Widerrufserklärung

Die Widerrufserklärung bezeichnet die Äußerung des Käufers, dass er die bestellte Ware nicht behalten, sondern sie dem Verkäufer zurückgeben und dafür den gezahlten Kaufpreis zurück erhalten möchte. Seit dem 13.6.2014 muss diese Erklärung nicht mehr in Schriftform erfolgen. Der Widerruf kann auch telefonisch oder online über ein Web-Formular erklärt werden, sofern ein solches zur Verfügung gestellt wird. Nicht mehr möglich ist die Erklärung des Widerrufs durch bloße Warenrücksendung oder Nichtannahme, wenn der Zusteller das Paket übergeben will. Denn die Erklärung muss nach der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) "eindeutig" abgegeben werden.

2017-12-20T12:25:13+02:0010. Mai 2017|

Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dem der Käufer den bestellten Artikel ohne Nennung von Gründen zurückgeben kann. Wann sie zu laufen beginnt und ihre Dauer hängt von verschiedenen Faktoren ab. Seit dem 13.6.2014 beträgt die Widerrufsfrist europaweit 14 Tage. Belehrt der Online-Händler allerdings nicht oder fehlerhaft über das Widerrufsrecht, kann sie sich auf 12 Monate und 14 Tage verlängern. Ist diese Maximalfrist abgelaufen, kann der Verbraucher den Kauf auch dann nicht mehr widerrufen, wenn er überhaupt nicht oder nur unzureichend über sein Recht zum Widerruf belehrt worden ist. Die früher mögliche "unendliche Frist" ist also aus dem Gesetz gestrichen worden. Die Frist beginnt beim Verkauf "beweglicher Sachen" (Bücher, DVDs, Möbel) zu laufen, sobald die Ware beim Käufer eingetroffen ist. Bei Dienstleistungen und dem Verkauf "unverkörperter digitaler Inhalte" (Downloads, Streaming) beginnt sie mit Vertragsschluss. Für den Lauf der Regelfrist (14 Tage) ist allerdings eine rechtskonforme Widerrufsbelehrung erforderlich. Erfolgt die Belehrung erst nach dem relevanten Zeitpunkt (Vertragsschluss, Warenzustellung), beginnt die Frist erst mit Zugang der korrekten Belehrung.

2017-12-20T12:25:14+02:0010. Mai 2017|

TMG

TMG ist die Abkürzung für das Telemediengesetz. Das TMG ist eines der wichtigsten Gesetze des Internetrechts. Unter „Telemedien“ versteht man alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die kein Rundfunk, kein telekommunikationsgeschützter Dienst und kein reiner Telekommunikationsdienst sind. Unter diesen Begriff fallen somit alle Online-Shops, Webportale, Online-Auktionshäuser, etc. Im Gesetz findet sich unter anderem die Regelung zum Impressum. Oft stellt sich ein Online-Händler die Frage, welche Angaben ein Impressum überhaupt enthalten muss. Um ein solches abmahnsicher zu erstellen, darf keine Information fehlen. Mit Hilfe unseres Impressum-Assistenten können Sie sich auf unserer Homepage ein Bild darüber machen, wie Ihr Impressum auszusehen hat. In einem von uns generierten Impressum und in allen anderen von Protected Shops erstellten Rechtstexten findet das TMG Berücksichtigung. Werden Sie noch heute Kunde von Protected Shops und schützen Sie sich durch unseren Service. vor lästigen Abmahnern.

2017-12-20T12:25:21+02:0010. Mai 2017|

Vertragsschluss im Internet

Beim Vertragsschluss im Internet sind insbesondere die Vorschriften zum Vertragsschluss mittels sogenannten Fernkommunikationsmitteln zu beachten. Unter den Begriff der Fernkommunikationsmittel fallen u.a. Telemediendienste wie Online-Shops, eBay-, Amazon- oder Yatego-Präsenzen. Anbieter von Waren über solche Telemediendienste haben bestimmte Vorgaben zu beachten. Sie müssen Verbrauchern vor Vertragsschluss die Möglichkeit geben, ihre AGB, Widerrufsbelehrung & Co. einzusehen. Stellt der Online-Händler seinen Kunden diese Informationen nicht zur Verfügung, setzt er sich der Gefahr aus, durch Konkurrenten oder Wettbewerbsvereine und Verbraucherschutzverbände abgemahnt zu werden. Wollen Sie Ihren Onlineshop vor solchen Abmahnungen schützen, dann erwerben Sie noch heute eines unserer Schutzpakete.

