Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte haben nur bedingt etwas mit einer – meist vom Hersteller auf ein Produkt gewährten – Garantie zu tun. Wo aber ist der Unterschied und was muss daneben beachtet werden. Hier finden Sie Antworten.

 

Inhaltsübersicht

I) Gewährleistungsrechte beim Kauf

1) Vertragspartei – „Wer ist Verkäufer“
2) Mangelhaftigkeit – „Ist die Ware tatsächlich kaputt?“
3) Mangel bei Gefahrübergang – „War die Ware schon kaputt, als ich sie gekauft hab?“
4) Verbraucherschutz für die ersten 6 Monate nach dem Kauf
5) Mängelrechte des Käufers – „Was kann ich tun?“

II) Vergleich Gewährleistung mit Garantie

1) Garantiegeber – muss nicht zwingend der Verkäufer sein
2) Garantieinhalt – individuelle vertragliche Vereinbarung

III) Fazit

Erwirbt der Käufer ein Produkt, erwartet er, dass es die Eigenschaften und Fähigkeiten aufweist, die angegeben und beworben wurden. Nicht immer werden diese Versprechen aber eingehalten. Es kommt vor, dass ein Gerät nach einem Jahr kaputt ist, obwohl doch der Hersteller eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren versprochen hat. Schlimmer ist es jedoch, wenn man feststellen muss, dass das Gerät von Anfang an überhaupt nicht funktioniert. Der Käufer muss sich dann fragen, was er dagegen tun kann. Wendet er sich an den Hersteller oder an den Verkäufer? Kann er verlangen, dass das mangelhafte Gerät ausgetauscht wird oder muss er sich auf eine Reparatur einlassen? Muss er die Ware selbst an den Hersteller verschicken oder genügt es, sie im Geschäft abzugeben, in sie gekauft wurde? Die Antworten auf die Fragen hängen davon ab, ob der Käufer seine gesetzlich festgeschriebenen Gewährleistungsrechte geltend macht oder er eine auf das Produkt gewährte Garantie in Anspruch nimmt. Weil sich beide Rechtsinstitute durchaus ähnlich sind, fällt eine Unterscheidung manchmal schwer. Sie ist aber entscheidend, um zu wissen, welche Rechte dem Käufer im konkreten Fall zustehen und was er dafür zu tun hat. Antworten soll der folgende Beitrag liefern.

Zusammengefasst kann aber gesagt werden, dass die Gewährleistungsrechte dem Käufer von Gesetzes wegen zustehen und eine Garantie vom Verkäufer oder Hersteller der Ware freiwillig gewährt wird.

I) Gewährleistungsrechte beim Kauf

Die vom Gesetz gewährten Rechte und Pflichten ergeben sich aus §§ 433 ff, 280 ff BGB. Damit diese zur Anwendung kommen, ist es zunächst erforderlich, dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Der Käufer kauft einen Gegenstand beim Verkäufer. Ist diese Kaufsache mangelhaft (weil sie beispielsweise nicht wie beschrieben funktioniert), stehen dem Käufer gegenüber dem Verkäufer die vom Gesetz bestimmten Rechte zu. Damit fangen die Probleme aber bereits an. Denn geklärt werden muss zu allererst die Frage, „wer ist Verkäufer?“

1) Vertragsparteien – „Wer ist Verkäufer?“

Ein Vertragsverhältnis entsteht zwischen Käufer und Verkäufer. Wer der Verkäufer ist, richtet sich nach dem Geschäftsmodell des Unternehmens.

Nur selten ist es derjenige der hinter der Kasse steht, das Geld entgegen nimmt und die Ware aushändigt. Aber auch nicht immer dasjenige Unternehmen, dessen Name auf dem Ladenschild am Eingang steht. Abhängig ist die Antwort auf die Frage vom jeweiligen Geschäftsmodell.

