oder GmbH sondern auch beispielsweise für gemeinnützige Stiftungen.
Eine GbR als natürliche Person kann dagegen als Verbraucher handeln, gleiches gilt auch für eine Wohnungseigentümergemeinschaft.
Auch beim Erwerb von Produkten für nicht selbstständige berufliche Tätigkeit wird der Käufer als Verbraucher behandelt. Beispielsweise ist ein Arbeitnehmer auch dann Verbraucher, wenn er sich Arbeitskleidung kauft oder ein Auto erwirbt, um damit in die Arbeit zu kommen.
Existenzgründern sind üblicherweise keine Verbraucher, etwa bezüglich der Miete von Geschäftsräumen. Handelt es sich jedoch um Geschäfte, welche die Existenzgründung vorbereiten, jedoch nicht zur Existenzgründung selbst gehören, wie etwa bei einem Existenzgründungsbericht oder vorbereitendes Gutachten, so handeln Existenzgründer hier als Verbraucher.
Wenn eine natürliche Person als Strohmann für einen anderen ein Rechtsgeschäft eingeht, welches für eine gewerbliche Tätigkeit gedacht ist, so wird er als Unternehmer behandelt.
Für die Zuordnung ist dabei nicht entscheidend, ob der Käufer selbst der Ansicht ist, als Verbraucher oder Unternehmer zu handeln, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, wobei die Begleitumstände einzubeziehen sind.
Für die Unternehmereigenschaft unerheblich ist eine Gewinnerzielungsabsicht, auch gemeinnützige Vereine oder öffentliche Einrichtungen können als Unternehmer handeln.

Keinesfalls ausreichend als Indiz für die Unternehmereigenschaft ist die bloße Angabe einer Firmenadresse, gibt es doch viele Mitarbeiter oder Geschäftsführer, welche sich unter der Woche Pakete an die Firma liefern lassen.
Im Zweifelsfall, so entschied der BGH (Urteil vom 30. 9. 2009 – VIII ZR 7/09) handelt eine natürliche Person als Verbraucher. Im vorliegenden Fall hatte eine Rechtsanwältin an ihre Kanzleiadresse Lampen bestellt und war über das Widerrufsrecht belehrt worden. Als sie die Lampen widerrufen wollte, wurde ihr das von Seiten des Händlers abgelehnt, da es sich bei ihr nicht um einen Verbraucher handeln würde. Dagegen klagte die Rechtsanwältin. Die Klägerin hatte als Liefer- und Rechnungsadresse ihrer Kanzlei angegeben. Die Lampen waren, wie von einer der Vorinstanzen geprüft, jedoch für ihre Privatwohnung bestimmt worden. Der BGH entschied, dass die Klägerin durch den Bestellzweck für die Privatwohnung als Verbraucher gehandelt hat. Nur wenn die durch den Händler erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sei sie als Unternehmer zu behandeln.

Fazit:

Für Onlinehändler ist oft nur schwer festzustellen, ob ein Kunde als Verbraucher oder Unternehmer handelt. Im Zweifelsfall muss der Kunde als Verbraucher behandelt, ihm ein Widerrufsrecht gewährt werden. Eine Liefer- und Rechnungsadresse auf die Firma reicht als Indiz definitiv nicht aus.
Die Umstände, die auf die Unternehmereigenschaft hindeuten müssen eindeutig und zweifelsfrei sein. Solche könnten etwa bei haushaltsuntypischen Mengen vorliegen, oder wenn Produkte bestellt werden, welche privat keinen Nutzwert besitzen.