Dürfen nikotinhaltige Liquids für E-Zigaretten in Deutschland verkauft werden?
Dürfen nikotinhaltige Liquids für E-Zigaretten in Deutschland verkauft werden?
Dürfen nikotinhaltige Liquids für E-Zigaretten in Deutschland verkauft werden?
Das LG Hamburg hat die Weiterempfehlungsfunktion von ebay als wettbewerbswidrig eingestuft. Wer seine Waren auf dem Online-Marktplatz anbietet, riskiert derzeit Abmahnungen. Ob sich die Ansicht der Hamburger Richter jedoch durchsetzt, ist zweifelhaft.
In letzter Zeit kommt es immer wieder zu gerichtlichen Streitigkeiten wegen der Zusendung von Werbe-E-Mails. Grundsätzlich gilt, dass solche nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers zulässig sind. Das LG Stuttgart hat nun aber entschieden, dass es Fälle gibt, bei denen auch ohne Einwilligung keine Rechtsverletzung vorliegt. UPDATE: Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben
Der BGH hat entschieden, dass der Verkauf bestimmter Liquids für E-Zigaretten verboten ist. Zuwiderhandlungen können strafrechtlich verfolgt werden. Von der Entscheidung dürften die meisten Liquids betroffen sein, da der Großteil Nikotin enthält, der aus Rohtabak gewonnen wird.
Mit Urteil vom 30.10.2014 (AZ: I-8 O 121/14) hat das Landgericht (LG) Arnsberg entschieden, dass Händler, die ihre Waren über amazon.de verkaufen und dabei eine automatisch eingefügte Weiterempfehlungsfunktion bereitstellen, für diesen Wettbewerbsverstoß nicht verantwortlich gemacht werden können. Einige Zeit zuvor (mit Beschluss vom 8.8.2014, AZ: I-8 O 99/14) hatte dasselbe Gericht noch anders entschieden. Mit Urteil vom 09.07.2015 hat sich nun das OLG Hamm der Ansicht angeschlossen, dass Marketplace-Händler für die Weiterempfehlungsfunktion haften.
Online-Händler, die ihre Artikel bei Google-Shopping eingetragen haben und unter „Shopping-Ergebnisse“ bei der Google-Suche erscheinen, müssen derzeit mit Abmahnungen rechnen. Denn das LG Hamburg hat in einem aktuellen Urteil die Darstellung als rechtswidrig eingestuft. Ausgangspunkt der Entscheidung war die Anzeige der zusätzlichen Versandkosten, die nur mittels sog. „Mouseover-Effekt“ erfolgt. Auch wenn das Urteil noch auf Grundlage der alten, bis zum 13.6.2014 geltenden Regelungen ergangen ist, dürfte es auch für die aktuelle Rechtslage relevant sein. Bei der Produktwerbung über Google-Shopping ist daher Vorsicht geboten.
Am 06.10.2015 hat der EuGH die Safe Harbour Entscheidung der EU-Kommission für ungültig erklärt. Folge davon ist, dass der Übermittlung personenbezogener Daten aus Europa in die USA eine rechtliche Grundlage entzogen wurde. Betroffene müssen sich Alternativen suchen. Am 02.02.2016 hat die EU-Kommission eine Einigung mit der US-Regierung verkündet, die künftig wieder einen sicheren Datenaustausch ermöglichen soll.
Muss ich auf die europäische OS-Plattform hinweisen, obwohl ich weniger als 10 Mitarbeiter beschäftige?
Bin ich als Online-Händler ebenfalls von der Safe-Harbour-Entscheidung des EuGH betroffen?
Die am 21. Mai 2015 verabschiedete Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ADR-Richtlinie) sieht die europaweite Einführung von Schlichtungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten vor, welche sich zwischen Händler und Verbraucher ergeben. Begleitend sieht die gleichzeitig verabschiedete Verordnung 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-Verordnung) die Möglichkeit vor, solche Schlichtungen über das Internet zu praktizieren. Doch worum handelt es sich dabei, und welche Pflichten kommen dadurch auf den Onlinehändler zu? Näheres erfahren Sie in diesem Beitrag.