Hat man das Produkt in einem sog. „Einzelhandelsgeschäft“ erworben, ist „Verkäufer“ meist der Inhaber des Ladens. Denn Einzelhandelsgeschäfte sind kleine Läden, die von wenigen Personen betrieben werden. Der Vertrag wird dann mit dem Betreiber geschlossen, also dem Geschäftsinhaber („Tante Emma“). Schwerer ist die Frage zu beantworten, wenn es sich bei dem „Geschäft“ um ein größeres Unternehmen handelt. Inhaber ist dann meist ein Konzern (also ein „juristische Person“), der die Läden von Mitarbeitern betreiben lässt. Mit diesen Mitarbeitern tritt man als Käufer dann zwar in Kontakt, schließt mit ihnen aber nicht den Vertrag. Verkäufer im rechtlichen Sinne ist vielmehr der Konzern selbst. Auch wenn dieser mehrere Ladengeschäfte (Filialen) in unterschiedlichen Städten (oder sogar Ländern) betreibt, ist bei jedem einzelnen Kauf diese juristische Person der Vertragspartner des Käufers.

Aber nur, weil ein Geschäft den Namen eines großen Konzerns führt, heißt das noch nicht, dass dieser auch Betreiber und dadurch Verkäufer der angebotenen Waren ist. Denn in der Geschäftswelt hat sich ein weiteres Vertriebsmodell entwickelt, das sog. Franchising. Dabei stellt der Konzern als Franchisegeber lediglich sein Verkaufskonzept, Einrichtung und eben seinen Namen zur Verfügung. Verantwortlich ist aber der sog. Franchisenehmer, also der Inhaber der Filiale. Dieser wird dann auch Vertragspartner.

Welche Vertriebsform vorliegt, ist nicht immer leicht zu ermitteln. Im Zweifel ist aber eher vom Vorliegen eines Franchiseunternehmers auszugehen.

2) Mangelhaftigkeit – „Ist die Ware tatsächlich kaputt?“

Um die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ausüben zu können, muss die gekaufte Ware „mangelhaft“ im Sinne des Gesetzes sein.

Hat der Kunde also herausgefunden, wer der Verkäufer des Produktes ist, sind zumindest die Vertragsparteien identifiziert. Damit er die gesetzlichen Gewährleistungsrechte aber auch geltend machen kann, ist weiterhin erforderlich, dass die gekaufte Ware „mangelhaft“ im Sinne des Gesetzes ist. Aus diesem Erfordernis leitet sich auch der gängige Begriff für dieses Rechtsinstitut der Gewährleistung ab: „Mängelhaftung“

Den Begriff des „Mangels“ hat der Gesetzgeber in § 434 BGB definiert. Unterschieden werden dabei Sach- und Rechtsmängel. Rechtsmängel liegen nur in außergewöhnlichen Fällen und selten beim alltäglichen Güterkauf vor. Relevanter ist der „Sachmangel“.

Das Gesetz unterscheidet 7 Fälle:

  1. die mit dem Verkäufer vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache (z.B.: Höchstgeschwindigkeit, Energieverbrauch, Verarbeitung, Haltbarkeit, Verschleiß) ist nicht gegeben,
  2. eine Eignung zur vorausgesetzten, also mit dem Verkäufer konkret besprochene Verwendung ist nicht gegeben (Wasserdichte einer Uhr, die für Tauchgänge in bestimmter Tiefe erworben wurde),
  3. eine Eignung zur gewöhnlichen, nicht explizit vereinbarten Verwendung liegt nicht vor (die „Tauchuhr“ ist überhaupt nicht wasserdicht),
  4. eine erforderliche Montage (beispielsweise beim Möbelaufbau) wurde unsachgemäß vorgenommen (die Schränke stehen schief),
  5. die beiliegende Montageanleitung (für den Selbstaufbau) ist mangelhaft oder unverständlich (sog. „IKEA-Klausel“),
  6. es wird eine andere Sache geliefert (Männerhemden statt Damenblusen),
  7. es wird zu wenig geliefert (statt der georderten 6 Flaschen werden nur 2 Flaschen Wein geliefert).

Ob und welche der genannten Alternativen vorliegt muss am konkreten Einzelfall entschieden werden.

3) Mangel bei Gefahrübergang – „War die Ware schon kaputt, als ich sie gekauft hab?“

Der Mangel muss bei Gefahrübergang vorliegen.

Der Mangel muss daneben auch vorliegen, wenn die Ware an den Käufer übergeben wird. Dieser maßgebliche Zeitpunkt wird „Gefahrübergang“ genannt. Die Gefahr der zufälligen (also weder vom Verkäufer noch vom Käufer verschuldeten) Zerstörung oder Beschädigung der Sache geht vom Verkäufer auf den Käufer über. Wird die Sache also vor Gefahrübergang gestohlen oder durch einen Brand zerstört, hat der Verkäufer das Nachsehen. Passiert das nach Gefahrübergang, liegt der Schaden beim Käufer.

