Erscheinen im Webshop bei der Suche nach Markenartikeln in der Ergebnisliste auch Konkurrenzprodukte, liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Shop-Betreiber müssen die im Shop zur Verfügung gestellte Suchfunktion anpassen, um Abmahnungen und teure Gerichtsverfahren zu vermeiden.

 

Potenzielle Kunden, die in die Suchmaske eines Webshops den konkreten Namen einer Marke eingeben, erwarten, dass in der Ergebnisliste ausschließlich Produkte dieser Marke angezeigt werden. Finden sich dort jedoch auch Waren von Konkurrenten des Markenherstellers, liegt ein Markenrechtsverstoß vor. So hat es aktuell das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 11.02.2016 (AZ: 6 U 16/15) entschieden.

Markenrechtsverletzung durch Amazon-Suchfunktion

Der Hersteller von Sitzsäcken war gegen Amazons Suchfunktion vorgegangen. Er warf dem Online-Riesen vor, keine ausreichenden Vorkehrungen zu treffen, um bei der Suche nach einem konkreten Markennamen die Anzeige von Konkurrenzprodukten zu verhindern. Der Plattformbetreiber auf der anderen Seite verteidigte sich damit, dass Kunden, die nach Markenartikeln suchen, nicht nur wissen, sondern erwarten, auch die – meist kostengünstigeren – Artikel von Wettbewerbern angezeigt zu bekommen.

Die für die Suchfunktion eingesetzte Software durchsucht den gesamten Marktplatz nach dem in der Suchmaske eingegebenen Begriff. Bei der Ergebnisanzeige werden zudem vorangegangene Suchanfragen und Kaufentscheidungen anderer Kunden berücksichtigt.

Gefährdung der Herkunftsfunktion der Marke

Das OLG folgte Amazons Argumentation nicht. Ein Käufer, der in einem stationären Ladengeschäft den Verkäufer nach einer bestimmten Marke fragt, erwartet, dass ihm die Markenartikel und nicht die der Konkurrenz gezeigt werden. Gleiches gilt für den Online-Handel. Durch die Anzeige von Produkten von Wettbewerbern werde die Herkunftsfunktion der gesuchten Marke gefährdet. Diese stellt sicher, dass Waren, die mit dem Markennamen gekennzeichnet sind, von einem einzigen Unternehmen, das für die Qualität verantwortlich ist, hergestellt werden.

Erkennbarkeit der Konkurrenzprodukte

Im Gegensatz zur Eingabe eines Gattungsbegriffs in die Suchmaske (z.B. „Sitzsack“) soll die Suche nach einer bestimmten Marke die Angebote eben jenes Markenherstellers herausfiltern und anzeigen. Nach Ansicht der Frankfurter Richter dürfen Waren der Konkurrenz in diesem Fall nicht innerhalb der einheitlich gestalteten Suchergebnisse auftauchen. Dass diese sich vor allem preislich deutlich von den Markenartikel unterscheiden oder auf den Produktbildern markenspezifische Kennzeichnungselemente (beispielsweise ein rotes Fähnchen an den einzelnen Artikeln) fehlen, genügt nicht, um einen Markenrechtsverstoß auszuschließen.

Ausschluss eines Markenverstoßes durch Gestaltung der Ergebnisliste?

Das Gericht lässt die Frage, ob eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion und somit ein Markenrechtsverstoß ausscheidet, wenn ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer unschwer erkennen kann, dass die Ergebnisliste auch Produkte von Wettbewerbern des Markenherstellers enthält, ausdrücklich offen. Dahingehend bleibt Shop-Betreibern folglich Gestaltungsspielraum.

Fazit

Obwohl das Urteil gegen Amazon erging, werden auch andere Online-Händler ihre Suchfunktion anpassen müssen. Konkurrenzprodukte dürfen bei der Suche nach einer konkreten Marke in der Ergebnisliste entweder gar nicht erscheinen oder müssen als solche eindeutig erkennbar sein. Welche Anforderungen bei der Gestaltung der Trefferliste dann erfüllt sein müssen, ist noch nicht geklärt.

Update 28.06.2016:

Mit Urteil vom 12.05.2016 (AZ: 29 U 3500/15) hat das OLG München Amazon ebenfalls wegen Markenrechtsverletzung verurteilt, weil bei Eingabe einer konkreten Marke auch Produkte von Wettbewerbern angezeigt wurden. Geklagt hatte der Hersteller von Taschen aus wasserdichtem Material und anderen Transportbehältern.

Dadurch, dass der Suchende bei Eingabe des Markennamens in die Suchmaske – auch – zu Konkurrenzprodukten geleitet wird, wird die Lotsenfunktion und damit die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. Die Münchener Richter betonen dabei, dass die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion unabhängig davon vorliegt, ob der Suchende erkennen kann, dass die angezeigten Treffer auch Angebote anderer Hersteller enthalten.