Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz  (ElektroG) verpflichtet Hersteller und Händler von ihnen vertriebene Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EAG) umweltschonend entweder selbst oder durch zertifizierte Fachbetriebe zu entsorgen.

Am 15. August 2018 tritt das geänderte ElektroG in Kraft. Die Änderungen des ElektroG beruhen auf der Umsetzung der europäischen WEEE-Richtlinie ins deutsche Recht.

Auf Online-Händler, die Elektro- und Elektronikgeräte vertreiben, kommen neue Pflichten zu, mit denen sie sich rechtzeitig vertraut machen sollten, um keine Bußgelder und Abmahnungen zu riskieren.

Welche Änderungen von Online-Händlern umzusetzen sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Änderung des sachlichen Anwendungsbereichs

Ab 15.08.2018 ändert sich der sachliche Anwendungsbereich des ElektroG. § 2 Abs. 1 ElektroG wird dahingehend umgestaltet, dass sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte unter das ElektroG fallen, es sei denn sie fallen unter einen der im Gesetz explizit genannten Ausnahmetatbestände.

Nur 6 statt 10 Produktkategorien

Die aktuell bestehenden 10 Kategorien werden durch 6 neue Gerätekategorien ersetzt:

  1. Wärmeüberträger
  2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten
  3. Lampen
  4. Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Großgeräte)
  5. Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Kleingeräte)
  6. Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt.

Durch diesen offenen Anwendungsbereich des ElektroG können ab dem 15.08.2018 auch Elektrogeräte bei der Stiftung EAR registrierungspflichtig werden, die bisher noch nicht registrierungspflichtig waren (z. B.  Möbel wie elektrisch verstellbare Betten und Bekleidung mit elektrischen Funktionen).

Alle Geräte, die nicht registriert werden müssen, sind abschließend in § 2 Abs.2 ElektroG aufgelistet.

Wer bereits elektrische oder elektronische Produkte angemeldet hat, muss diese bis zum 31. Dezember 2018 nach den geänderten Regeln des ElektroG bei der der EAR registrieren.

Registrierungspflicht

Online-Händler sollten sich rechtzeitig informieren, ob ihre Ware registrierungspflichtig ist oder ein Ausnahmetatbestand greift. Die Registrierung hat bei der „Stiftung elektro-altgeräte register“, kurz EAR genannt, zu erfolgen. Die Webseite finden Sie hier.

Um sich gesetzeskonform zu verhalten, sollten sich Händler an folgender Checkliste orientieren:

  • Sortiment überprüfen

Zunächst sollten Händler sich einen Überblick verschaffen, welche ihrer Artikel von der Registrierungspflicht nach dem neuen ElektroG betroffen sind.

  • Produktkategorie einordnen

Die entsprechenden Produkte sind in eine der sechs Gerätekategorien einzuordnen und bei der EAR zu registrieren.

  • Registrierungsantrag stellen

Für den Registrierungsantrag bei der EAR benötigen Händler ihre Steuernummer, Informationen zu den Gerätemarken, Bilder sowie deutschsprachige Beschreibungen der jeweiligen Produkte.

  • WEE-Registrierungsnummer erhalten

Wenn der Registrierungsauftrag bei der EAR abgeschlossen ist, erhalten Händler eine WEE-Registrierungsnummer. Erst dann dürfen die elektronischen Produkte verkauft werden. Die Registrierungsnummer muss auf Rechnungen und Angeboten erscheinen.

WEE-Richtlinie gilt europaweit

Bei der WEE-Richtlinie handelt sich um eine europaweit geltende Richtlinie, die von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden muss. Dabei können sich in den Ländern unterschiedliche Regelungen ergeben. Online-Händler, die ihre Waren nicht nur in Deutschland vertreiben, müssen die jeweiligen Bestimmungen und Vorschriften in den anderen Staaten berücksichtigen.

Fazit

Da die Regelungen teilweise komplex sind und der Registrierungsprozess aufwändig ist, sollten Online-Händler sich frühzeitig informieren, ob ihre Ware registrierungspflichtig ist. Hilfreich ist hier die „Stiftung elektro-altgeräte register“ (EAR). Wer sich nicht rechtzeitig um die Registrierung kümmert und zum 15. August 2018 keine Registrierung vorweisen kann, muss mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro und Abmahnungen anderer Anbieter rechnen.

Ein ausführliches Whitepaper zum ElektroG finden Sie hier.