Im Online-Handel sind Unternehmer verpflichtet, ihren Kunden bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Verbraucher soll so in die Lage versetzt werden, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen. Die gesetzliche Liste ist lang und im Zuge der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) am 13.6.2014 noch einmal verlängert worden. Die Angaben müssen darüber hinaus doppelt, nämlich vor- und auch nachvertraglich zur Verfügung gestellt werden. Wer die gesetzlichen Vorgaben nicht einhält riskiert Abmahnungen und zahlt in bestimmten Fällen drauf.

 

Vorvertragliche Informationspflichten

Inhaltliche Anforderungen

Noch bevor der Verbraucher sich zum Kauf eines Artikels entschließt, soll er bestimmte Informationen erhalten, um entscheiden zu können, ob er einen Vertrag überhaupt abschließen möchte. In diesem Zusammenhang können Angaben über den Verkäufer, die Ware und die Vertragsabwicklung relevant werden.

Informationen zum Verkäufer

Damit der potenzielle Käufer weiß, mit wem er in vertragliche Beziehungen treten würde, muss der Unternehmer zunächst über seine eigene Person informieren, also u.a. über seine Identität (z.B. Handelsname) und wie er erreichbar ist (Anschrift, Telefonnummer, ggf. Faxnummer, E-Mail-Adresse).

Informationen zur Ware

Daneben dürfte die Beschreibung des Produktes für den Interessenten besonders wichtig sein. Er soll einschätzen können, ob der konkrete Artikel seinen Wünschen und Anforderungen entspricht. Deshalb sind beispielsweise Angaben über die wesentlichen Eigenschaften der Ware, die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen sowie Beschränkungen der Interoperabilität und Kompatibilität digitaler Inhalte erforderlich.

Informationen zum Vertrag

Ebenso notwendig sind Angaben zur Vertragsabwicklung. Zu nennen sind daher u.a. der anfallende Gesamtpreis inkl. Steuern und ggf. zusätzlicher Liefer- und Versandgebühren, der Liefertermin, die Vertragslaufzeit und Kündigungsbedingungen und die Rechte, die dem Verbraucher zustehen (Mängelhaftungsrecht, Widerrufsrecht, Rechte aus Garantien).

Gestalterische Anforderungen

Die Informationen müssen dem Verbraucher zur Verfügung stehen, bevor er den „Bestell-Button“ betätigt. Sie müssen klar und verständlich und in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise erfolgen. Für Kaufverträge über das Internet bedeutet das, dass eine Verlinkung auf die Pflichtinformationen möglich ist. Die Bezeichnung des Links muss dann aber eindeutig klar stellen, wohin er führt (sog. „sprechender Link“). Die Information selbst darf maximal „zwei Klicks entfernt“ sein. Werden die Angaben auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt (z.B. E-Mail, Papier, CD, DVD, etc.), müssen sie lesbar sein und die Person des erklärenden Unternehmers erkennen lassen.

Nachvertragliche Informationspflichten

Gestalterische Anforderungen

Die oben genannten Pflichtangaben dienen vorvertraglich dazu, dass der Verbraucher sich voll informiert für oder gegen den Kauf entscheiden kann. Darüber hinaus müssen sie übermittelt werden, sobald der Vertrag geschlossen ist. Dem Kunden sollen dadurch die Konditionen, unter denen er die Ware bestellt hat, noch einmal vor Augen geführt und vor allem ein Nachweis über die Vertragsbedingungen an die Hand gegeben werden. Im Streitfall kann er so die einzelnen Bestimmungen, auf die er sich mit dem Verkäufer geeinigt hat, beweisen.

Vertragsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger

Deshalb sind die nachvertraglichen Informationspflichten auch auf eine Weise zu erfüllen, die eine Änderung durch den Unternehmer unmöglich machen. Sie müssen folglich auf einem „dauerhaften Datenträger“ übermittelt werden. Darunter ist beispielsweise eine Beilage zur Warensendung auf Papier oder der Versand einer E-Mail zu verstehen. Es genügt nicht, wenn die Informationen lediglich auf der Web-Seite des Online-Händlers hinterlegt sind. Denn dort kann der Verkäufer sie jederzeit einseitig ändern. Zeitlich müssen die Informationen spätestens bis zur Warenlieferung erfolgen.

Besonderheiten beim Verkauf „digitaler Inhalte“

Besonderheiten müssen beim Verkauf „digitaler Inhalte“ berücksichtigt werden, wenn diese nicht auf einem Datenträger (CD, DVD, USB-Stick, o.ä.) an den Käufer verschickt werden, sondern zum Download oder Streaming zur Verfügung stehen. Für diese Waren sieht das Gesetz eine Ausnahme vom Widerrufsrecht vor. Der Käufer kann den Vertrag nur solange widerrufen, bis er mit dem Download der Daten beginnt. Voraussetzung ist allerdings, dass er der „Lieferung“ vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt hat und dabei Kenntnis von den Rechtsfolgen hatte, nämlich dem Wegfall seines Widerrufsrechts. Beides muss in die Vertragsbestätigung aufgenommen werden.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Abmahngefahr

Da es sich bei den genannten Pflichtinformationen um Bestimmungen zum Schutze des Verbrauchers handelt, stellt die Verletzung dieser Regelungen einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar und kann sowohl von Konkurrenten also auch von bestimmten Organisationen (z.B. solchen zum Schutz der Verbraucher oder des Wettbewerbs) abgemahnt werden.

Einbuße von Rechten

Hinzu kommt, dass der Unternehmer bestimmte Rechte nicht geltend machen kann, wenn er seine Kunden nicht entsprechend informiert hat. Das betrifft z.B. die Rücksendekosten im Widerrufsfall, den Anspruch auf Wertersatz bei Beschädigung oder Zerstörung der Ware oder den Ausschluss des Widerrufsrechts. Shop-Betreiber, die Dienstleistungen oder Versorgungsgüter (Wärme, Wasser, Strom, Gas) anbieten, erhalten erbrachte Teilleistungen nicht vergütet. Fehlt die Belehrung, dass der Verbraucher die Kosten in den genannten Fällen zu tragen hat, oder dass sein Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig entfällt, kann sich der Verkäufer auf diese Rechte nicht berufen. Er muss die Waren also zurücknehmen oder bekommt Geld vom Käufer nicht erstattet.