Seit dem 01.01.2015 müssen Online-Händler bei der Gestaltung ihrer Webseiten neue rechtliche Vorgaben beachten. Wer elektronische Geräte über das Internet verkauft, ist gezwungen, seinen Webshop umzugestalten. Beim Vertrieb derartiger Waren muss ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Datenblatt zur Verfügung gestellt werden. Das Gesetz schreibt dabei explizit vor, wie die Dokumente im Shop einzubinden sind.

 

Hintergrund der gesetzlichen Neuerung: Verbraucherschutz

Hintergrund der Neuregelung ist, dass der europäische Gesetzgeber den Verbraucher beim Kauf elektronischer Geräte im Fernabsatz in seiner Möglichkeit, eine fundierte Kaufentscheidung zu treffen, beschränkt sieht. Denn bisher ist für den Vertrieb energierelevanter Produkte über das Internet lediglich vorgesehen, dass die Informationen des Energieetiketts in einer bestimmten – gesetzlich vorgeschriebenen – Reihenfolge angegeben werden, nicht jedoch, dass das Label oder das Produktdatenblatt – wie man es aus dem stationären Handel kennt – selbst zur Verfügung gestellt werden.

Vor allem über die Energieeffizienzklasse soll informiert werden

Deshalb ist es dem Verbraucher nicht möglich, sich an der Farbskala des Etiketts zu orientieren oder sich auf andere Weise darüber zu informieren, welche Energieeffizienzklasse bei einer bestimmten Produktgruppe die Beste ist. Auch die zusätzlichen Angaben des Datenblattes erhält er nicht. Da der Warenkauf über das Internet aber immer weiter zunimmt und sowohl das Etikett als auch das Datenblatt in elektronischer Form – nach Ansicht des Gesetzgebers – ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand angezeigt werden können, soll die Zurverfügungstellung ab dem 1.1.2015 verpflichtend sein.

Etikett und Datenblatt muss vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden

Um den Händlern die Beschaffung des Etiketts und des Datenblattes in elektronischer Form zu erleichtern, werden die Hersteller verpflichtet, beides zur Verfügung zu stellen. Die neuen Vorgaben gelten dabei allerdings nur für neue oder aktualisierte Produkte, die mit einer neuen Modellkennung ab dem 1.1.2015 in den Verkehr gebracht werden. „Altgeräte“ dürfen noch nach den bis zum 31.12.2014 geltenden Vorschriften verkauft werden.

Was ist zu tun?

Seit dem 1.1.2015 müssen Online-Händler, die energieverbrauchsrelevante Produkte verkaufen, für den Verbraucher elektronische Etiketten und Produktdatenblätter bereithalten. Das Gesetz schreibt vor, wie beides zur Verfügung gestellt werden muss.

Welche Produkte sind betroffen?

Die neuen rechtlichen Vorgaben gelten für die folgenden Produktgruppen, die ab dem 1.1.2015 neu oder mit einer neuen Modellkennung in den Verkehr gebracht werden:

  • Staubsauger
  • Haushaltswaschmaschinen
  • Haushaltswäschetrockner
  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Haushaltskühlgeräte
  • Fernsehgeräte
  • Luftkonditionierer
  • Raumheizgeräte
  • elektrische Lampen und Leuchten
  • Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher

Elektronisches Etikett

Um das elektronische Etikett rechtskonform im Webshop darzustellen, hat der Unternehmer zwei Möglichkeiten. Er kann das Energielabel direkt oder über eine Verlinkung anzeigen. In beiden Fällen muss es allerdings in der Nähe des Produktpreises erscheinen.

Direkte Darstellung des Etiketts

Wird das Label direkt angezeigt, ist seine Größe so zu wählen, dass es gut sichtbar und leserlich ist. Zudem müssen seine Proportionen der gesetzlich festgelegten Größe entsprechen. Da es für die verschiedenen Produktgruppen (z.B. Staubsauger, Fernseher, Waschmaschinen) unterschiedliche Etiketten gibt, unterscheidet sich auch deren Größe Die Einzuhaltenden Proportionen hängen also von der angebotenen Ware ab.

Verlinkung durch „geschachtelte Anzeige“

Statt des Labels selbst kann auch eine Verlinkung verwendet werden. Durch diese sog. „geschachtelte Anzeige“ erfolgt der Zugang zum Etikett per Mausklick, Maus-Rollover oder durch Berühren oder Aufziehen auf einem Touchscreen. Das für die Verlinkung verwendete Bild muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und beim ersten Anklicken, ersten Rollover, ersten Berühren oder Aufziehen das Energielabel anzeigen.

Grafische Darstellung

Für den Link ist ein Bild zu wählen, das einen Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produktes darstellt und die entsprechende Effizienzklasse in weißer Schrift, die ihrer Größe nach der des Preises entspricht, angibt. Dabei ist eines der folgenden Formate zu wählen:

Weitere Anforderungen

Daneben müssen weitere Anforderungen erfüllt werden. So muss sich das Bild in der Nähe des Produktpreises befinden und mit einem Link auf das Etikett versehen sein. Dieses muss nach dem ersten Klick, Rollover, Berühren oder Aufziehen in einem Popup-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt werden. Bei der Darstellung auf einem Touchscreen gelten für die Vergrößerung durch Berührung die Gerätekonventionen. Beendet wird die Anzeige des Labels durch eine Schließoption oder einen anderen Standard-Schließmechanismus.

Alternativer Text

Sollte eine grafische Darstellung auf dem Anzeigegerät nicht möglich sein, muss ein alternativer Text zur Verfügung gestellt werden. Dieser muss die Energieeffizienzklasse des Produktes in einer Schriftgröße angeben, die der des Preises entspricht.

Produktdatenblatt

Auch das Produktdatenblatt muss in der Nähe des Preises dargestellt werden und ist größenmäßig so zu wählen, dass es gut sichtbar und leserlich ist. Auch dafür kann eine verschachtelte Anzeige verwendet werden, wobei der Link dann klar und leserlich mit „Produktdatenblatt“ zu bezeichnen ist. Auch für die Verlinkung des Datenblattes gilt, dass es nach dem ersten Klick, dem ersten Rollover, dem ersten Berühren oder Aufziehen erscheinen muss.

Besonderheiten

Für einige Produktgruppen gelten bei der Kennzeichnung Besonderheiten. So ist für den Verkauf von Lampen und Leuchten kein Produktdatenblatt vorgesehen. Diesbezüglich muss folglich ausschließlich das Etikett angezeigt werden. Beim Verkauf von Raumheizgeräten und Warmwasserbereitern bzw. –speichern müssen die Vorgaben zur Darstellung des Energielabels und Produktdatenblattes erst ab dem 26.9.2015 eingehalten werden.