Ob Möbel, Bücher oder Bekleidung- alles was online verkauft wird, muss auch versendet werden, denn sonst wäre der Onlinehandel undenkbar. Während manche Online-Händler versandkostenfrei liefern, müssen Händler die Versandkosten bei ihren Produkten angeben, darauf achten, dass die Angaben korrekt erfolgen, ansonsten drohen hohe Bußgelder.
Wir haben Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Versandkosten im Onlinehandel für Sie gesammelt und erklären, was Sie bei der Angabe der Versandkosten beachten müssen, um keine Abmahnung zu riskieren.

 

1.)    Müssen Versandkosten immer angegeben werden?

Jeder Onlinehändler ist verpflichtet, Liefer- und Versandkosten anzugeben. Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Wie schon der BGH klarstellte (Urteil vom 05.10.2005), sind Versandkosten keine Bestandteile des Gesamtpreises und müssen der Höhe nach beziffert und  gesondert aufgeführt werden.

Grundsätzlich ist es Onlinehändlern nach der PAngV auch erlaubt die angebotenen Produkte versandkostenfrei anzubieten bzw. zu verschicken. Um den Anforderungen der PAngV gerecht zu werden, sollte aber darauf hingewiesen werden, dass der Versand kostenfrei erfolgt.

 

2.)    Wann sind Versandkosten anzugeben?

Versandkosten sind vor Abschluss des Bestellvorgangs in konkreter Höhe anzugeben. Der BGH hat entschieden (Grundsatzurteil vom 16.07.2009), dass Online-Händler Verbraucher über die Versandkosten informieren müssen, bevor der Verbraucher den Bestellprozess durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb eingeleitet hat. Der BGH unterscheidet aber zwischen Online-Shops und reinen Produktübersichtsseiten ohne Bestellmöglichkeit (z.B. Preissuchmaschinen):  Während es bei Online-Shops ausreicht, wenn dem Kunde die fraglichen Informationen leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite zur Verfügung stehen müssen, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss, wird bei reinen Produktübersichtsseiten verlangt, dass der Verbraucher auf einen Blick erkennen kann, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthält oder nicht.

 

3.)    Wie muss der Hinweis auf die Versandkosten erfolgen?

Der Hinweis auf die Versandkosten kann, muss aber nicht, explizit direkt neben dem Preis erfolgen.

Möglich ist es, einen Link neben dem Preis der Ware zu platzieren, der auf die Seite mit den Versandkosten weiterleitet. Auf dieser Seite müssen die Versandkosten klar und verständlich aufgeführt sein, damit der Kunde die anfallenden Kosten in konkreter Höhe leicht errechnen kann (z.B. mittels einer einfachen Formel oder tabellarischen Auflistung.) Der Link auf die Versandkosten muss als solcher identifizierbar sein.

Ebenfalls möglich ist es, die Versandkosten mittels eines Sternchenhinweises, der der angebotenen Ware eindeutig zuzuordnen ist, anzugeben. Der Sternchenhinweis könnte beispielsweise wie folgt lauten:

  • „ *zzgl. Versand“ oder
  • „*Alle Preise verstehen sich zzgl. der Versandkosten.“

 

4.)    Müssen Versandkosten immer in konkreter Höhe angegeben werden?

Grundsätzlich ja. In der Preisangabenverordnung (PAngV) ist vorgesehen, dass die Höhe der Versandkosten anzugeben ist, wenn sie „vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können“. Versandkosten können aber nur in seltenen Ausnahmefällen nicht im Voraus berechnet werden. In diesem Fall ist über die Tatsache zu informieren, dass Versandkosten anfallen können.

Unzulässig sind dabei Formulierungen wie:

  • „Versandkosten auf Nachfrage“ oder
  • „geschätzte Versandkosten“.

Ist es nicht möglich, die genaue Höhe der Versandkosten im Voraus zu nennen, so müssen die Einzelheiten der Berechnungsmethode angegeben werden, damit der Verbraucher diese selbst errechnen kann. Möglich ist die Angabe einer einfachen Formel oder einer tabellarischen Auflistung.

Rechtlich zulässig ist es auch Versandkosten nach Gewicht zu staffeln, wenn sichergestellt ist, dass der Verbraucher in der Lage ist, die Kosten selbst leicht und ohne großen Aufwand zu errechnen. Dies ist dann der Fall, wenn der Händler alle seine Artikel mit einer konkreten Gewichtsangabe versehen hat.

Nur mit großem Aufwand möglich und daher unzulässig ist die Berechnung der Versandkosten nach Volumen (z.B. bei Möbelkäufen) – insbesondere, wenn nicht sämtliche Produkte mit ihrem Versendungsvolumen angegeben werden.