Der Verkäufer haftet nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann, wenn die Ware bereits mangelhaft übergeben wurde. Hat der Käufer sie hingegen schon eine Weile in Gebrauch, soll der Verkäufer nicht mehr zur Beseitigung eines danach erst auftretenden Schadens herangezogen werden können. Gedanklicher Hintergrund der Regelung ist die „Beweisbarkeit“ vor Gericht. Will die eine oder andere Vertragspartei bestimmte Rechte geltend machen, ist sie gehalten zu beweisen, dass ihr diese echte auch zustehen. Dazu muss sie bestimmte behauptete Tatsachen aber auch beweisen. Will der Käufer Rechte wegen eines Mangels an der gekauften Ware („Kaufsache“) durchsetzen, muss er beweisen, dass der Verkäufer für den Mangel auch verantwortlich ist. Ist der Käufer selbst dafür verantwortlich, kann er nicht den Verkäufer in die Pflicht nehmen.

Dass aber der Verkäufer und nicht der Käufer selbst den Mangel „verschuldet“ hat, ist nur schwer zu beweisen. Denn weder weiß der Käufer, wie vor Übergabe mit der Ware umgegangen wurde, noch weiß der Verkäufer, was nach Übergabe damit passiert.

Zur Beweiserleichterung für den Käufer geht der Gesetzgeber von einem Verschulden seitens des Verkäufers aus, wenn die Ware bei Gefahrübergang mangelhaft war. Der Käufer muss dieses Verschulden also nicht mehr beweisen. Der Verkäufer hat hingegen die Möglichkeit zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Für ihn ist das leichter, da er Einblick in seinen eigenen Geschäftsablauf hat und dadurch besser nachvollziehen kann, wie mit den Waren beispielsweise im Lager umgegangen wird. Eine solche Vermutung über den Zeitpunkt der Warenübergabe hinaus ist dann aber nicht gerechtfertigt, da dann der Käufer als einziger Einfluss auf die Kaufsache hat.

4) Verbraucherschutz für die ersten 6 Monate nach dem Kauf

Tritt innerhalb der ersten 6 Monate nach Warenkauf ein Mangel auf, wird gesetzlich vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen, sich aber erst später gezeigt hat.

Dennoch weitet der Gesetzgeber diese „Beweislastumkehr“ für Verbraucher weiter aus. Er geht davon aus, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorliegen kann, dieser sich aber erst deutlich später bemerkbar macht. Insbesondere bei elektrischen Geräten können diese anfangs noch einwandfrei funktionieren, dann aber plötzlich auf Grund eines Konstruktionsfehlers oder Ähnlichem den Betrieb einstellen. Auch das kann der Käufer aber im Zweifel nicht beweisen. Das muss er auch nicht, wenn er Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist. Tritt im ersten halben Jahr (6 Monate) nach Kauf ein Mangel an der Kaufsache auf, wird gesetzlich vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Dann wird aber auch das Verschulden des Verkäufers für diesen Produktfehler wieder gesetzlich vermutet.

Diese Vermutung ist auch durchaus berechtigt. Denn es ist wahrscheinlicher, dass ein Fehler bereits vorgelegen hat, als dass ein solcher so kurz nach der Übergabe entsteht. Da es für den Verkäufer auch in diesen Fällen leichter ist, nachzuweisen, dass er eine mangelfreie Sache übergeben hat, soll diese Pflicht nicht dem Käufer auferlegt werden.

Für Mängel, die nach der Übergabe der Sache an den Käufer entstehen haftet der Verkäufer nicht mehr!

5) Mängelrechte des Käufers – „Was kann ich tun?“

Der Verkäufer muss die Chance bekommen, den Mangel zu beseitigen. Erst wenn das nicht glückt, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Liegt ein Mangel vor und war dieser bereits bei Gefahrübergang gegeben oder tritt in den ersten 6 Monaten nach der Übergabe auf, kann der Käufer bzw. Verbraucher gegenüber dem Verkäufer verschiedene Ansprüche geltend machen.

