Wer online Motoren- oder Getriebeöle verkauft, sollte die Altölverordnung kennen, denn in dieser werden Händlern spezielle Pflichten auferlegt, die sie beim Verkauf zu beachten haben. Informiert der Händler beispielweise nicht darüber, wie der Verbraucher mit Altöl umzugehen hat, handelt er wettbewerbswidrig und riskiert eine Abmahnung.
Was Online-Händler im Zusammenhang mit dem Verkauf von Motor- und Getriebeölen beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

1.) Rechtlicher Hintergrund

Die Altölverordnung (AltölV) regelt den Umgang mit gebrauchten Ölen, die als Abfall anfallen, da diese nicht über den Hausmüll entsorgt werden dürfen. Sie stammt aus dem Jahr 1987- einer Zeit, zu der es noch keinen Online-Versandhandel gab und enthielt bis vor kurzem explizit keine Vorschriften, die auch Online-Händler treffen. Allerdings hatten bereits verschiedene Gerichte entschieden, dass die Altölverordnung auch für den Internet-Handel relevant ist (z.B. OLG Celle, Urt.v. 16.06.2016). Das Gericht ging davon aus, dass es sich bei den Pflichten, die in der AltölV geregelt sind, um sog. Marktverhaltensregeln handelt, die dem Wettbewerbsrecht unterliegen und auch von Online-Händlern zu beachten sind.
Seit der am 05.10.2020 erfolgten Gesetzesänderungen sind Onlinehändler bzw. der Vertrieb von Altöl über Fernkommunikationsmittel klar in der Altölverordnung genannt.

2.) Verpflichtung zur kostenlosen Rücknahme

Online-Händler, die gewerbsmäßig Motor- oder Getriebeöl an Endverbraucher verkaufen, sind verpflichtet vor der Abgabe eine Annahmestelle für gebrauchtes Motoren- und Getriebeöl einzurichten und dieses kostenlos zur Entsorgung zurückzunehmen (§ 8 Abs. 1 AlölV).

Die Pflicht zur Rücknahme besteht für gebrauchte

  • Verbrennungsmotorenöle
  • Getriebeöle
  • Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle.

Alternativ zur Einrichtung einer Annahmestelle können Online-Händler durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung eine externe Stelle zur Rücknahme verpflichten. Wenn sich die Annahmestelle nicht am Verkaufsort befindet, ist darauf zu achten, dass sie in einem solchen räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort steht, dass es zumutbar für den Verbraucher ist, sie in Anspruch zu nehmen.

Wichtig ist, dass diese Pflicht nur für den Verkauf an Verbraucher besteht. Im B2B-Bereich besteht sie nicht. Was die Menge des Altöls betrifft, die zurückgenommen werden muss, gilt der Grundsatz:
Das was gekauft wurde, muss auch zurückgenommen werden.

3.) Hinweispflicht über die Rücknahmemöglichkeit

Neben der Pflicht zur Rücknahme müssen Händler den Endverbraucher über die Rücknahmemöglichkeit informieren (§ 8 Abs. 1 S. 2 AltölV). Bei der Abgabe an den privaten Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle hinzuweisen. Im Online-Handel versteht man unter dem „Ort des Verkaufs“ und damit der Annahmestelle den Online-Shop des Händlers. Der Hinweis auf die Annahmestelle ist also leicht erkennbar und gut lesbar auf der Webseite anzubringen. Es bietet sich an, den Hinweis durch eine Umrahmung entweder direkt bei der Artikelbeschreibung oder an leicht auffindbarer Stelle auf der Shop-Webseite hervorzuheben.

Der Hinweis zur Altölentsorgung kann beispielsweise wie folgt aussehen:

„Hinweis zur Altölentsorgung

Gem. § 8 AltÖlV sind wir verpflichtet, die bei uns erworbene Menge an Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl kostenlos zurückzunehmen. Dies gilt sinngemäß für Ölfilter und für beim Ölwechsel regelmäßig anfallende -ölhaltige Abfälle.

Rückgabeort ist die im Impressum angegebene Adresse. Alternativ können Sie bei Übernahme der Versandkosten den Versand per Post wählen.“

4.) Platzierung des Hinweises

Der Hinweis auf die Altölrücknahme darf sich nicht versteckt in den AGB befinden, sondern sollte so platziert sein, dass er für den Verbraucher leicht erkennbar ist (z.B. Button, der mit „Hinweis auf Altölentsorgung“) beschriftet ist. Der durchschnittlich informierte Verbraucher durchsuche die AGB nicht nach Hinweisen nach der Altölverordnung. Dies entschied das OLG Bamberg (Beschl. v.21.07.2011). Händler, die ihre Produkte auf der Plattform eBay verkaufen, sollten den Hinweis mit in die Artikelbeschreibung aufnehmen.

5.) Rücksendekosten ausgenommen

Die Altölverordnung sieht vor, dass der Verkäufer das Altöl kostenlos zurücknehmen muss. Daraus könnte man schließen, dass der Verkäufer auch die Versandkosten für den Rückversand an ihn bezahlen muss. Der Begriff der „kostenlosen Annahme“ im Gesetz beinhaltet aber nicht die Versandkosten, die bei der Rücksendung im E-Commerce entstehen. Dies hat das OLG Celle (Urt.v. 16.06.2016) entschieden. Der Online-Käufer dürfe gegenüber dem stationären Käufer nicht besser gestellt werden, denn beim stationären Handel fallen dem Käufer auch Kosten vom Transport des Altöls von seinem Wohnsitz zu der Annahmestelle an.

Fazit

Online-Händler, die gewerbsmäßig Motor- und Getriebeöle an Endverbraucher verkaufen, müssen sicherstellen, dass sie eine Möglichkeit zur kostenlosen Rückgabe von Altöl schaffen und die Hinweispflichten zur Rückgabemöglichkeit beachten. Ein Verstoß kann wettbewerbswidrig sein.