Nach Ansicht des LG Köln müssen Website-Betreiber zwingend eine Datenschutzerklärung bereithalten. Und das, obwohl das Gesetz eine derartige Pflicht eigentlich nicht vorsieht. Die Entscheidung aus Köln könnte weitreichende Folgen haben.

 

Wer auf einer Webseite personenbezogene Daten abfragt, muss über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung informieren. So schreibt es § 13 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) vor. In der Praxis wird diese Pflicht meist durch Bereitstellung einer Datenschutzerklärung erfüllt. Entsprechende Informationen sind – zumindest theoretisch – aber auch auf andere Weise möglich. Nicht jedoch nach Ansicht des Landgerichts (LG) Köln.

Abmahngefahr bei fehlender Datenschutzerklärung

Mit Beschluss vom 26.11.2015 (AZ: 33 O 230/15) haben die Kölner Richter bestimmt, dass der Betreiber einer Webseite auf dieser eine Datenschutzerklärung zur Verfügung stellen muss. Fehlt eine solche, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, der abgemahnt werden kann. Die Entscheidung könnte aus zwei Gründen weitreichende Folgen haben.

Datenschutzerklärung ist gesetzlich nicht verpflichtend

§ 13 Abs. 1 TMG schreibt zum einen nicht explizit vor, dass eine „Datenschutzerklärung“ auf Websites vorzuhalten ist. Erforderlich ist lediglich, dass der Nutzer der Internetseite, über die personenbezogene Daten erhoben werden, vor Einleitung des Nutzungsvorgangs über die Art, den Umfang und die Zwecke der Datenerhebung und -nutzung informiert wird. Auch wenn dies in der Praxis in den meisten Fällen über die Bereitstellung einer Datenschutzerklärung erfolgt, sind auch andere Möglichkeiten denkbar. Macht die Ansicht des LG Köln Schule, gibt es zur Datenschutzerklärung jedoch keine Alternative mehr.

Fehlende Datenschutzerklärung als Wettbewerbsverstoß

Zum anderen ist in der Rechtsprechung derzeit noch ungeklärt, ob Datenschutzverstöße überhaupt wettbewerbsrechtlich relevant sind. Es gibt Stimmen, die das bejahen und solche, die es verneinen. Eine klärende höchstrichterliche Entscheidung liegt zu dieser Frage noch nicht vor. Jedoch hatte bereits das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg am 27.06.2013 geurteilt, dass es sich bei § 13 TMG um eine Marktverhaltensregel handelt, deren Nichteinhaltung abgemahnt werden kann (3 U 267/12). Erstens schützt sie die Interessen der Mitbewerber, indem sie gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle schafft. Zweitens schützt sie die Interessen der Verbraucher dadurch, dass sie zur Aufklärung über die Datenverwendung verpflichtet.

Das LG Köln könnte die Waagschale nun in Richtung wettbewerbsrechtlicher Relevanz bewegt haben.

Online-Händler sollten ihre Webshops anpassen

Die Entscheidung ist für Shop-Betreiber und Marktplatz-Händler relevant, da auch sie personenbezogene Daten erheben und verarbeiten und deshalb verpflichtet sind, über Umfang, Art und Zweck der Datenerhebung und Datennutzung zu informieren. All jenen, die keine Datenschutzerklärung bereitstellen, drohen aktuell Abmahnungen.

Bemerkung am Rande

Der Beschluss erging im einstweiligen Rechtsschutz und auf Grund der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, was notfalls sogar ohne vorherige Anhörung der Gegenseite möglich ist. Legt der Verurteilte Widerspruch ein und findet überzeugende Argumente, könnten die Kölner Richter ihre Entscheidung ändern. Ob und wie es weitergeht, bleibt abzuwarten.

Abmahnsicher durch Protected Shops

Kunden von Protected Shops müssen sich diesbezüglich kaum Gedanken machen. Denn im Paket der von uns generierten Rechtstexte ist eine Datenschutzerklärung, die speziell auf den individuellen Webshop abgestimmt ist, enthalten. Sie muss nur noch eingebunden werden. Zudem hält Protected Shops die Datenschutzerklärung – genauso wie AGB, Widerrufsbelehrung und Co. – ihrer Kunden stets auf dem aktuellsten Stand von Recht und Gesetz.