Ein häufiger Grund für Streitigkeiten und Abmahnungen im Onlinehandel ist die Preisangabe.
Ein neues Urteil des Landgerichts Hannover (LG Hannover – Urt. v. 10.07.2023, Az: 13 O 164/22) hat hier Klarheit geschaffen, inwieweit etwaige Nebenkosten in den Gesamtpreis einzubeziehen sind.

UPDATE 05.03.2024:
Das Urteil wurde inzwischen von der nächsten Instanz, dem OLG Celle aufgehoben. Die Hintergründe zum Folge-Urteil erfahren Sie hier.

Mehr dazu im folgenden Artikel

 

Das beklagte Unternehmen betrieb einen Onlineshop für Staubsauger nebst Zubehör.

Dort wurde ein Filterbeutel für einen Staubsauger der Marke Vorwerk zum Preis von 14,90 EUR angeboten.
Neben der Preisangabe befand sich ein Sternchenhinweis, darunter der Bestellbutton, um die Ware in den Warenkorb zu legen.
Rechts neben dem Bestellbutton befand sich eine Schaltfläche, auf dem in schwarzer Schrift „Mehr Info“ stand; fuhr der Nutzer mit der Maus über diesen Bereich, erschien der Hinweis „inkl. MwSt zzgl. Nebenkosten“.
Ein Klick auf den Sternchenhinweis führte zu einer Hinweisseite, auf der eine Bearbeitungspauschale angegeben wurde, die unter einem Warenwert von 11,00 EUR bei 9,00 EUR, ab einem Warenwert von 11,00 EUR bei 3,95 EUR lag
und ab einem Warenwert von 29,00 EUR entfallen sollte.
Im Warenkorb wurde bei der Bestellung der Filtertüte neben dieser eine weitere Position „Auf/Abschlag Kleinstmengenaufschlag (entfällt ab 29,00 EUR Einkaufswert“ in Höhe von 3,95 EUR angezeigt, wodurch sich ein Gesamtpreis von 18,85 EUR ergab.

Für diese Praxis wurde das Unternehmen zunächst von einem Verbraucherschutzverband abgemahnt, als das Unternehmen die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, kam es zum Rechtsstreit vor dem Landgericht Hannover.

Das Gericht entschied, dass die fehlende Angabe des Gesamtpreises von 18,85 EUR einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung darstellt.

2 Nr. 3 PAngV verpflichtet Online-Händler, den Gesamtpreis einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Sonstige Preisbestandteile sind „alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Preisbestandteile,
die zwingend vom Verbraucher zu tragen sind“, worunter auch die vorliegende Bearbeitungspauschale von 3,95 EUR fällt.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass diese Gebühr ab einem Warenwert von 29,00 EUR entfalle, da es sich nach Ansicht des Landgerichts nicht um eine Wahlmöglichkeit, sondern um einen reinen Mengenrabatt handele; der Verbraucher solle hier dazu animiert werden, mehrere preisgünstige Artikel zu erwerben, um den Preisaufschlag zu vermeiden.
Zweck der Regelung sei es, dem Verbraucher einen einfachen Preisvergleich mit Artikeln anderer Anbieter zu ermöglichen, und dieser Preisvergleich werde durch diese Praxis erheblich erschwert. Der durchschnittliche Verbraucher vergleiche in der Regel einzelne Produkte und nicht eine Kombination mehrerer Produkte.

Fazit

Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass Nebenkosten, insbesondere Mindermengenzuschläge, in den Gesamtpreis einzurechnen sind.
Damit wird der Einsatz von Mindermengenzuschlägen in der Praxis deutlich unattraktiver, da dies die Preise generell erhöhen und den Zweck des Zuschlags konterkarieren würde.
Online-Händlern ist in jedem Fall zu einer klaren und transparenten Preisgestaltung zu raten, da ein „Verstecken“ von Nebenkosten unzulässig ist.