Hier finden Sie alle Informationen und Downloads zum Thema Neues Widerrufsrecht, welches zum 13.6.14 in Kraft tritt und massive Änderungen im Fernabsatz nach sich zieht.

 

Hier können Sie das ganze Whitepaper kostenlos downloaden:
Whitepaper „Zen – oder die Kunst, nach dem 13.6.2014 noch rechtssicher zum Widerruf zu belehren“

 

Ergänzung:

Hier erhalten Sie eine Übersicht über die, für den Onlinehandel, relevanten Ausnahmen:

A) Ausnahmen, bei welchen kein Widerrufsrecht besteht
Für die folgenden Ausnahmen gilt, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart haben, kein Widerrufsrecht:

1.    Waren  nach Kundenspezifikation oder eindeutig für persönliche Bedürfnisse zugeschnitten

Für Waren, welche nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind gilt grundsätzlich kein Widerrufsrecht. Eine solche Ausnahme bestand schon bisher in § 312d Abs. 4 Nr 1. BGB aF.

Hier kommt es darauf an, ob die Anforderungen des Verbrauchers für eine Ware so individuell sind, dass diese für den Onlinehändler bei Rückgabe nicht mehr sinnvoll zu verkaufen oder verwerten sind. Als Beispiel in der Verbraucherrechterichtlinie sind nach Maß vorgefertigte Vorhänge genannt, denkbar sind z.B.  auch Maßanzüge oder Abzüge von Digitalfotos.
Wie schon bisher nach alter Regelung werden dagegen Produkte, welche aus einzelnen, leicht wieder herausnehmbaren Einzelteilen (z.B. Built-to-Order-PC), nicht unter diese Ausnahme fallen, ein Widerrufsrecht daher für diese bestehen. Auch bei nur sehr geringer Einflussnahme des Verbrauchers, etwa nur einer Auswahl einer Farbe des Produktes wird die Widerverkäuflichkeit kaum eingeschränkt, daher können diese Waren weiterhin widerrufen werden.

2.    Schnell verderbliche Waren
Verträge für die Lieferung von Waren, welche schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten wird, sind vom Widerrufsrecht ausgenommen.
Auch diese Ausnahme fand sichbereits in der alten Gesetzesfassung.

Hierunter fallen Produkte, welche sich aufgrund ihrer Verderblichkeit bei Rückgabe an den Unternehmer nicht mehr oder nur sehr schwierig verkaufen lassen. Denkbar sind hier Blumensträuße oder schnell verderbliche Lebensmittel.

Damit der Ausnahmetatbestand greift, muss das Verfallsdatum mit anerkannten technischen Normen festgesetzt worden sein. Andernfalls könnte der Unternehmer durch willkürliche Festsetzung des Haltbarkeitsdatums das Widerrufsrecht des Verbrauchers rechtsmissbräuchlich ausschließen. Er könnte also beispielsweise Pralinen, die objektiv 3 Monate haltbar sind, mit einem Haltbarkeitsdatum von einer Woche versehen. Das Widerrufsrecht wäre dann nur auf Grund der individuellen Festsetzung ausgeschlossen. Objektiv ist ein Verkauf der Pralinen aber noch möglich. Ein Widerrufsrecht kann und soll dann auch ausgeübt werden.

3.    Alkoholische Getränke, deren Preise Marktschwankungen unterliegen („Vin en premieur“)
Ebenfalls ausgeschlossen vom Widerrufsrecht sind alkoholische Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wird, die aber erst frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können, und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat.
Hierunter fällt insbesondere der Kauf von Wein, welcher beispielsweise direkt nach Ernte gekauft wird, jedoch teilweise erst Jahre später geliefert („Vin en premieur“). Diese Ausnahme ist neu, bisher gab es einen ähnlichen Schutz des Händlers vor dem Verfall von spekulativen Waren nur für Geldanlagen und Börsenpapiere.

4.    Zeitungen, Zeitschriften & Illustrierte
Wie schon in der alten Fassung unterliegen Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte keinem Widerrufsrecht, so es sich nicht um ein Abonnement-Vertrag handelt.

B) Ausnahmen, bei welchen das Widerrufsrecht vorzeitig erlischt:

1. Versiegelte Waren aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene

Auch für versiegelte Waren, welche aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, gilt grundsätzlich kein Widerrufsrecht.
Diese Ausnahme ist in dieser Form neu, schon bisher wurden solche Waren jedoch teilweise als nicht zur Rücksendung geeignet angesehen, was auch nach alter Fassung ein Widerrufsrecht ausschließ.

Beim Gesundheitsschutz ist an Medikamente zu denken, oder auch Lebensmittel, welche fertig verpackt sind. Bei Hygieneartikeln kommt es im Wesentlichen darauf an, ob der Kunde für das ihm durch das Widerrufsrecht zugestandene Ausprobieren den Hygienezustand des jeweiligen Artikel verändern müsste, und ob sich dieser mit einfachen Mitteln wieder herstellen lässt.
Beispiele für solche Produkte wären entsprechend versiegelte Kosmetikprodukte oder Piercings, Erotikspielzeug oder Verhütungsmittel, also solche Waren die in Kontakt mit Körperflüssigkeiten (Blut u.Ä.) gelangen und deshalb die Gefahr der Krankheitsübertragung besteht.
Hier gilt, dass bei gebrochenem Siegel nicht mehr
sichergestellt werden kann, dass die Waren unbenutzt sind. Diese Feststellung soll das Siegel gerade
ermöglichen. Ein Weiterverkauf solcher Produkte ist dann gar nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich.

Für die Versiegelung gilt, dass der Verbraucher erkennen muss, dass er mit dem Aufbrechen oder Entfernen des Siegels sein Widerrufsrecht verliert.
Nicht ausreichend ist im Normallfall eine übliche Verpackung in Kunststofffolie ohne weitere Hinweise oder der bloße Verschluss einer Ware mit transparentem Klebeband (Tesafilm).

2.    Waren die nach Lieferung untrennbar vermischt werden
Auch für Waren, welche nach Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt werden, soll nach Vermischung ein Widerruf nicht mehr möglich sein.
Hierunter fällt nach Beispiel der europäischen Richtlinie etwa Heizöl.
Solche Waren waren auch bisher nach alter Fassung aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet.

3.    Ton-, Video- und Computersoftware auf entsiegelten Datenträgern

Vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind Ton-, Videoaufnahmen oder Computersoftware die auf einen versiegelten Datenträger geliefert werden, wenn der Verbraucher das Siegel nach der Lieferung entfernt. Diese Ausnahme war auch in alter Fassung bereits enthalten.

Für die Versiegelung gilt dasselbe wie für unter B 1. genannt, dem Verbraucher muss bewusst sein, dass er durch Aufbrechen des Siegels die Ware behalten muss, eine bloße Cellophanhülle oder das Zukleben eines CD-Cases mit Tesafolie reicht dafür nicht aus.