LG München: Lieferzeitangabe „bald“ unzulässig

Lieferzeiten müssen im Online-Handel so konkret wie möglich angegeben werden. Der Kunde muss darüber informiert werden, wann die bestellte Ware spätestens bei ihm eintrifft. Ob ein Hinweis, dass der Artikel bald verfügbar ist, als hinreichend konkrete Lieferzeitangabe anzusehen ist, hatte kürzlich das LG München zu entscheiden (Urt.v. 17.10.2017) . Was war geschehen? Ein Online-Händler, der Unterhaltungselektronik vertreibt, hatte in der Produktbeschreibung eines „Samsung Galaxy S6“ den Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ angebracht, der während des Bestellvorgangs an mehreren Stellen erschien. Ein Verbraucherverband war der Auffassung, dass dieser Hinweis irreführend sei und machte gerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend. Das Urteil Das LG München entschied, dass der Hinweis des Online-Händlers nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und irreführend ist. Die Verbraucherrechte-Richtlinie sieht vor, dass Unternehmer bei Fernabsatzverträgen verpflichtet sind, Informationen über den Termin bis zu dem die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht werden muss, zur Verfügung zu stellen. Unternehmer müssen die Angaben zur Lieferzeit  so bestimmen, dass der durchschnittliche Verbraucher eine interessengerechte Entscheidung in Hinblick darauf treffen kann, ob er den Vertrag schließen möchte. Dem durchschnittlichen Verbraucher sei es bei der Angabe „bald“ jedoch nicht möglich einen bestimmten oder bestimmbaren Liefertermin zu ermitteln. „Bald“ sei von [...]