Seit Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie im Jahr 2014 sind Online-Händler verpflichtet, über den Termin zu informieren bis zu dem die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird. Dies ist jedoch nicht einfach, da ein reibungsloser Versand nicht garantiert werden kann. Um sich nicht festlegen zu müssen, versuchen viele Online-Händler die Angaben zu Lieferzeiten möglichst vage anzugeben. Unklare Angaben zu Lieferzeiten sollten aber unbedingt vermieden werden, denn sie stellen ein Abmahnrisiko dar.
Welche Angaben zur Lieferzeit zulässig sind und welche besser nicht verwendet werden sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Rechtlicher Hintergrund

Händler sind verpflichtet, den Verbraucher über den Termin zu informieren, bis zu dem sie die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen müssen. Diese Informationspflicht gilt für „außerhalb von Geschäftsräumen“ geschlossene Verträge sowie für „Fernabsatzverträge“ und somit auch für den Vertrieb von Waren auf Internetplattformen wie Amazon oder eBay. Hierdurch soll es dem Verbraucher ermöglicht werden auszurechnen, wann bei ihm die Ware eintrifft bzw. er mit der Erbringung der Dienstleistung rechnen kann. Diese Kenntnis ist z. B. wichtig, wenn der Verbraucher die bestellte Ware zu einem bestimmten Termin benötigt (Bsp. Badebekleidung, die extra für den Urlaub bestellt wird).

Herausforderung für Händler                                                                   

Einen konkreten Liefertermin anzugeben ist kaum möglich, da sich beispielsweise das beauftragte Versandunternehmen beim Transport der Ware verspäten kann oder der Händler mehr Zeit benötigt als geplant, die bestellte Ware versandfertig zu machen. Grundsätzlich ist bei der Angabe einer Lieferfrist darauf zu achten, dass eine Formulierung so konkret wie möglich gewählt wird.  Der Verbraucher soll einerseits hinreichend informiert werden, innerhalb welches Zeitraumes er mit dem Eintreffen der Bestellung rechnen kann, andererseits soll dem Händler mit der Formulierung ermöglicht werden eventuelle Abweichungen in die Berechnung mit einzubeziehen.

Platzierung des Hinweises

Der Hinweis zur Lieferfrist muss so platziert sein, dass er für den Verbraucher leicht erkennbar ist und noch vor Absendung seiner Bestellung wahrgenommen werden kann, also bevor der Verbraucher den Bestellprozess durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb eingeleitet hat. Es bietet sich daher an, den Hinweis auf der Produktseite zu platzieren.

Zulässige Formulierungen

Anders als der Wortlaut vermuten lassen könnte, ist unter dem Begriff „Liefertermin“ kein konkretes Datum zu verstehen. Ausreichend ist die Angabe eines bestimmten Lieferzeitraumes. Die Angabe der Lieferfrist soll dem Verbraucher ermöglichen, das Ende der Lieferfrist auszurechnen. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollten die Angaben so konkret wie möglich gemacht werden. Hinreichend konkret sind folgende Formulierungen:

  • „Lieferung erfolgt innerhalb von 2-4 Werktagen.“
  • „Lieferzeit 3-5 Werktage.“
  • „Lieferzeit bis zu 5 Tage.“
  • „Lieferung erfolgt in max. 5 Werktagen.“

Unzulässige Formulierungen

Unzulässig sind unbestimmte Angaben zu der Lieferzeit, da sie irreführend sind. Von verschiedenen Gerichten für unzulässig erklärt wurden bereits folgende Angaben:

  • „Lieferzeiten unverbindlich.“
  • „Lieferzeiten auf Anfrage.“
  • „Versand erfolgt in der Regel in 2-4 Tagen.“
  • „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Tage.“

Für den Verbraucher muss ersichtlich sein, wann ihn das Paket erreicht. Das ist bei solchen Angaben  nicht der Fall.

Bestellung mehrerer Artikel mit unterschiedlichen Lieferzeiten

Wenn ein Kunde mehrere Artikel bestellt, die unterschiedliche Lieferzeiten haben, müssen Online-Händler darauf hinweisen, welche Lieferzeiten gelten. Hierbei ist anzugeben, ob die Ware in einer gemeinsamen Sendung oder in mehreren Sendungen (Teillieferungen) versendet wird. Wenn die Ware in einer gemeinsamen Sendung versendet werden soll, muss der Kunde darüber informiert werden, dass seine Bestellung in einer gemeinsamen Sendung versandt wird, sobald alle bestellten Artikel vorrätig sind und dass insoweit dann insgesamt die Lieferzeit für den Artikel mit der längsten Lieferzeit gilt.

Versand ins Ausland

Bietet der Händler Versand ins Ausland an, müssen die abweichenden Lieferzeiten für den Versand ins Ausland angegeben werden. Bei den Lieferzeiten kann hierzu beispielsweise ein Sternchen angebracht werden und im Footer folgender Text aufgenommen werden: „Angegebene Lieferzeiten gelten für den Versand innerhalb Deutschlands. Die Lieferzeiten für den Versand ins Ausland finden Sie hier(Verlinkt).“ Unter dieser Verlinkung, die auf eine eigene Seite mit Versandinformationen führt, muss dann die zusätzliche Lieferzeit zur innerdeutschen Lieferzeit für jedes Land aufgeführt werden.

Fazit

Die Angabe zur Lieferzeit darf in keinem Online-Shop fehlen. Der Hinweis ist am besten auf der Produktseite zu platzieren. Dabei ist darauf zu achten, dass der Hinweis so präzise wie möglich erfolgt. Zulässig sind Formulierungen, die es dem Verbraucher ermöglichen, das Ende der Lieferzeit auszurechnen. Unklare Formulierungen wie „in der Regel“ oder „voraussichtlich“ stellen ein Abmahnrisiko dar und sind zu vermeiden.