 

5.)    Welche allgemeinen Anforderungen gibt es an die Darstellung von Versandkosten?

Versandkosten sind immer leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar anzugeben. Konkret bedeutet das, dass die Informationen zu den Versandkosten ohne große Anstrengung zu ermitteln sein müssen, sie bezogen auf die Schriftgröße,- art und-farbe gut zu lesen sind und sie direkt ins Auge stechen müssen, wenn sie im Zusammenhang mit anderen Informationen (z.B. Mwst.) erfolgen.

 

6.)    Müssen Versandkosten bei Lieferungen ins Ausland angegeben werden?

Beim Versand in das EU-Ausland müssen Versandkosten genannt werden. Dies hat das KG Berlin entschieden (Urteil vom 02.10.2015). Inwieweit Händler auch Angaben über Versandkosten in andere Länder machen müssen, hat das Gericht offengelassen. In diesem Fall gilt der Grundsatz- wie bei den Inlandsversandkosten-, dass Händler die Versandkosten angeben müssen, sofern sie diese im Voraus vernünftigerweise berechnen können. Wann dies der Fall ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Unzulässig und damit eine Abmahngefahr sind jedenfalls Formulierungen wie:

  • „Versandkosten ins Ausland auf Anfrage.“
  • „Nehmen Sie wegen Versandkosten ins Ausland Kontakt mit uns auf.“

 

7.)    Dürfen Versandkosten in den AGB geregelt werden?

Grundsätzlich gehören Versandkosten in die unmittelbare Nähe des Preises und nicht in den AGB geregelt. Nicht möglich ist es, mit einem Link der mit „AGB“ beschriftet ist auf die AGB zu verweisen und dort erst über die zusätzlich zum Preis anfallenden Liefer- und Versandgebühren zu informieren. Dies entschied das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 06.03.3008).

Möglich ist es aber, in den AGB darauf hinzuweisen, ob Versandkosten anfallen können.

 

8.)     Muss auch darüber informiert werden, wenn Zollkosten anfallen?

Wenn ein Händler beim Versand ins Nicht-EU-Ausland Zollgebühren abführt und dem Kunden auch in Rechnung stellt, muss bereits auf der Bestellseite beim jeweiligen Artikel darauf hingewiesen werden, dass diese Zusatzkosten beim Versand anfallen. Der Hinweis, dass Zollkosten anfallen, sollte so wenig pauschal wie möglich sein. Es bietet sich beispielsweise an, die Zollkosten genau zu beziffern oder die zugrunde liegende Zollregelungen anzugeben. Alternativ können Zollkosten auch einfach in den Endpreis eingerechnet werden.

 

9.)    Ist die Angabe „versicherter Versand“ unzulässig?

Achtung: Ein Online-Händler, der mit der Aussage „versicherter Versand“ wirbt ohne diese näher zu erläutern, handelt wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden, da es nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist, mit Selbstverständlichkeiten zu werben. Im B2C-Bereich trägt der Verkäufer ohnehin das Versandrisiko, d.h. der Verkäufer kommt seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erst mit der tatsächlichen Ablieferung der bestellten Ware beim Käufer nach und haftet dafür, wenn die Ware verlorengeht (§ 474 Abs. 2 BGB). Der Käufer wird irregeführt, da er denkt, er erhalte durch den versicherten Versand einen Vorteil, der gar keiner ist.

Ebenfalls aus diesem Grund kann die Angabe „unversicherter Versand“  irreführend sein, wenn sie ohne jede weitere Erläuterung erfolgt.

 

10.)  Müssen Versandkosten auch auf Preissuchmaschinen angegeben werden?

Ja. Auch auf Preissuchmaschinen müssen Versandkosten bei der Einblendung von Angeboten angegeben werden (BGH- Urteil vom 16.07.2009). Shop-Betreiber sollten also darauf achten, dass ihre Angebote nur in Preissuchmaschinen erscheinen, die die Angabe der Versandkosten zumindest über einen sprechenden Link auf der gleichen Seite ermöglichen.

 

Fazit

Onlinehändler sollten darauf achten, dass die Versandkosten bei ihren Warenangeboten korrekt angegeben werden. Wenn Versandkosten nicht korrekt angegeben wurden, handelt es sich um die Verletzung einer gesetzlichen Pflicht, die Abmahnungen zur Folge haben kann. Daneben können Ordnungsgelder von bis zu 25.000 € verhängt werden. Wenn die Versandkosten gegenüber einem Verbraucher vor Abschluss des Bestellvorgangs nicht angegeben werden, führt dies dazu, dass sie dem Verbraucher auch nicht in Rechnung gestellt werden können.