Immer wieder umstritten und von Produktkategorie zu Produktkategorie unterschiedlich ist die Frage, was eine „wesentliche Eigenschaft einer Waren“ ist.
Was es damit auf sich hat und wie das LG Berlin in seinem Urteil (Urt. v. 07.11.2023 Az: 91 O 69/23) beim Online-Verkauf von T-Shirts entschieden hat, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Im elektronischen Geschäftsverkehr ist die Frage nach den wesentlichen Produktmerkmalen von großer Relevanz. Denn seit Einführung der sogenannten Button-Lösung müssen diese Informationen auf der letzten Bestellseite, also der Seite, die zur Bestellung führt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise angegeben werden.
Für den Verkauf von T-Shirts hat das Landgericht Berlin klargestellt, dass das Stoffmaterial eines T-Shirts eine solche wesentliche Eigenschaft der Ware darstellt.
So seien bei Sonnenschirmen das Stoffmaterial, das Gestellmaterial und das Gewicht und bei Bekleidungsstücken das Stoffmaterial ein wesentliches Merkmal.
Da das Material des Stoffes für den Verbraucher von wesentlicher Bedeutung sei, handele es sich um ein wesentliches Merkmal eines T-Shirts oder von Bekleidungsstücken im Allgemeinen.
Wie das Gericht weiter ausführte, ist es NICHT ausreichend, auf der letzten Bestellseite auf die Produktseite zu verlinken, auf der die wesentlichen Merkmale aufgeführt sind.
Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, müssen die Informationen ausdrücklich auf der die Bestellung auslösenden Seite genannt werden.

Fazit

Die wesentlichen Merkmale der Ware müssen auf der Bestellseite, die die Bestellung auslöst, klar, ausdrücklich und hervorgehoben genannt werden.
Welche Merkmale dies sind, ist je nach Warenkategorie unterschiedlich; wie das LG Berlin ausführt, ist bei Bekleidungsstücken in jedem Fall das Material des Stoffes anzugeben.