Kundenkommentare können die Kaufentscheidung beeinflussen und sind eine wichtige Möglichkeit, um auf ein Produkt aufmerksam zu machen. Ob es sich bei Kundenkommentaren zu einem Produkt um irreführende Werbung handelt, die nach den Vorschriften des Wettbewerbsrechts unzulässig ist, hatte kürzlich das OLG Köln zu entscheiden (Urt. v. 24.05.2017).

 

Was war geschehen?

Die Beklagte bot über ihre Firmenwebseite sog. Zauberwaschkugeln an und bewarb das Produkt damit, dass die Kugeln für Waschmittel und Geschirrspüler Waschmittel sparen sollten. Da diese Produkteigenschaft sich nicht durch wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse belegen ließ, forderte ein Wettbewerbsverband die Beklagte zur Unterlassung auf. Die Beklagte entfernte zwar den Slogan: „Spart Waschmittel“, veröffentlichte aber weiterhin positive Kundenkommentare wie „Es funktioniert wirklich“ oder „Ich brauche tatsächlich weniger Waschmittel.“ Der Wettbewerbsverband erhob daraufhin Klage auf Löschung der Kundenbewertungen.

Die Entscheidung

Das OLG Köln stufte auch die Kundenbewertungen als irreführende Werbung ein. Neben der unmittelbaren produktbezogenen Werbung sei auch die mittelbare Absatzförderung-z.B. in der Form der Imagewerbung – eine Form der Werbung. Kundenmeinungen seien geeignet, das Vertrauen in das Produkt zu stärken und dessen Absatz zu fördern. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass Kunden den Werbeversprechen („spart Waschmittel“) der Beklagten Glauben schenkten, da sie von der Richtigkeit überzeugt seien und daraufhin die Bewertungen auf der Seite der Beklagten einstellten. Diese Wirkungen wurden von der Beklagten auch beabsichtigt, da sie die Möglichkeit eingeräumt habe, Kundenkommentare zu hinterlassen. Daher seien auch solche Kommentare von der Beklagten zu löschen, die letztlich gerade auf die beworbene Wirkung zurückgehen. Denn diese beruhten gerade auf der Werbung über die Eigenschaft ihres Produkts.

Fazit

Online-Händler, die die Möglichkeit einräumen, Kundenkommentare zu hinterlassen, sollten trotz deren hohen Effektivität die eingegangenen Meinungen genau überprüfen. Selbst wenn die Bewertung die tatsächliche Meinung des Kunden wiedergibt, kann sie im Einzelfall unzulässig sein, wenn sie auf eine irreführende Bewerbung eines Produktes zurückgeht.