Im Unterschied zu den Gewährleistungsrechten, die jedem Verbraucher von Gesetzes wegen zustehen, ist eine Garantie eine freiwillig übernommene Leistung des Händlers oder des Herstellers gegenüber dem Kunden auf die er keinen rechtlichen Anspruch hat. Sie erweitert seine Rechte positiv, da sie neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten gilt. Auch für den Händler bringt die Garantie Vorteile, denn sie schafft Vertrauen in seine Produkte und kann ausschlaggebend für die Kaufentscheidung sein.
Die Werbung mit einer Garantie ist für Online-Händler daher äußerst attraktiv, aber rechtlich nicht unproblematisch. Es sind rechtlich hohe Anforderungen zu beachten, was die Information von Verbrauchern betrifft. Wer diese Anforderungen nicht erfüllt, handelt wettbewerbswidrig und muss mit Abmahnungen rechnen.
Was Online-Händler bei der Werbung mit einer Garantie zu beachten haben, erfahren Sie in diesem Beitrag.

 

1.)  Rechtliche Begutachtung

Eine Garantie ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Garantiegeber (Hersteller, Lieferant, Verkäufer) und Garantienehmer (Käufer der Ware), deren Inhalt individuell festgelegt werden kann. Für alle Garantien gilt, dass sie die gesetzlichen Rechte weder ausschließen noch beschränken, sondern sie ausschließlich erweitern können. Sie wird vom Garantiegeber freiwillig übernommen und muss, damit sie wirksam ist, rechtliche Anforderungen erfüllen.

Die gesetzlichen Bestimmungen über den Inhalt einer Garantie sind in § 477 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.

Wer mit einer Garantie werben möchte, muss beachten, dass die Garantieerklärung folgende Pflichtinformationen enthält:

  • Geltungsdauer der Garantie (Wie lange kann sie in Anspruch genommen werden?)
  • Name und Anschrift des Garantiegebers
  • Beschreibung des Inhalts der Garantie (Was genau wird zugesichert?-, mögliche Beschränkung auf Teile des Produkts)
  • Hinweis zur räumlichen Beschränkung der Garantie (z.B. deutschlandweit, europaweit, weltweit)
  • Hinweis, dass durch die Garantie die Gewährleistungsrechte nicht eingeschränkt werden
  • Informationen zur Geltendmachung der Garantie (Wie muss der Kunde vorgehen?)

Die Garantieerklärung muss außerdem einfach und verständlich in Textform abgefasst sein. Es reicht nicht aus, wenn die Pflichtinformationen in den AGB „versteckt“ sind.

2.)  Unterschiede bei Ebay und im Online-Shop

Zu beachten ist, dass es rechtlich einen Unterschied macht, ob ein Händler mit einer Garantie bei seinen Angeboten auf eBay oder in seinem Online-Shop wirbt.

Bei eBay sind alle Auktionen rechtlich bindende Angebote, mit denen durch die Beendigung der Auktion ein Kaufvertrag geschlossen wird.

Das bedeutet, dass bereits die Erwähnung des Begriffs „Garantie“ (z.B. „Herstellergarantie“, „Geld-zurück- Garantie“) in dem Ebay-Angebot die Informationspflichten nach § 477 BGB auslöst. Die Garantieerklärung mit den o.g. Pflichtinformationen muss daher bereits in der Artikelbeschreibung enthalten sein. Dies hat das OLG Hamm entschieden (Urteil vom 22.11.2011).

In einem Online-Shop kommt der Vertrag erst durch eine Bestätigungs-Mail des Verkäufers oder durch Zusenden der Ware zustande. Shop-Betreiber müssen daher erst bei Vertragsschluss über die Garantiebedingungen informieren.

3.)  Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Nach ständiger Rechtsprechung ist es unzulässig, mit Selbstverständlichkeiten zu werben, wenn dem Kunden in unzulässiger Weise suggeriert wird, er erhalte einen zusätzlichen Vorteil, der keiner ist, da die Leistungen ihm von Gesetzes wegen ohnehin zustehen.