Zunächst ist er gehalten, die sog. „Nacherfüllung“, also Reparatur oder Neulieferung zu verlangen. Wird der Mangel dadurch nicht beseitigt, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag ganz zurücktreten, um sein Geld zurückzubekommen. Wenn ihm auf Grund des Mangels an der Sache ein weiterer Schaden entstanden ist (beispielsweise ein Wasserschaden an der Wohnung, weil die defekte Waschmaschine ausgelaufen ist), kann er diesen als Schadenersatz unabhängig von der Nacherfüllung geltend machen.

Um die Nacherfüllung zu gewährleisten, muss der Käufer den Verkäufer über den Mangel informieren und ihm eine Frist zur Reparatur bzw. Nachlieferung setzen. Ob repariert oder die Ware neu geliefert werden soll, liegt grundsätzlich in der Hand des Käufers. Der Verkäufer kann die Nacherfüllung nur dann verweigern und stattdessen die andere Alternative wählen, wenn die vom Käufer gewählte Art unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Wegen eines kleinen Kratzers im Lack gleich ein Neuwagen zu liefern kann vom Verkäufer also nicht verlangt werden. Selbst beseitigen darf der Käufer den Mangel aber auch nicht, da eine Reparatur vom Verkäufer meist besser und kostengünstiger durchgeführt werden kann.

Erst wenn die Nacherfüllung zwei Mal gescheitert ist, steht es dem Käufer frei, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Schadenersatzanspruch für Schäden, die auf Grund des Mangels an anderen Sachen des Käufers eingetreten sind, steht dem Käufer jederzeit zu.

II) Vergleich Gewährleistung mit Garantie

Die oben genannten Rechte stehen dem Käufer von Gesetzes wegen zu. Daneben können aber sowohl der Verkäufer als auch der Hersteller einer Ware auf das Produkt eine (vertragliche, also freiwillige) Garantie geben. Diese räumt dem Käufer ebenfalls Rechte unter bestimmten Bedingungen ein. Wie weitreichend diese Rechte sind und welche Voraussetzungen eingetreten sein müssen, damit sie dem Käufer auch zustehen, kann der Garantiegeber einseitig selbst bestimmen. Der Käufer hat keinen Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung dieser freiwilligen Garantie.

Eine Garantie erweitert den Rechtskreis des Käufers, ist für diesen also positiv. Für den Garantiegeber bringt sie aber ebenso Vorteile. Denn sie schafft Vertrauen in seine Produkte und beeinflusst möglicherweise so die Kaufentscheidung potenzieller Interessenten. Eine Garantie kann also den Absatz steigern.

1) Garantiegeber – muss nicht zwingend der Verkäufer sein

Im Unterschied zum Gewährleistungsrecht kann ein Garantieanspruch auch gegen einen anderen als den Verkäufer bestehen. Denn vielfach ist es er Hersteller der Ware (der nur selten auch der Verkäufer ist), der eine Garantie auf seine Produkte gibt. Eine Garantie gilt aber nur zwischen den „Vertragsparteien“, also dem Garantiegeber (in diesem Fall dem Hersteller) und dem Garantienehmer (also dem Käufer des Produktes). Der Verkäufer hat dann mit den Garantieansprüchen nichts zu tun.
Für den Käufer bedeutet das aber, dass er sich nicht an den Verkäufer (im Ladengeschäft) wenden kann sondern die Ware im Zweifel an den Hersteller versenden muss. Damit sind zusätzliche Kosten verbunden, wenn der Garantiegeber diese nicht trägt.

2) Garantieinhalt – individuelle vertragliche Vereinbarung

Eine Garantie ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Garantiegeber (Hersteller, Lieferant, Verkäufer) und Garantienehmer (Käufer der Ware), deren Inhalt individuell festgelegt werden kann. Eine Garantie erweitert die Gewährleistungsrechte des Käufers.

Ein weiterer Unterschied zum Gewährleistungsecht besteht darin, dass der Garantiegeber den Inhalt seiner Garantie frei bestimmen kann. Die Gewährleistungsrechte werden vom Gesetz vorgeschrieben und können nur bedingt ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Innerhalb einer Garantie kann aber individuell bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen die Garantie greifen soll und welche Rechte sich für den Vertragspartner daraus ergeben. Neben den Rechten können auch Pflichten bestimmt werden, die der Käufer einhalten muss um die Garantieleistung in Anspruch nehmen zu könne (beispielsweise die Zusendung der Ware an den Hersteller, s.o.).

