Wer Elektrogeräte vertreibt, muss nicht nur die Energieeffizienzklasse der einzelnen Produkte angeben, sondern alle Energieeffizienzklassen, wie der EuGH kürzlich entschieden hat.

Mehr zu diesem Urteil erfahren Sie im folgenden Artikel.

Hintergrund

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um das deutsche Möbelunternehmen Roller. Dieses bewarb auf seiner Homepage eine Küchenzeile. Dabei wurde zwar die Energieeffizienzklasse des Einbaubackofens und der Dunstabzugshaube angegeben, auf dem Etikett der Geräte fehlte jedoch die Bandbreite aller Energieeffizienzklassen.

Hiergegen klagte ein Verband vor einem deutschen Gericht, das dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorlegte, ob Lieferanten und Händler verpflichtet sind, bei der Werbung für Backöfen und Dunstabzugshauben sowohl die Energieeffizienzklasse als auch das Spektrum der Energieeffizienzklassen anzugeben, und wenn ja, wie dies zu geschehen hat.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 5. Oktober 2023 (C-761/22) entschieden, dass Lieferanten und Händler eines elektronischen Produkts sowohl die Energieeffizienzklasse als auch das Spektrum der Energieeffizienzklassen angeben müssen.

Dies gelte auch dann, wenn es – wie im vorliegenden Fall von Backöfen und Dunstabzugshauben – noch keinen speziellen Rechtsakt der Kommission gibt, wie die Angabe zu erfolgen hat.

Nach Ansicht der europäischen Richter sollte die Werbung grundsätzlich der Gestaltung des Energielabels für das betreffende Produkt entsprechen. Ist dies in dieser Form nicht möglich, müssen die Klasse und das Spektrum gut sichtbar und lesbar so angegeben werden, dass der Verbraucher sich ausreichend informieren kann.

Erfolgt dies in grafischer Form, so kann der Buchstabe der zutreffenden Klasse in einem Pfeil mit der Hintergrundfarbe des entsprechenden Buchstabens im Spektrum der Energieeffizienzklassen und daneben die Bandbreite des Spektrums durch eine Angabe oder ein entsprechendes Symbol so dargestellt werden, dass sie für den Verbraucher leicht verständlich sind.

Der Text kann lauten

„„Die Energieeffizienzklasse dieses Modells/Produkts ist [einschlägiger Buchstabe] innerhalb eines Spektrums von [erster Buchstabe] bis [letzter Buchstabe]“

In beiden Fällen sollte der Hinweis so platziert und in einer Schriftart und Schriftgröße dargestellt werden, dass er für den Verbraucher gut lesbar und sichtbar ist.

Fazit:

Händler, die Elektrogeräte vertreiben, müssen stets darauf achten, dass auf der Produktseite von Elektrogeräten nicht nur die spezifische Energieeffizienzklasse, sondern auch das Spektrum der anderen Energieeffizienzklassen angegeben wird.