Kategorie: E-Commerce

Der Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) stellt den Gegenpart zum Verbraucher innerhalb des Verbraucherschutzrechts dar. Nur wenn Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden, greifen die Verbraucherschutzregeln. Nur gegenüber Unternehmern ist der Verbraucher unterlegener Marktteilnehmer. Nicht hingegen auch gegenüber anderen Verbrauchern.

§ 14 BGB definiert den Unternehmer als natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts (also beispielsweise einem Kaufvertrag) in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Erforderlich ist also, dass die Person am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen (beispielsweise die Lieferung von Waren) gegen Entgelt anbietet. Auf die Absicht der Gewinnerzielung kommt es hingegen nicht an. EBay-Power-Seller fallen unter den Unternehmer-Begriff.

Ob es sich bei der vertragsschließenden Person um einen Unternehmer handelt, ist unter objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Auf die Vorstellung des Handelnden kommt es nicht an. Bleiben bei einem objektiv als Verbrauchergeschäft einzuordnenden Vertrag Zweifel daran, ob es sich bei der handelnden natürlichen Person tatsächlich um einen Verbraucher handelt, wird sie dennoch wie ein solcher behandelt. Erst wenn klar ist, dass sie Unternehmer ist, wird sie auch als solcher behandelt.

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