Zur Ausräumung einer Abmahnung ist die Abgabe einer so genannten strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich.
Mit ihrer Unterzeichnung verpflichtet sich der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden, das rechtswidrige Verhalten künftig zu unterlassen. Für den Fall, dass er die Handlung dennoch wiederholt, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Damit soll die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden.

Bisher musste die Unterlassungserklärung zwingend im Original per Post übersandt werden, eine Übersendung nur per Fax oder E-Mail war nicht zulässig.
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat dies nun geändert.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Unternehmen ein anderes Unternehmen abgemahnt, weil dieses zweimal ohne vorherige Einwilligung Werbe-E-Mails verschickt hatte.
Die Abmahnung hatte eine Frist bis zum 18.05.2021, enthielt aber den Hinweis, dass eine vorherige Übersendung per Fax oder E-Mail ausreichend sei, sofern das Original am 20.05. per Post eingehe.

Am 18.05.2021 übersandte das abgemahnte Unternehmen dem anderen Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung als PDF per E-Mail, am 21.05.2021 erhob der Abmahner dennoch Klage, da er die bloße Übersendung per E-Mail für nicht ausreichend hielt und teilte dies dem anderen Unternehmen mit. Das abgemahnte Unternehmen bezweifelte diese Ansicht, schickte aber dennoch eine Unterlassungserklärung im Original per Post, die aber nach Angaben des Abmahners nie ankam.

Der anschließende Rechtsstreit landete schließlich vor dem BGH (Urteil vom 12.01.2023 Az I ZR 49/22). Der I. Zivilsenat schloss sich hier der Auffassung der Vorinstanz des Landgerichts Stuttgart an, dass die Übermittlung der Unterlassungserklärung per E-Mail ausreichend sei, da sich die Übermittlung rechtsverbindlicher Erklärungen per E-Mail im Geschäfts- und Rechtsverkehr durchgesetzt habe.

Um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, muss eine Unterlassungserklärung eindeutig und hinreichend bestimmt sein, den ernsthaften Willen des Schuldners erkennen lassen, die beanstandete Handlung nicht mehr zu begehen, und das Versprechen einer Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall enthalten.

Zwischen Unternehmern im Rahmen des Handelsgewerbes besteht gemäß § 343 Abs. 1, § 350 HGB kein Schriftformerfordernis, so dass eine E-Mail mit PDF ausreichend ist.

Dennoch hatte die Revision letztlich Erfolg, da durch die Ablehnung der Unterlassungserklärung durch das abmahnende Unternehmen nach der neueren Rechtsprechung des BGH kein Unterlassungsvertrag und damit auch keine wirksame Vertragsstrafenvereinbarung zustande gekommen ist. Da das abmahnende Unternehmen eine Übersendung im Original verlangt hatte, konnte das beklagte Unternehmen bei einer Übersendung nur per E-Mail nicht mehr mit dem Zustandekommen eines wirksamen Unterlassungsvertrages rechnen.

Fazit

Nach der jüngsten Entscheidung des BGH steht fest, dass bei einer Abmahnung eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen die geforderte Unterlassungserklärung grundsätzlich per E-Mail als PDF übersandt werden kann.

Aber Vorsicht:

Verlangt der Abmahnende ausdrücklich die Übersendung der Unterlassungserklärung im Original, muss dem zur Wahrung der gewillkürten Schriftform nach § 127 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BGB entsprochen werden, d.h. das Schreiben muss zusätzlich per Post versandt werden.