Kann ich ein anwaltliches Abmahnschreiben zurückweisen, wenn keine Original-Vollmacht beigefügt ist?
Kann ich ein anwaltliches Abmahnschreiben zurückweisen, wenn keine Original-Vollmacht beigefügt ist?
Kann ich ein anwaltliches Abmahnschreiben zurückweisen, wenn keine Original-Vollmacht beigefügt ist?
Produktbilder gehören zum Standard eines Onlineshops. Sie abmahnsicher zu verwenden ist aber umso schwieriger. Wer fremde Bilder nutzt, läuft Gefahr, vom Urheber abgemahnt zu werden, weil er die Nutzung nicht erlaubt hat. Wer eigene Bilder erstellt, muss zum einen aufpassen, dass darauf der gesamte Lieferumfang zu sehen ist oder muss entsprechend klarstellende Hinweise angeben (siehe Beitrag zum LG Arnsberg). Zum anderen kann ihm aber auch der Hintergrund des Fotos zum Verhängnis werden, wie kürzlich der BGH entschieden hat.
Mit einem aktuellen Urteil hat das OLG Düsseldorf wohl Weichen für künftige Abmahnungen gestellt. Ob diese sich als Fluch oder Segen für die Abgemahnten herausstellen werden, bleibt abzuwarten. Der erste Teil unserer Rezension befasst sich mit dem Umfang der Beweispflicht für rechtsmissbräuchliches Verhalten des Abmahners.
Ist die Angabe „Versandkosten auf Anfrage“ zulässig?
Mit Abmahnungen werden die Adressaten aufgefordert, - vermeintliche - Rechtsverletzungen abzustellen. Zudem soll verhindert werden, dass der Verstoß in Zukunft erneut begangen wird. Bisher gab es zum Ausschluss dieser Wiederholungsgefahr zwei gängige Methoden: die Abgabe einer – vertraglichen – strafbewehrten Unterlassungserklärung oder ein gerichtliches Verbot. Seit einiger Zeit wird eine weitere Möglichkeit diskutiert, die sich offensichtlich noch vor ihrer Durchsetzung schon wieder erledigt hat: die notarielle Unterwerfungserklärung.
Mit einem aktuellen Urteil hat das OLG Düsseldorf wohl Weichen für künftige Abmahnungen gestellt. Ob diese sich als Fluch oder Segen für die Abgemahnten herausstellen werden, bleibt abzuwarten. Im zweiten Teil unsere Urteilsrezension geht es um die Folgen der Streitwertreduzierung durch das OLG.
Muss der Verbraucher die Kenntnisnahme der Shop-AGB durch Setzen eines Hakens in einer entsprechenden Checkbox bestätigen?
Verbrauchern steht nicht nur beim Warenkauf über das Internet ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, sondern auch beim Online-Erwerb von Dienstleistungen. Während Waren bei Nichtgefallen einfach an den Verkäufer zurückgesendet werden können, gilt das nicht für Dienstleistungen, z.B. Beratungsleistungen oder einen Haarschnitt. Daher entfällt das Recht zum Widerruf von Dienstleistungsverträgen unter bestimmen Bedingungen noch vor Ablauf der vereinbarten Widerrufsfrist. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, hat aktuell das AG Neumarkt konkretisiert.
Wer ein Angebot bei eBay einstellt, kann seine Verkaufsbedingungen nicht ohne weiteres ändern, sondern muss zu seinen ursprünglichen Konditionen liefern. So entschied aktuell das AG Dieburg. Aber auch der Höchstbietende kann sich nicht so einfach von dem Kauf wieder lösen.
Nachdem das LG Bochum in einer vieldiskutierten Entscheidung geurteilt hatte, dass die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung zwingend angegeben werden muss, hat das OLG Hamm als Berufungsinstanz diese Ansicht nun bestätigt.