Dazu gehören z.B. die Aussagen:

  • „Bei uns nur echte Ware“
  • „24 Monate Gewährleistung
  • „14-Tage Widerrufsrecht“
  • „14- Tage Geld-zurück-Garantie“
  • „Das Versandrisiko übernehmen wir“

Wer mit solchen Aussagen wirbt, handelt wettbewerbswidrig und riskiert eine Abmahnung. Allerdings ist nicht jede Werbung mit Selbstverständlichkeiten unzulässig.

Das OLG Hamm hat entschieden (Beschluss vom 20.12.2010), dass die Aussage „100 Prozent Originalware“ beim Verkauf von Textilien zulässig ist, da sich der Händler von textilen Imitaten auf dem Markt abgrenzen wolle. Eine Irreführung sei hierin nicht erkennbar.

Ob eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten zulässig ist, entscheidet letztlich der Einzelfall. Die Aussage sollte aber inhaltlich immer genau überprüft werden.Entscheidend ist, dass nichts Selbstverständliches in der Weise betont werden darf, dass der Kunde hierin einen besonderen Vorteil des beworbenen Angebotes zu erkennen glaubt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Online-Händler mit der Aussage „24 Monate Gewährleistung“ werben darf (Urteil vom 19.03.2014). Ein Mitbewerber sah hierin eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten und mahnte den Online-Händler ab. Der BGH gab dem Mitbewerber Recht. 24 Monate Gewährleistung stehen jedem Verbraucher selbstverständlich von Gesetzes wegen zu. Eine besondere Hervorhebung dieser Selbstverständlichkeit sei wettbewerbswidrig und daher von dem Händler zu unterlassen.

4.)   Isolierte Aussage „5 Jahre Garantie“ nicht ausreichend

Eine Werbung, die lediglich den Hinweis „5 Jahre Garantie“ ohne weitere Angaben zu den Garantiebedingungen enthält, ist wettbewerbswidrig. Dies hat das OLG Hamm entschieden (Urteil vom 25.08.2016).

Ein Händler, der auf Amazon-Marketplace Produkte aus dem Bereich des Radsports vertrieb, bot in seinem Online-Shop eine Fahrradhalterung zum Kauf an. In der Produktbeschreibung befand sich der nicht näher erläuterte Zusatz „5 Jahre Garantie“. Das OLG Hamm entschied, dass der Hinweis „5 Jahre Garantie“ ohne nähere Angaben nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Garantie genüge. Mit dem Hinweis sei der Verbraucher zwar über das Bestehen einer Garantie informiert worden. Jedoch fehlten weitere Angaben zu den Bedingungen der Garantie. Der Händler sei verpflichtet gewesen, dem Hinweis die Informationen nach § 477 BGB beizufügen. Diese hätten bei Vertragsschluss vorliegen müssen.

5.)  Werbeaussage „Lebenslange Garantie“

Die Werbung mit der Aussage „Lebenslange Garantie“ ist problematisch, da diese Aussage zu unbestimmt ist. Sie kann irreführend sein, wenn die entsprechende Verpflichtung nicht wirksam eingegangen werden kann,  da der Garantiegeber nicht abschätzen kann, wie lange der Kunde leben wird.

Zur Vermeidung von Irreführungen sollte transparent darauf hingewiesen werden, was man unter „lebenslang“ versteht und dies zeitlich eingrenzen. Wenn eine Garantiedauer von mehr als 40 oder 50 Jahren versprochen wird, ist es für den Garantiegeber schwierig sicherzustellen, dass sein Artikel über die entsprechende Lebensdauer verfügt.

Daher sollte die Dauer der Garantie konkret benannt werden (z.B. „30 Jahre“) um sicherzustellen, dass die versprochene Lebensdauer realistisch bemessen ist.

Fazit

Online-Händler müssen bei der Werbung mit Garantien strenge rechtliche Anforderungen beachten. Um nicht wegen einer unzulässigen Werbung abgemahnt zu werden, muss die Garantieerklärung die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Wichtig ist ebenfalls, dass Händler darauf achten an welcher Stelle und zu welchem Zeitpunkt sie über den Umfang der Garantie informieren, da sich Unterschiede im Online-Shop und auf den verschiedenen Plattformen ergeben.