LG Arnsberg: „Anhängen“ an bestehende Amazon-Angebote bleibt abmahngefährdet

Ein aktuelles Urteil des LG Arnsberg dürfte das Leben von Amazon-Händlern, die sich an bereits bestehende Angebote „anhängen“, weiter erschweren. Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob ein Produktbild, das mehr als den Lieferumfang anzeigt, Verbraucher täuscht und deshalb wettbewerbswidrig ist, obwohl der Händler angibt, welche Komponenten im Preis enthalten bzw. nicht enthalten sind Die Antwort der Richter: Ja!

2018-02-28T16:28:05+02:0021. August 2015|Kategorien: Urteile|

EuGH: Einmalige Falschauskunft ist wettbewerbswidrig – Abmahnwelle aber unwahrscheinlich

Mit einem aktuellen Urteil hat der EuGH die Angst vor Abmahnungen bei deutschen Online-Händlern geschürt. Denn die Richter haben entschieden, dass eine einmalige Falschauskunft gegenüber einem einzelnen Verbraucher als wettbewerbswidriges Handeln anzusehen und deshalb abmahnfähig ist. Ob die Entscheidung in Deutschland nun aber eine Flut von Abmahnungen nach sich zieht, ist zweifelhaft.

2018-02-28T16:33:58+02:0020. Juli 2015|Kategorien: Urteile|

LG Potsdam und OLG München: Lizenzkette muss bei der Bildnutzung im Internet überprüft werden

Wer Bilder auf seiner Webseite einbinden möchte, braucht dafür die Erlaubnis des Urhebers. Das dürfte mittlerweile bekannt sein. Wer die Gestaltung der Webseite einem Dritten, z.B. einer Werbeagentur überlässt, darf sich aber nicht darauf verlassen, dass dieser diesen Grundsatz ebenfalls einhält. Vielmehr muss in diesen Fällen die Lizenzkette überprüft werden, wenn kostenpflichtige Abmahnungen vermieden werden sollen.

2018-02-28T16:35:49+02:006. Juli 2015|Kategorien: Urteile|

Aktuelle BGH-Entscheidung: Vorsicht bei der Erstellung von Produktbildern

Produktbilder gehören zum Standard eines Onlineshops. Sie abmahnsicher zu verwenden ist aber umso schwieriger. Wer fremde Bilder nutzt, läuft Gefahr, vom Urheber abgemahnt zu werden, weil er die Nutzung nicht erlaubt hat. Wer eigene Bilder erstellt, muss zum einen aufpassen, dass darauf der gesamte Lieferumfang zu sehen ist oder muss entsprechend klarstellende Hinweise angeben (siehe Beitrag zum LG Arnsberg). Zum anderen kann ihm aber auch der Hintergrund des Fotos zum Verhängnis werden, wie kürzlich der BGH entschieden hat.

2018-02-28T16:45:37+02:0016. Juni 2015|Kategorien: Urteile|
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