Versand von Tabakwaren und Co.
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Seit dem 24.02.2016 sind gesetzliche Änderungen in Kraft, die es z.B. den Verbraucherschutzverbänden erlauben, gegen Datenschutzverstöße vorzugehen. Shop-Betreiber sollten nicht nur ihre Datenschutzerklärung überprüfen, sondern auch die Datenverarbeitung im täglichen Geschäftsbetrieb.
Um die Sicherheit des Bezahlens im Internet zu erhöhen, hat der europäische Gesetzgeber die Zahlungsdiensterichtlinie überarbeitet. Die neuen Vorschriften (PSD2) sind nach förmlicher Verabschiedung durch den Europäischen Rat und der Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt innerhalb von 2 Jahren von den Mitgliedstaaten umzusetzen. Bis es soweit ist, gelten seit dem 5.11.2015 in Deutschland Übergangsvorschriften.
Im Gegensatz zum stationären Handel ist für den potenziellen Käufer beim Online-Shopping nicht offenkundig, ob der von ihm gewünschte Artikel noch vorrätig ist oder nicht. Er muss sich diesbezüglich auf die Angaben des Shop-Betreibers verlassen. Für Online-Händler stellt diese Information jedoch eine potenzielle Abmahnquelle dar, wie aktuelle Fälle zeigen.
Auch wenn deutlich mehr Abmahnungen auf Grund wettbewerbsrechtlicher Verstöße erfolgen, ist auch das Urheberrecht immer wieder ein Thema im Online-Handel. Derzeit werden beispielsweise „Fotolia“-Nutzer wegen angeblich falscher Urhebernennung abgemahnt und zur Zahlung eines vierstelligen Betrages aufgefordert.
Zum 12.3.2015 hat Amazon neue Rückgaberichtlinien für seine Marktplatzhändler eingeführt. Verkäufer sind danach verpflichtet, ihre Rückabwicklungsprozesse anzupassen. Für Waren, die die Marketplace-Händler selbst versenden, müssen sie ihren Kunden entweder den kostenlosen Rückversand an den Firmensitz anbieten oder für jede Marketplace-Seite, bei der Produkte angeboten werden, eine Rücksendeadresse in dem Land dieser Marketplace-Seite angeben. Amazon schränkt dadurch die gesetzlichen Vorgaben zum Widerrufsrechts zu Lasten der Unternehmer ein.
Seit Anfang März 2015 führt eBay schrittweise einen neuen Rückgabeprozess ein, der nicht nur den Käufern das Leben erleichtern soll, sondern auch den Händlern. Sie sollen Zeit und Verwaltungsaufwand sparen und die Kommunikation mit dem Käufer reduzieren können, was die Betriebsabläufe ebenfalls vereinfachen dürfte. Was auf eBay-Händler zukommt, erfahren Sie hier:
Nach einer Studie des ECC Köln brechen fast 15 Prozent der Kunden den Bestellprozess in einem Onlineshop ab, weil das von ihnen präferierte Zahlungsmittel nicht zur Verfügung steht. Um das zu vermeiden, sollten Händler bei der Wahl der zur Verfügung gestellten Zahlarten zumindest die beliebtesten aufnehmen. Was ist aber mit dem potenziellen Kunden, der die Bestellung abgebrochen hat? Um diesen doch noch zum Kauf zu bewegen, versenden viele Shop-Betreiber „Warenkorberinnerungen“. Diese E-Mails dürften allerdings aus verschiedenen Gründen unzulässig sein.