2017-12-20T12:25:35+02:0010. Mai 2017|

Unterlassungserklärung

Unterlassungserklärungen sind eine unmittelbare Folge einer Abmahnung und unter Online-Händlern keine Seltenheit. Nehmen wir einmal an, Sie haben vergessen, im Impressum Ihres Onlineshops die Telefonnummer Ihres Unternehmens anzugeben. Einem Ihrer Mitbewerber fällt dies auf und über einen Anwalt, den Ihr Mitbewerber beauftragt hat, erhalten Sie nun eine berechtigte Abmahnung. Nun müssen Sie nicht nur die dadurch entstandenen Anwaltskosten begleichen, sondern erhalten zugleich eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung, die Sie unterzeichnen sollen. Diese strafbewehrte Unterlassungserklärung dient dazu die Wiederholungsgefahr - bzgl. des Rechtsverstoßes - auszuräumen. In dieser Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Erklärende, eine bestimmte Handlung in Zukunft nicht wieder vorzunehmen. In dem vorgenannten Fall müssten Sie also unterzeichnen, dass Sie die Eintragung Ihrer Telefonnummer ins Impressum unverzüglich vornehmen. Erhalten Sie aufgrund der Rechtstexte von Protected Shops eine Abmahnung, können Sie von unserer Haftungsübernahmegarantie Gebrauch machen. Denn in diesem Fall übernehmen wir die Kosten. Senden Sie uns die Abmahnung einfach per E-Mail oder Fax zu. Wir geben diese dann an unsere Rechtsexperten weiter.

2017-12-20T12:25:27+02:0010. Mai 2017|

Verwender-AGB

Der Begriff des Verwenders ist für die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) relevant. Nach § 305 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist Verwender derjenige, der vorformulierte Vertragsbedingungen seinem Vertragspartner bei Abschluss des Geschäfts (z.B. eines Warenkaufs) vorlegt. Nur den Verwender treffen die Pflichten aus den §§ 305 ff. BGB. Wer Verwender ist, ist objektiv zu beurteilen. Hat eine Vertragspartei Vertragsbedingungen bereits vorformuliert (meist der Unternehmer), fordert sie aber ihr Gegenüber (meist ein Verbraucher) dazu auf, diese Bedingungen seinerseits „vorzulegen“, ist dennoch der Unternehmer, der die AGB vorformuliert hat, Verwender im Sinne des Gesetzes. Dadurch, dass der Verbraucher aufgefordert wird die Vertragsbedingungen, die er zunächst vom Unternehmer erhalten hat, seinerseits in den Vertrag einzubringen, ohne dass er den Inhalt mitgestalten konnte, sollen die Verbraucherschutzvorschriften umgangen werden. An der objektiven Lage ändert sich dadurch aber nichts. Deshalb bleibt „Verwender“ derjenige, der die AGB tatsächlich vorformuliert hat, in unserem Fall also der Unternehmer.  

2017-12-20T12:25:34+02:0010. Mai 2017|

Unternehmer, § 14 BGB

Der Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) stellt den Gegenpart zum Verbraucher innerhalb des Verbraucherschutzrechts dar. Nur wenn Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden, greifen die Verbraucherschutzregeln. Nur gegenüber Unternehmern ist der Verbraucher unterlegener Marktteilnehmer. Nicht hingegen auch gegenüber anderen Verbrauchern. § 14 BGB definiert den Unternehmer als natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts (also beispielsweise einem Kaufvertrag) in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Erforderlich ist also, dass die Person am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen (beispielsweise die Lieferung von Waren) gegen Entgelt anbietet. Auf die Absicht der Gewinnerzielung kommt es hingegen nicht an. EBay-Power-Seller fallen unter den Unternehmer-Begriff. Ob es sich bei der vertragsschließenden Person um einen Unternehmer handelt, ist unter objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Auf die Vorstellung des Handelnden kommt es nicht an. Bleiben bei einem objektiv als Verbrauchergeschäft einzuordnenden Vertrag Zweifel daran, ob es sich bei der handelnden natürlichen Person tatsächlich um einen Verbraucher handelt, wird sie dennoch wie ein solcher behandelt. Erst wenn klar ist, dass sie Unternehmer ist, wird sie auch als solcher behandelt.

