LG München: Lieferzeitangabe „bald“ unzulässig

Lieferzeiten müssen im Online-Handel so konkret wie möglich angegeben werden. Der Kunde muss darüber informiert werden, wann die bestellte Ware spätestens bei ihm eintrifft. Ob ein Hinweis, dass der Artikel bald verfügbar ist, als hinreichend konkrete Lieferzeitangabe anzusehen ist, hatte kürzlich das LG München zu entscheiden (Urt.v. 17.10.2017) . Was war geschehen? Ein Online-Händler, der Unterhaltungselektronik vertreibt, hatte in der Produktbeschreibung eines „Samsung Galaxy S6“ den Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ angebracht, der während des Bestellvorgangs an mehreren Stellen erschien. Ein Verbraucherverband war der Auffassung, dass dieser Hinweis irreführend sei und machte gerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend. Das Urteil Das LG München entschied, dass der Hinweis des Online-Händlers nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und irreführend ist. Die Verbraucherrechte-Richtlinie sieht vor, dass Unternehmer bei Fernabsatzverträgen verpflichtet sind, Informationen über den Termin bis zu dem die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht werden muss, zur Verfügung zu stellen. Unternehmer müssen die Angaben zur Lieferzeit  so bestimmen, dass der durchschnittliche Verbraucher eine interessengerechte Entscheidung in Hinblick darauf treffen kann, ob er den Vertrag schließen möchte. Dem durchschnittlichen Verbraucher sei es bei der Angabe „bald“ jedoch nicht möglich einen bestimmten oder bestimmbaren Liefertermin zu ermitteln. „Bald“ sei von [...]

2017-11-24T13:59:45+02:0021. November 2017|Kategorien: Urteile|Tags: , , |

Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben

„Stärkt die Abwehrkräfte", „Fördert die Verdauung", „Senkt den Cholesterinspiegel",… Produkte mit Gesundheitsversprechen verkaufen sich gut - bei der Anwendung solcher Versprechen ist allerdings Vorsicht geboten. Online-Händler, die Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmittel vertreiben und mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben werben möchten, müssen beachten, dass die Gesundheitsversprechen (sog. Health Claims) strengen rechtlichen Anforderungen unterliegen.Die EU hat bereits im Jahr 2006 die Health Claims Verordnung (HCVO) erlassen, die die Zulässigkeit von gesundheits- und nährwertbezogenen Aussagen bei Lebensmitteln regelt. Ziel war es, den Wildwuchs an Gesundheitsversprechen einzudämmen und für Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu schaffen, denn Gesundheitsversprechen sind nach der Verordnung nur noch dann zulässig, wenn sie auch eingehalten werden. Unzulässige Aussagen stellen nicht nur einen Verstoß gegen die Health Claims Verordnung dar, sondern können auch als wettbewerbsrechtlicher Verstoß abgemahnt werden. Was Online-Händler bei der Werbung mit gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben beachten müssen, um kein Abmahnrisiko einzugehen, haben wir in diesem Beitrag zusammengefasst.

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