Kunden, die bei einem Händler auf der Auktionsplattform eBay einen Artikel kaufen, werden aufgefordert nach erfolgreichem Abschluss der Transaktion eine Bewertung abzugeben. Ob ein Ebay-Verkäufer auf Löschung einer negativen Bewertung bestehen kann, wenn diese nicht wahrheitsgemäß erfolgt ist, hatte das Amtsgericht München zu entscheiden (Urt.v. 23.09.2016).

 

Was war geschehen?

Ein eBay-Händler bot auf der Plattform eBay einen Musikverstärker „Burmester 808 MK 3“ zum Verkauf an. In der Produktbeschreibung gab er an: „Der 808 MK3 wird in der Originalverpackung geliefert“. Der Käufer erwarb am 12.03.2016 unter seinem Benutzernamen den Musikverstärker zum Preis von 7500 Euro. Das Gerät wurde vom Verkäufer an den Käufer in der Originalverpackung versandt.

Der Käufer gab auf dem Bewertungsportal über den Kauf folgende negative Bewertung ab: „Keine Originalverpackung, deshalb ist jeglicher Versand mehr als ein Risiko!!!“

Die Bewertung des Verkäufers, die zuvor 100 % positiv war, wurde daraufhin auf 97, 1 % herabgesetzt. Nachdem der Verkäufer den Käufer mehrfach erfolglos zur Zurücknahme der negativen Bewertung aufgefordert hatte, erhob er Klage vor dem AG München.

Die Entscheidung

Das AG München verurteilte den Käufer zur Entfernung der von ihm abgegebenen negativen Bewertung auf dem von eBay extra gestellten Formular zuzustimmen. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag treffe den Käufer die Nebenpflicht, eine wahrheitsgemäße Bewertung über die Transaktion abzugeben.

Die Bewertung des Käufers – „keine Originalverpackung“ – sei unzutreffend und falsch gewesen, da es sich tatsächlich um die originale Verpackung gehandelt habe.

Unwahre Tatsachenbehauptung

Dies sei auch in § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay geregelt, der die Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben und sachlich gehaltenen Bewertungen vorsieht. Durch die Falschbewertung sei dem Verkäufer eine Beeinträchtigung seiner Rechte entstanden, da das Bewertungsprofil eines eBay-Verkäufers ganz wesentlich dazu beitrage, ob und wie viele Käufer mitbieten und wie hoch damit letztlich der Kaufpreis ausfällt, führte das Gericht aus. Dem Verkäufer entstehe schon dadurch ein Schaden, wenn das Profil durch eine negative Bewertung beeinflusst werde. Eine negative Bewertung könne dazu führen, dass ein Käufer vom ersten Eindruck abgeschreckt ist und einen Verkäufer mit besseren Bewertungen vorziehe.

Fazit

Das Urteil ermutigt eBay-Verkäufer, ihren guten Ruf und ihr Bewertungsprofil nachdrücklich gegen unwahre Negativbewertungen zu verteidigen. Ebay-Verkäufer müssen negative Bewertungen nicht einfach hinnehmen, sondern können darauf bestehen, dass diese zurück genommen werden, wenn sie nicht wahrheitsgemäß erfolgt sind. Zu beachten ist, dass sich das Urteil nur Bewertungen betrifft, die offensichtlich unwahr sind (sog. Tatsachenbehauptungen). Aussagen, die lediglich eine persönliche Meinung widergeben (sog. Werturteile) sind davon nicht umfasst.