2017-12-20T12:25:20+02:0010. Mai 2017|

Vorläufiger Rechtsschutz

Der vorläufige Rechtsschutz dient dazu, subjektive Rechte bereits vor einer Entscheidung des Gerichts zu schützen. Ein wichtiges Instrument des vorläufigen Rechtschutzes, insbesondere in Wettbewerbsprozessen, ist die einstweilige Verfügung. Sie ist eine vorläufige Entscheidung des Gerichts, die der Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs (z.B. eines Unterlassungsanspruchs bei wettbewerbswidrigem Handeln) bis zur endgültigen Entscheidung dient. Sie ist immer dann zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestimmten Zustands das Recht eines anderen vereitelt oder seine Durchsetzung wesentlich erschwert wird. Werden Sie zum Beispiel von einem Mitbewerber berechtigt abgemahnt und reagieren auf diese Abmahnung nicht oder vergessen aus Unwissenheit oder anderen Gründen die beiliegende Unterlassungserklärung abzugeben, kann dies gerichtlich geahndet werden. Das Gericht kann in einem solchen Fall eine einstweilige Verfügung erlassen. Dazu muss es jedoch nicht kommen, denn auf unsere Rechtstexte geben wir eine Haftungsübernahmegarantie bis zur ersten Instanz.

2017-12-20T12:25:33+02:0010. Mai 2017|

Update Flatrate

Flatrates begegnen uns heute in vielen Bereichen des täglichen Lebens. Ob es sich hierbei um die Handyflatrate, eine Flatrate für das Festnetz, für das Surfen im Internet oder sogar die Benutzung des Sonnenstudios handelt, die Erfindung der Flatrates hat auf dem Markt einiges in Bewegung gesetzt. Diese neue Marktentwicklung haben auch wir von Protected Shops genutzt und stellen Ihnen für alle Ihre Rechtstexte eine Update Flatrate zur Verfügung. Das bedeutet, dass unsere Kunden nach der Paketbuchung nicht nur einmalig die passenden Rechtstexte für ihren Onlineshop erhalten, sondern diese auch kontinuierlich auf dem aktuellsten Stand gehalten werden. Sobald sich eine Änderung der Rechtslage ergibt, erhalten Sie eine Benachrichtigung von Protected Shops. Anschließend haben Sie dann die Möglichkeit, sich sofort die aktuellen Rechtstexte herunterzuladen und direkt in Ihre Internetpräsenz einzubinden. Somit minimieren Sie das Abmahnrisiko gewaltig. Also melden auch Sie sich heute noch bei uns an und bestellen Sie die passenden Rechtstexte für Ihren Onlineshop. Jetzt AGB mit Update Flaterate buchen

2017-12-20T12:25:19+02:0010. Mai 2017|

Wertersatz im Fernabsatzgeschäft

Mit Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) in Deutschland ist die Wertersatzpflicht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen (also beispielsweise Warenbestellungen über das Internet) neu geregelt worden. Widerruft der Käufer den Vertrag, muss er an den Unternehmer Wertersatz zahlen, wenn sich die betreffende Ware in ihrem Wert verschlechtert hat, weil der Kunde sie in einer Weise verwendet hat, die über die bloße Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht. Ersatzpflichtig ist der Verbraucher allerdings nur dann, wenn er über diese Pflicht seitens des Verkäufers auch belehrt worden ist. Haben Sie Ihre Widerrufsbelehrung bereits entsprechend geändert oder ist Ihnen die neue Rechtslage völlig fremd? Womöglich wissen Sie nicht, wie Sie die neue Regelung rechtssicher in Ihre Widerrufsbelehrung einbinden können. Haben Sie vielleicht Schwierigkeiten bei der Formulierung? In diesem Fall helfen wir Ihnen gerne weiter. Werden Sie noch heute Kunde von Protected Shops und wir übernehmen die rechtssichere Gestaltung Ihrer Rechtstexte. Darüber hinaus sichern wir Sie mit unserer Update-Flatrate auch für die Zukunft ab. Sobald sich die Rechtslage ändert, erhalten Sie von uns umgehend eine E-Mail und Sie können sich die aktuellen Texte sofort herunterladen. So wird eine gesetzliche Änderung wie die zur neuen Widerrufsbelehrung niemals an Ihnen vorbeigehen.

2017-12-20T12:25:32+02:0010. Mai 2017|
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