Die Auswahl der Zahlungsarten im Onlineshop ist ein wichtiger Punkt, dem jeder Onlinehändler genügend Beachtung schenken sollte. Während für den Kunden der Kauf auf Rechnung das wohl beliebteste Zahlungsmittel ist, ist für den Händler die Sofortüberweisung deutlich beliebter, da diese für ihn im Vergleich zum Kauf auf Rechnung nahezu risikolos ist.
Grundsätzlich sind Online-Händler verpflichtet, mindestens ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel ohne zusätzliche Gebühren anzubieten.
Die Frage, ob es ausreichend ist, wenn ein Online-Portal die Sofortüberweisung, als einziges kostenloses Mittel zur Bezahlung anbietet, hatte in zweiter Instanz das OLG Frankfurt a.M. entschieden (Urt. v. 24.08.2016, Az: 11 U 123/15).

 

Der Prozess

In dem Prozess ging es um eine Tochterfirma der Deutschen Bahn, die auf ihrem Online-Portal zwei Zahlungsmethoden anbot: Die kostenlose Sofortüberweisung und die Zahlung mit Kreditkarte, bei der eine Gebühr in Höhe von 12, 90 EUR anfiel. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv), der in der Sofortüberweisung als alleiniges Zahlungsmittel einen Verstoß gegen §312a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gesehen hatte. Dieser sieht vor, dass Verbrauchern ein gängiges und zumutbares unentgeltiches Zahlungsmittel zur Verfügung gestellt werden muss.

 

Die Entscheidungen

1)    LG Frankfurt a.M.: Sofortüberweisung ist gängig, aber nicht zumutbar

Das LG Frankfurt a.M., das den Sachverhalt in erster Instanz zu entscheiden hatte (Urt.v.26.06.2015, Az: 2-06 O 458/14), stellte zunächst fest, dass es sich bei der Sofortüberweisung um ein gängiges Zahlungsmittel handelt und hat dabei „gängig“ mit einer hohen Verbreitung gleichgesetzt: Bei 54% der 100 umsatzstärksten Online-Shops wird dieses Zahlungsmittel eingesetzt. Zudem liege eine Bankenabdeckung in Höhe von 99% vor, was bedeutet, dass man das Zahlungssystem mit einem Konto bei fast jeder Bank nutzen kann.

Allerdings stufte das LG Frankfurt a.M. die Sofortüberweisung als unzumutbar ein. Das Gericht begründete dies damit, dass der Kunde bei dieser Zahlungsoption sensible Kontozugangsdaten an einen Zahlungsdienst, der die Zahlung abwickelt, weitergeben muss und diesem unter anderem auch die PIN und TAN mitgeteilt wird.

Bei der Weitergabe derartiger Daten an einen Dritten entstehen nach Auffassung des LG Frankfurt a.M. Bedenken und Risiken für die Datensicherheit bei dem Kunden, die für ihn nicht zumutbar seien, urteilte das LG Frankfurt a.M..

 

2)    OLG Frankfurt a.M.: Sofortüberweisung ist gängig und zumutbar

Das OLG Frankfurt a.M. entschied jedoch (Urt.v.24.08.2016, Az: 11 U 123/15), dass es gängig und zumutbar ist, wenn die Sofortüberweisung als alleiniges Zahlungsmittel angeboten wird.

Das Gericht stellte wie die Vorinstanz fest, dass es sich bei der Sofortüberweisung um ein weit verbreitetes und damit gängiges Zahlungsmittel handelt.

Das Zahlungsmittel der Sofortüberweisung sei jedoch auch zumutbar im Sinne von § 312a Abs.4 BGB.

Die Zumutbarkeit wurde vom OLG Frankfurt a.M. insbesondere daran bemessen, welcher Mehraufwand mit der Zahlungsmöglichkeit verbunden ist, welche Verzögerungen bei seiner Nutzung eintreten und ob konkrete Sicherheits- und Missbrauchsgefahren von ihr ausgehen.

Der Zahlungsdienst, der zur Abwicklung des Zahlungsvorgangs zwischengeschaltet werde, könne unmittelbar über die aufgerufene Eingabemaske genutzt werden. Mehraufwand oder Verzögerungen im Falle der Nutzung dieses Zahlungsdienstes seien auch vom Kläger nicht vorgetragen worden.

Konkrete Missbrauchsgefahren durch das Zahlungssystem seien von dem Kläger ebenfalls nicht dargelegt worden. Abstrakte Gefahren, die durch die Zwischenschaltung eines Dritten im Bezahlvorgang entstehen könnten, reichen für eine Unzumutbarkeit nicht aus. Es sei zu berücksichtigen, dass sich Verbraucher im Online-Handel insbesondere in Hinblick auf Datenmissbrauch anderen abstrakten Gefahren aussetzen als beim Bezug von Waren oder Leistungen im stationären Handel. Um das Missbrauchsrisiko auszuschalten, stehe Verbrauchern die Möglichkeit  der ausschließlichen Nutzung des stationären Handels offen.

Auch sei die Zahlungsart der Sofortüberweisung nicht deshalb unzumutbar, weil einige Banken und Sparkassen die Weitergabe von PIN und TAN an Zahlungsdienste verbieten. Solche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verstießen ohnehin gegen geltendes Recht und seien daher unwirksam.

 

Die Folgen

Für Händler, die sich durch das Urteil des LG Frankfurt a.M. nicht verunsichern haben lassen und eine unentgeltliche Zahlungsmethode eingerichtet haben, bleibt alles beim Alten. Wenn sie die Sofortüberweisung als einziges, kostenfreies Zahlungsmittel anbieten,  ist dies ausreichend. Für andere Zahlungsarten dürfen zusätzliche Kosten erhoben werden.

Das OLG Frankfurt a.M. hat die Revision zugelassen, von der der Bundesverband der Verbraucherzentralen auch Gebrauch gemacht hat. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleibt daher abzuwarten.