Ist die Angabe „Versandkosten auf Anfrage“ zulässig?
Ist die Angabe „Versandkosten auf Anfrage“ zulässig?
Ist die Angabe „Versandkosten auf Anfrage“ zulässig?
Mit Abmahnungen werden die Adressaten aufgefordert, - vermeintliche - Rechtsverletzungen abzustellen. Zudem soll verhindert werden, dass der Verstoß in Zukunft erneut begangen wird. Bisher gab es zum Ausschluss dieser Wiederholungsgefahr zwei gängige Methoden: die Abgabe einer – vertraglichen – strafbewehrten Unterlassungserklärung oder ein gerichtliches Verbot. Seit einiger Zeit wird eine weitere Möglichkeit diskutiert, die sich offensichtlich noch vor ihrer Durchsetzung schon wieder erledigt hat: die notarielle Unterwerfungserklärung.
Mit einem aktuellen Urteil hat das OLG Düsseldorf wohl Weichen für künftige Abmahnungen gestellt. Ob diese sich als Fluch oder Segen für die Abgemahnten herausstellen werden, bleibt abzuwarten. Im zweiten Teil unsere Urteilsrezension geht es um die Folgen der Streitwertreduzierung durch das OLG.
Muss der Verbraucher die Kenntnisnahme der Shop-AGB durch Setzen eines Hakens in einer entsprechenden Checkbox bestätigen?
Verbrauchern steht nicht nur beim Warenkauf über das Internet ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, sondern auch beim Online-Erwerb von Dienstleistungen. Während Waren bei Nichtgefallen einfach an den Verkäufer zurückgesendet werden können, gilt das nicht für Dienstleistungen, z.B. Beratungsleistungen oder einen Haarschnitt. Daher entfällt das Recht zum Widerruf von Dienstleistungsverträgen unter bestimmen Bedingungen noch vor Ablauf der vereinbarten Widerrufsfrist. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, hat aktuell das AG Neumarkt konkretisiert.
Wer ein Angebot bei eBay einstellt, kann seine Verkaufsbedingungen nicht ohne weiteres ändern, sondern muss zu seinen ursprünglichen Konditionen liefern. So entschied aktuell das AG Dieburg. Aber auch der Höchstbietende kann sich nicht so einfach von dem Kauf wieder lösen.
Nachdem das LG Bochum in einer vieldiskutierten Entscheidung geurteilt hatte, dass die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung zwingend angegeben werden muss, hat das OLG Hamm als Berufungsinstanz diese Ansicht nun bestätigt.
Händler, die wegen unberechtigter Nutzung von Bildmaterial urheberrechtlich abgemahnt wurden, müssen dafür sorgen, dass die betreffenden Bilder tatsächlich nicht mehr im Internet verfügbar sind. Andernfalls riskieren sie, vom Rechteinhaber erneut auf Unterlassen, Schadenersatz und sogar auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch genommen zu werden. Was die Abgemahnten in diesem Zusammenhang zu tun haben, wurde aktuell von Gerichten konkretisiert.
Muss ich unfreie Rücksendungen nach Widerruf annehmen und bezahlen?
Amazon-Händler, die sich an bereits bestehende Angebote „angehängt“ haben, mussten stets Abmahnungen wegen unberechtigter Nutzung von urheberrechtlichem Material befürchten. Nach einem aktuellen Urteil des OLG Köln könnte diese Angst der Vergangenheit angehören. Denn die Kölner Richter haben die AGB-Klausel des Online-Riesen, die das Anhängen rechtlich absichern soll, für wirksam erklärt.