Preisangabenverordnung - PAngV - Hintergründe und Anforderungen
Inhaltsübersicht
I) Relevanz der Preisangabenverordnung für den Online-Handel
II) Umsetzung der Preisangabenverordnung im Online-Shop
1) Inhaltliche Umsetzung der Preisangabenverordnung
2) Gestalterische Umsetzung
1) Zweck der PAngV
2) Anwendbarkeitsvoraussetzungen der PAngV
3) Pflichten nach der PAngV
4) Folgen bei Nichteinhaltung der Preisabgabenverordnung
IV) Fazit zur Preisangabenverordnung
I) Relevanz der Preisangabenverordnung für den Online-Handel
Online-Shopping erleichtert dem Kunden den (Preis-)Vergleich zwischen einzelnen Anbieter. Zur Erhaltung dieser Vergleichbarkeit, legt das Gesetz fest, wie Warenpreise auszuzeichnen sind.
Der klassische Warenhandel, bei dem ein Anbieter seine Waren in einem Geschäftslokal ausstellt und dem potenziellen Kunden anbietet, rückt neben dem Handel über das Internet immer mehr in den Hintergrund. Online-Shopping ist heutzutage so leicht, dass man sich als Verbraucher nicht mehr die Mühe machen muss, in ein Ladenlokal zu gehen um dort aus einem eingeschränkten Angebot das für sich Passende herauszusuchen. Vielmehr kann man sich in den virtuellen Auslagen dutzender Anbieter in kürzester Zeit umgucken, diese vergleichen und sich das günstigste Angebot heraussuchen. Das steigert nicht nur die Kauffreude unter den Verbrauchern sondern auch den Wettbewerb unter den Marktteilnehmern. Denn um bei einer derartig leichten Möglichkeit des Preisvergleichs auf dem Markt noch mithalten zu können, müssen die Angebote möglichst preisgünstig gestaltet werden.
Diese Verstärkung des Wettbewerbs birgt die Gefahr, dass Anbieter versuchen, sich auf Kosten der Kunden und gegenüber anderer Marktteilnehmer, einen Vorteil zu verschaffen, indem sie die Vergleichbarkeit ihrer Preise mit anderen erschweren. Sie geben beispielsweise einen Preis für ein Produkt an, der deutlich unter dem der Konkurrenten liegt, verlangen im Nachhinein aber diverse zusätzliche Zahlungen, die das Angebot tatsächlich teurer machen. In extremen Fällen verschleiern sie sogar, dass ihr Angebot überhaupt kostenpflichtig ist und schicken den Verbraucher in die sogenannte „Abofalle“. Um diese Art der Irreführung und Marktmanipulation zu verhindern, hat der Gesetzgeber ein Regelwerk geschaffen, das detailliert bestimmt, wie Händler ihrer Angebote preislich auszuzeichnen haben - die Preisangabenverordnung (PAngV). Der Verbraucher soll dadurch in seiner Kaufentscheidung geschützt und der Wettbewerb als solcher gefördert werden.
II) Umsetzung der Preisangabenverordnung im Online-Shop
1) Inhaltliche Umsetzung der Preisangabenverordnung
In unmittelbarer Nähe zum Angebot muss der Händler den End- und ggf. den Grundpreis angeben, der sämtliche Preisbestandteile sowie die Mehrwertsteuer beinhaltet. Daneben muss er deutlich machen ob und in welcher Höhe er Versandkosten erhebt.
Der Online-Händler muss in unmittelbarer Nähe zum angebotenen Produkt den Endpreis der Ware ausweisen. Neben dem Warenpreis muss er sämtliche weiteren Preisbestandteile sowie die Umsatzsteuer enthalten.
Erhebt der Händler Versand- und Liefergebühren, muss er seine Kunden noch vor der Bestellung darauf hinweisen. Ist die Höhe dieser Gebühren unabhängig vom Umfang der Bestellung, muss sie konkreter angegeben werden. Hängen die Kosten hingegen vom Bestellumfang ab, genügt es, wenn entweder mittels einer einfachen Formel oder durch eine übersichtlich gestaltete Tabelle, der Kunde die tatsächlichen Kosten leicht selbst ermitteln kann.
Werden Waren in Fertigverpackungen, offenen Verpackungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung nach Gewicht (Obst und Gemüse), Volumen (Getränke), Länge (Kabel) oder Fläche (Textilien) angeboten, muss neben dem Endpreis auch der sog. „Grundpreis“, also der Preis pro Mengeneinheit (z.B. Preis pro Kilo) angegeben werden.
Werden Dienstleistungen angeboten, muss im Online-Shop ein Preisverzeichnis eingebunden werden. Dieses muss die wesentlichen Leistungen des Händlers sowie die entsprechenden Endpreises ausweisen. Ist die Angabe von Endpreisen nicht möglich, weil dazu der Kunden zunächst den gewünschten Leistungsumfang angeben muss, müssen die zugrundeliegenden Verrechnungssätze angegeben werden.
Die Preisangaben müssen deutlich erkennbar und leicht lesbar sein.
Die erforderlichen Angaben müssen deutlich erkennbar und leicht lesbar unmittelbar am Angebot angebracht sein. Das soll zunächst gewährleisten, dass dem Kunden klar vor Augen geführt wird, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Daneben soll ihm der Preisvergleich mit anderen Angeboten erleichtert werden.
Leicht erkennbar ist die Angabe, wenn lediglich ein geringes Maß an Anstrengung und intellektueller Mühe erforderlich ist, um sie wahrzunehmen. Für eine „deutliche Lesbarkeit“ ist die verwendete Schriftfarbe und –größe sowie der Kontrast zum Hintergrund ausschlaggebend.
Der Hinweis auf Liefer- und Versandkosten kann auch über einen „sprechenden Link“ erfolgen, der in unmittelbarer Nähe zum Endpreis platziert wird.
Werden Waren in Preissuchmaschinen eingepflegt, muss bereits dort der Hinweis darauf sowie die Angabe zur Höhe der Liefer- und Versandkosten erfolgen. Beides erst auf der eigenen Webseite anzugeben, die über einen Link am Angebot in der Preissuchmaschine erreichbar ist, ist verspätet.
Werden bei Werbemaßnahmen Preisbestandteile über einen Blickfang besonders hervorgehoben, muss gewährleistet sein, dass zumindest der Endpreis und der Hinweis auf Liefer- und Versandkosten am Blickfang teilhaben.