Durch die vor kurzem beschlossene Novellierung des Verpackungsgesetzes kommt es bereits am 03.07.2021 zu ersten Änderungen.

Welche Änderungen dies sind, wann Sie als Onlinehändler von diesen betroffen sind und wie Sie hier vorgehen müssen erfahren Sie im weiteren Beitrag:

  1. Änderungen der Registrierungspflicht im Bereich von Serviceverpackungen

Zunächst gibt es zum Stichtag des 03.07.2021 Änderungen im Bereich der Serviceverpackungen.

Bei Serviceverpackungen handelt es sich um Verpackungen, in welchen vorher unverpackte Ware am Ort der Abgabe an den Verbraucher ausgehändigt oder geliefert werden.

Dies betrifft insbesondere den Gastrobereich.

Beispiele: Brötchentüten, Kaffeebecher, Pizzakartons, Tragetaschen, Aluschalen, Einweggeschirr, Take-a-way-Boxen

Für diese war es bisher möglich, dass der Lieferant der Serviceverpackungen sowohl die Registrierungs- als auch die Lizensierungspflicht übernimmt. Der (Gastro-) Betrieb der diese dann im Verkauf seiner Waren verwendete, musste sich selbst nicht registrieren.

Diese Möglichkeit wird mit Wirksamwerden zum 03.07.2021 eingeschränkt. Spätestens mit diesem Stichtag muss sich der Betrieb zusätzlich zu seinem Lieferanten beim Verpackungsregister registrieren. Wenn der Betrieb bereits wegen anderen Verpackungen beim Verpackungsregister registriert ist, so muss die Registrierung um Serviceverpackungen ergänzt werden.

Weiterhin möglich ist jedoch die Übertragung der Lizenzierung an den Verpackungslieferanten.

Wenn Sie daher als Händler solche Serviceverpackungen im Verkauf nutzen, müssen Sie darauf achten, sich bis zum 03.07.2021 über das LUCID-Portal der Zentralen Stiftung Verpackungsregister zu registrieren bzw. falls Sie schon registriert sind, die Serviceverpackungen zu ergänzen.

 

  1. Informationspflichten für nicht systembeteiligte Verpackungen

Die zweite Änderung, welche zum 03.07.2021 in Kraft tritt, ist die bezüglich sogenannter „nicht systembeteiligter Verpackungen“, für welche bisher keine entsprechende Informationspflicht anfiel.

Hierbei geht es um Verpackungen,

  • welche für den Transport der Ware genutzt werden
    • Paletten, Folien, Möbelverpackungen
  • welche nach Gebrauch normalerweise nicht beim Privatverbraucher als Abfall anfallen, dies betrifft vor allem Großmengenverpackungen
  • welche aufgrund von Gesundheits- oder Schadstoffrisiken nicht über das normale System zurückgegeben werden können
  • Verpackungen von schadstoffhaltigen Gütern (Pflanzenschutzmittel, Öle, flüssige Brennstoffe

Für diese Verpackungen gilt, dass diese nicht am System beteiligt sind und am Ort der Übergabe unentgeltlich zurückgenommen werden müssen.

Um zu klären, ob eine Verpackung systembeteiligt ist oder nicht, kann entweder der Katalog der Zentralen Stiftung des Verpackungsregisters oder die Suchfunktion genutzt werden.

 

Eine Rücknahmepflicht besteht hierbei nur für Verpackungen von Waren, welche als Händler selbst vertrieben werden.

Zusätzlich muss der Verbraucher in angemessener Weise über die Rücknahmemöglichkeit informiert werden.

 

Wir empfehlen daher jedem Händler, welcher Waren verschickt bei welchen nicht systembeteiligte Verpackungen beim Endverbraucher anfallen, auf der Produktseite des jeweiligen Produktes über die Rücknahmemöglichkeit zu informieren.

Ein solcher Hinweistext könnte etwa lauten:

„Um die Rückgabequote zu erhöhen, sind wir verpflichtet nicht lizenzpflichtige Verpackungen unentgeltlich von Ihnen zurückzunehmen. Zu diesen gehören Transportverpackungen (auch Paletten) und Umverpackungen, die bei Ihnen nicht als Abfall anfallen würden, sowie weitere in § 15 VerpackG aufgeführten Verpackungen. Unsere Rücknahmepflicht betrifft restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die, die Sie ursprünglich erhalten haben und von Waren stammen, die wir auch in unserem Sortiment führen.

Die Rückgabe kann am Ort der Übergabe stattfinden. Bei wiederkehrenden Lieferungen können Sie die Verpackung auch bei der nächsten Anlieferung zurückgegeben.“

 

Auf die durch uns zur Verfügung gestellten Rechtstexte haben die oben genannten Änderungen keine Auswirkung.

Über weitere Änderungen nach dem 03.07.2021 werden wir Sie entsprechend zu gegebener Zeit informieren.