Datenschutzbeauftragter
Nach bisherigem Recht mußten Unternehmen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn sie mindestens 10 Mitarbeiter (dazu zählen auch Aushilfen und Teilzeitkräfte) ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten muss dabei zum Kern der Tätigkeit eines solchen Mitarbeiters zählen. Auch nach dem In-Kraft-Treten der DS-GVO muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden, wenn mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Nach der DS-GVO ist ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter aber unabhängig von der Personenzahl zu bestellen, sofern Datenvorgänge im Unternehmen vorgenommen werden, bei welchen ein hohes Risiko für Rechte und Freiheiten betroffener Personen besteht. Dies kann b ei Nutzung von Daten zu Markt- und Meinungsforschzwecken, beim Einsatz von Profililing-Dienstleistern der Fall sein oder falls besonders geschützte Daten durch das Kerngeschäfts eines Unternehmens verarbeitet werden. Nach der DS-GVO berät der Datenschutzbeauftragte die Verantwortlichen im Unternehmen in Sachen Datenschutz – kann aber ohne sie keine Entscheidungen treffen. Er sensibilisiert und schult andere Mitarbeiter in allen Fragen rund um den Datenschutz. Der Datenschutzbeauftragte arbeitet mit der Datenschutzbehörde zusammen. Zwar ist er nicht verpflichtet, sich freiwillig dort zu melden, falls ihm im Unternehmen etwas auffällt. Kontaktiert ihn aber die Behörde aufgrund einer [...]