Bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen. So sieht es das Gesetz vor. Das OLG Brandenburg (Urt.v.14.11.2017) hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ab welchem Zeitpunkt das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, wenn Fotoaufnahmen nach Kundenwünschen angefertigt wurden.

Was war geschehen?

Ein Unternehmen fertigte Luftbildaufnahmen von Hausgrundstücken an. Diese waren vorher beim Überfliegen der Grundstücke von einer Drittfirma ohne Wissen der Grundstückseigentümer aufgenommen worden.

Da die Aufnahmen den Kunden anschließend an der Haustür zum Kauf angeboten wurden, lag ein Vertrag außerhalb geschlossener Geschäftsräume (früher: Haustürwiderrufsgeschäft) vor, bei dem grundsätzlich ein Widerrufsrecht besteht.

Das Unternehmen war der Auffassung, dass das Widerrufsrecht ausgeschlossen sei. Da das spätere Foto nach der Auswahl des Bildausschnitts durch den Kunden vergrößert und ggf. mit einem Rahmen angeboten wurde, greife die Ausnahme des Widerrufsrecht wegen Kundenspezifikation.

Die Entscheidung

Das OLG Brandenburg folgte dieser Auffassung nicht. Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation liegt nicht vor, da die Fotos bereits vor dem Kundengespräch gefertigt wurden.

Interesse des Kunden richtet sich auf Motiv

Das Interesse des Kunden richte sich auf das Motiv, das auf dem Foto abgebildet und bereits in der Bilddatei in seinen maßgeblichen Parametern bestimmt sei. Die Herstellung dieses Motivs erfolge bereits mit dem vorgelagerten Fotografieren.

Zwar bestimme der Kunde die Größe, den Rahmen und die Qualität des Bildes. Dies stelle gegenüber dem Ausdruck des Fotos nur eine Nebenleistung dar.
Erst nach der Bestellung durch den Kunden würden die Bilder verändert, d.h. vergrößert und lediglich zum Teil reproduziert. Die Herstellung der später verkauften Ware erfolge bereits mit dem Vorgang des Fotografierens. Es liege lediglich eine Nebenleistung vor, wenn der Kunde Größe, Rahmen oder Qualität des Bildes bestimmt.

Der Kunde konnte den Vertrag daher auch noch nach Abschluss des Vertrags widerrufen.

Fazit

Das Urteil des OLG Brandenburg zeigt, dass die Anforderungen an den Ausschluss des Widerrufsrecht bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden, hoch sind. Online-Händler, die Waren nach Kundenwünschen herstellen, sollten beachten, dass eine Kundenspezifikation dann vorliegt, wenn tatsächlich mit der Herstellung der spezifizieren Ware erst nach Erteilung des Auftrags begonnen wurde.

Das Urteil ist rechtskräftig.