Wer nicht zumindest nachfragt, ob die Bildrechte vorliegen, nimmt eine Urheberechtsverletzung billigend in Kauf und haftet, wenn er einen Link auf eine Seite mit urheberrechtswidrigen Inhalten setzt und in Gewinnerzielungsabsicht handelt.

 

Dieser Beschluss des LG Hamburg (Beschluss v. 18.11.2016, Az: 310 O 402/16) wird derzeit kontrovers diskutiert. Bisher galt im Grundsatz, dass ein Link keine Urheberrechte verletzen kann.

Der zugrunde liegende Sachverhalt

Ein Fotograf stieß auf einer Webseite auf einen Artikel, der mit einem von ihm angefertigten Foto illustriert war. Bei dem Foto handelte es sich um eine Architekturaufnahme, die ohne Einwilligung des Fotografen in bearbeiteter Form (durch Hinzufügen eines Ufos) auf der verlinkten Internetseite veröffentlicht war. Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes dürfen jedoch  gem. § 23 Abs. 1 UrhG nur mit der Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.

Urheberrechtlich ging es also um die Frage, ob ein Urheberrechtsverstoß vorliegt, weil das verlinkte Bild ohne den Willen des Urhebers ins Internet gelangt war.

Das Urteil

Für das LG Hamburg ist der gesetzte Link zum Foto rechtswidrig. Der Fotograf hätte als Urheber seine Einwilligung zur Verlinkung erteilen müssen.

Mit seiner Entscheidung ist das LG Hamburg streng einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gefolgt, mit der dieser bereits im September 2016 für Verunsicherung gesorgt hatte.

Der EuGH entschied, dass kommerzielle Anbieter bereits durch das Setzen eines einzelnen Links eine Urheberrechtsverletzung begehen, wenn das Ziel des Links öffentlich zugänglich ist.

Ein Webseitenbetreiber müsse sich also auch solche Urheberrechtsverletzungen zurechnen lassen, die von Dritten begangen werden, sofern er darauf verlinkt und vorher nicht nachgefragt hat, ob die Bildrechte vorliegen.

Darauf stützt sich auch die Begründung des LG Hamburg: Der abgemahnte Seitenbetreiber habe die Website mit der Urheberrechtsverletzung öffentlich gemacht und einem neuen Publikum einen Zugang verschafft, ohne vorher die Urheberrechte einzuholen.

Tatsächlich unterscheiden sich aber die beiden Sachverhalte. In beiden Fällen wurde zwar ein Link gesetzt, der zu einer Seite mit urheberrechtswidrigen Inhalten führte, aber in dem vor dem LG Hamburg zu entscheidenden Fall wusste der Linksetzer nicht, dass es sich bei dem Linkziel um ein Bild ohne gültige Lizenz handelte.

In dem vor dem EuGH zu entscheidenden Sachverhalt wollte der Linksetzer jedoch absichtlich der Haftung entgehen, indem er nicht die direkten Inhalte zeigte, sondern lediglich einen Link setzte.

LG Hamburg: enge Auslegung der Gewinnerzielungsabsicht

Insbesondere dann, wenn der Verlinkende mit Gewinnerzielungsabsicht handle, könne davon ausgegangen werden, dass das Setzen eines Links eine „öffentliche Wiedergabe“ darstelle.

Das LG Hamburg nimmt eine Gewinnerzielungsabsicht bereits dann an, wenn die Webseite des Verlinkenden teilweise mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde. Im konkreten Fall wurde auf der Webseite des Verlinkenden auch entgeltlich im Eigenverlag herausgegebene Lehrmaterialien angeboten.

Fehlt die Gewinnerzielungsabsicht des Verlinkenden, wird zu seinen Gunsten angenommen, dass er nicht wisse, und nicht wissen könne, dass das verlinkte Werk im Internet ohne die erforderliche Einwilligung des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde, so das LG Hamburg.

Der Betreiber der Webseite muss sich also sich durch Nachforschungen vergewissern, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig zugänglich gemacht wurde.

Zu der Frage wie diese Nachforschungspflicht konkret auszusehen hat, machte das LG Hamburg jedoch keine näheren Ausführungen.

Auswirkungen für Online-Händler

Die Entwicklung der Rechtsprechung zur Linkhaftung hat für kontroverse Diskussionen gesorgt. Während einige darin eine erhebliche Einschränkung der Informations- und Kommunikationsfreiheit sehen, sehen andere darin die Einzelmeinung eines Gerichts. Es bleibt abzuwarten, dass andere Gerichte zu abweichenden Entscheidungen kommen und ein solcher Fall vom BGH entschieden wird.

Auch einer neuen Abmahnwelle scheint Tür und Tor geöffnet zu sein. Der Aufwand, der nötig ist, um sicherzustellen, dass keine auf keine urheberrechtswidrigen Inhalte verlinkt wird, ist tatsächlich immens.

Um auszuschließen wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen zu werden, sollten Online-Händler jedenfalls künftig vor jeder Verlinkung prüfen, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig zugänglich gemacht worden ist.