Wie das OLG Hamm (Urteil vom 16.01.2014 – 4 U 102/13) entschied, darf sogenannte B-Ware, also solche Ware, welche beispielsweise nicht originalverpackt ist, bei welcher die Originalverpackung beschädigt war, oder welche einmalig vom Verkäufer vorgeführt wurde nicht generell mit gebrauchter Ware gleichgesetzt werden. Dies hat zur Folge, dass der Verkäufer für solche Waren die Gewährleistungsfrist meist nicht auf ein Jahr verkürzen kann.

 


Im vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte auf einer Internetplattform als gewerbliche Händlerin mit Unterhaltungsmedien gehandelt.

Hierbei bot sie an Verbraucher einerseits reguläre „A-Ware“ an zum Neuwarenpreis mit der regulären Gewährleistungsfrist von zwei Jahren an als auch „B-Ware“ zu einem niedrigeren Kaufpreis und einer reduzierten Gewährleistungsfrist von nur einem Jahr.
B-Ware definierte die Onlinehändlerin in einem entsprechenden Angebot einerseits als Ware, welche nicht mehr originalverpackt ist, bei welcher die Onlineverpackung beschädigt sei, oder bei welcher diese fehlt. Ebenso gehörten dazu Artikel, welche nur einmal ausgepackt wurden um sie vorzuführen bzw. einem Kunden zur Ansicht zu geben. Schließlich wären davon auch Retouren aus dem Versandhandel betroffen. Diese hätten keine oder nur geringe optische Mängel, würden jedoch der Gewährleistungsfrist von einem Jahr unterfallen.
Aufgrund dieser Praxis erhielt die Beklagte von der Klägerin eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Die Klägerin war der Ansicht, dass die Beklagte durch die generelle Deklarierung der von ihr definierten B-Ware als Gebrauchtware und dem Verweis auf die einjährige Gewährleistungsfrist unlauter die Verbraucherrechte einschränken würde, und einen Verbraucher darüber hinaus über seine Gewährleistungsfristen in die Irre führen würde.

Die Beklagte war nicht bereit die Unterlassungserklärung abzugeben, wodurch es vor dem Landgericht Esse zur erstinstanzlichen Verhandlung kam. Das Gericht bejahte den Unterlassungsanspruch, und folgte der Ansicht der Klägerin dass die B-Ware nicht mit Gebrauchter Ware gleichzusetzen ist und daher eine Gewährleistungsverkürzung für dieses ausscheide.

Das Oberlandesgericht Hamm nahm in der Verhandlung der Berufung näher Stellung zu der Definition von gebrauchter Ware, welche sich weder aus nationalen Recht noch durch die zugrunde liegende Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ergibt. .

Gebrauchte Ware ist nach Ansicht des Gerichts nicht lediglich mit „nicht neu“ gleichzusetzen, Ware könne zwar „lediglich“ alt sein, muss deswegen aber nicht gleichzeitig gebraucht sein. Auch ob ein Kunde unter Umständen eine Ware als nicht mehr neu erachtet, spielt hier keine Rolle.

Stattdessen kommt es im Wesentlichen darauf an, dass die Ware vor Verkauf bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurde, ganz gleich ob dies durch den Hersteller, dem Verkäufer oder einen Dritten geschah, und durch die vorherige Nutzung das Risiko eines Sachmangels erhöht wurde.

Diesem Umstand wurde die Definition der B-Ware der Beklagten zum großen Teil nicht gerecht. Ein Schaden oder ein Fehlen der Originalverpackung wirkt sich überhaupt nicht auf eine Nutzung der Sache aus. Auch ein einmaliges Auspacken und Vorführen kann nicht als gewöhnliche Nutzung betrachtet werden. Etwas anderes könnte für Ware gelten, welche mehrmalig vorgeführt wurde bzw. Vorführgeräte im eigentlichen Sinn, solche war hier jedoch offensichtlich nicht gemeint.

Fazit:

Das OLG Hamm hat in seinem Urteil klar dargestellt, dass gebrauchte Ware voraussetzt, dass diese vor dem Verkauf in gewöhnlicher Verwendung war, gleich ob dies durch den Onlinehändler selbst, dem Hersteller oder einem vorherigen Kunden geschah. Nur für solche Waren ist es zulässig, im Handel mit Verbrauchern gemäß § 475 Abs. 2 BGB die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr zu verkürzen.
Onlinehändler sollten es daher tunlichst unterlassen, Waren, welche zwar vom Originalzustand abweicht, aber nicht in gewöhnlicher Verwendung war, als Gebrauchtware zu deklarieren, und für solche die Gewährleistungsfrist zu verkürzen, denn dies wäre abmahngefährdet.