Trotz vielfältiger Gestaltungsmöglichkeiten, können Garantien in Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie unterteilt werden.

a) Beschaffenheitsgarantie

Durch eine sog. „Beschaffenheitsgarantie“ wird die Gewähr dafür übernommen, dass die verkaufte Ware bestimmte Eigenschaften aufweist. Liegen diese Eigenschaften nicht vor, ist das Produkt i.S.d. § 434 BGB mangelhaft. Es würden also neben der Garantie auch die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gelten. Ohne diese Beschaffenheitsgarantie, wären sie nicht anwendbar. Denn es würde dann an einem erforderlichen Mangel im Sinne des Gesetzes fehlen. Durch die Abrede, dass die Kaufsache eine bestimmte Beschaffenheit aufweisen soll, erweitert der Garantiegeber den Mängelbegriff des Gesetzgebers. Ein Sportwagen, der eine Geschwindigkeit von 250 km/h nicht leisten kann, ist nach der gesetzlichen Definition nicht mangelhaft. Als Kfz wäre er gebrauchstüchtig, auch wenn er nur maximal 220 km/h fährt. Verspricht der Verkäufer aber, dass der Wagen 250 km/h fahren kann, kann er es dann tatsächlich aber nicht, fehlt es an der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache und liegt somit ein Mangel im Sinne des Gesetzes vor. Der Verbraucher kann dann auf Grund der Garantie seine Gewährleistungsrechte geltend machen.

b) Haltbarkeitsgarantie

Daneben gibt es die sog. „Haltbarkeitsgarantie“. Sie sichert die Beibehaltung der beschriebenen Beschaffenheit einer Ware über einen bestimmten Zeitraum – nämlich die Garantiezeit – zu. Dadurch bekommt der Käufer die Möglichkeit auch Mängel beseitigen zu lassen, die nach Gefahrübergang auftreten. Verspricht der Garantiegeber, dass das Produkt eine bestimmte Zeit lang die zugesicherte Beschaffenheit aufweist, entfällt diese Eigenschaft aber innerhalb der Garantiezeit, kann der Garantienehmer diesen „Mangel“ gegenüber dem Garantiegeber geltend machen. Die Haftung des Garantiegebers wird im Vergleich zur Gewährleistung also auf Mängel erweitert, die nach Gefahrübergang auftreten.

Neben den oben genannten „unselbstständigen Garantien“, die im Vergleich zum Gewährleistungsrecht gesetzliche Rechte erweitern, gibt es selbstständige Garantien. Diese können Rechte gewähren, die das Gesetz überhaupt nicht vorsieht. So z.B. eine Haftung des Garantiegebers für zufällige, also von keiner Vertragspartei verschuldete Schäden. Solche werden durch das Gewährleistungsrecht überhaupt nicht abgesichert.
Für alle Garantien gilt, dass sie die gesetzlichen Rechte weder ausschließen noch beschränken sondern sie ausschließlich erweitern können.

III) Fazit:

Sowohl die Gewährleistungsrechte als auch eine Garantie sollen den Käufer einer Sache gegen Mangelhaftigkeit absichern. Dabei besteht eine Garantie immer nur neben einer Sachmängelhaftung aus Gesetz. Für die Gewährleistungsrechte legen die gesetzlichen Bestimmungen fest, wann und in welchem Umfang sie greifen. Wann also die Kaufsache mangelhaft ist und welche Rechte und Pflichten sich daraus für die Vertragsparteien ergeben. Diese Rechte können durch eine Garantie erweitert werden. Entweder dadurch, dass der gesetzliche Begriff des „Mangels“ erweitert wird indem auch solche „Fehler“ einbezogen werden, die keinen Mangel nach dem Gesetzwortlaut darstellen. Oder dadurch, dass die Dauer der Anwendbarkeit der Mangelrechte erweitert wird, indem auch solche Mängel zu beseitigen sind, die erst entstehen, wenn der Käufer die Sache bereits einige Zeit in Gebrauch hat. Daneben kann sich der Garantiegeber auch verpflichten, für einen Erfolg einzustehen, der über die bloße Sachmangelfreiheit hinausgeht.

Die Gewährleistungsrechte stehen dem Käufer gegen den Verkäufer von Gesetzes wegen zu und können nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen oder beschränkt werden. Eine Garantie wird daneben immer freiwillig gewährt und stellt gerade keine gesetzliche Verpflichtung dar.

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