Ob bei einem Widerruf eines online geschlossenen Vertrags das Wort „Widerruf“ verwendet werden muss, war bislang umstritten und wurde nun höchstrichterlich entschieden (BGH-Urteil vom 12.01.2017).

Was war geschehen?

Ein Ehepaar hatte sich 2012 auf ein Inserat einer Maklerin im Internet gemeldet, mit dem ein Grundstück zum Verkauf angeboten wurde. Mit E-Mail vom 14. September 2012 teilte die Maklerin dem Ehepaar im Folgenden mit, dass die Eigentümerin des Grundstücks nicht mehr verkaufen wolle und wies auf ein Einfamilienhaus hin, welches das Ehepaar nach mehreren Besichtigungsterminen schließlich erwarb. Die Maklerin stellte dem Ehepaar eine Provision in Rechnung. Als das Ehepaar sich weigerte die Provision zu bezahlen und den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte, weil das Objekt mangelhaft gewesen sei und es sich unzureichend beraten gefühlt hat, klagte die Maklerin ihre Provision ein. Die Frage, die gerichtlich geklärt werden sollte, war ob der Maklervertrag wirksam widerrufen wurde, obwohl das Wort „Widerruf“ von dem Ehepaar nicht verwendet wurde.

Die Entscheidung

Der BGH entschied, dass die Erklärung des Ehemanns als Widerruf auszulegen ist, obwohl das Wort „Widerruf“ nicht verwendet wurde. Ausreichend sei, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringe, dass er den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen wolle.

Der Ehemann habe spätestens seit der E-Mail Mitteilung der Maklerin vom 14. September 2012 gewusst, dass diese als Maklerin tätig geworden sei und der deutlich gemacht, dass er an dem Maklervertrag von Beginn an nicht festhalten wollte, da er ihn wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Die Erklärung des Ehemanns vom 08. November 2013 sei daher als Widerruf eines Fernabsatzvertrags auszulegen.

Fazit

Online-Händler sollten beachten, dass eine Erklärung eins Verbrauchers nicht explizit als „Widerruf“ bezeichnet worden sein muss, um als Widerrufserklärung eines Fernabsatzvertrags ausgelegt zu werden. Auf alle Fälle sollten sie auch auf eine korrekte Widerrufsbelehrung achten, um keine Abmahnung zu riskieren.

Obwohl es sich bei dem BGH zu entscheidenden Fall um einen Maklervertrag handelt, ist davon auszugehen, dass sich das Urteil auf andere im Online-Handel geschlossene Verträge übertragen lässt.