Ein Onlineshop ist für Händler in der heutigen Zeit nicht länger Kür, sondern vielmehr Pflicht. In keinem anderen Land ist – auf der anderen Seite – die Gefahr, wegen im Internet begangener Rechtsverstöße abgemahnt zu werden, so groß wie in Deutschland. Es hat sich ein ganze Geschäftszweig für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen entwickelt. Rechts- oder Gesetzesänderungen sind dabei ein gefundenes Fressen für sog. „Abmahnanwälte“.

 

Abmahnungen vermeiden – das müssen Online-Warenhändler beachten

 

Wer Abmahnungen vermeiden will, muss seinen Webshop nicht nur vor der Inbetriebnahme/Livestellung auf die Einhaltung sämtlicher rechtlicher Vorgaben überprüfen, sondern auch regelmäßig aktualisieren. Die gesetzlichen Regelungen sind zahlreich, unübersichtlich und in den verschiedensten Gesetzbüchern verteilt. Die nachfolgenden – nicht abschließenden – Check- Listen sollen einen ersten Überblick über die rechtlichen Anforderungen für den Online-Handel geben:

 

I. Folgende „Rechtstexte“ dürfen in keinem Webshop fehlen:

 

 

II. Folgende Informationen müssen sich zusätzlich im Webshop finden

 

  • Preisangabe
  • Kennzeichnungen für bestimmte Warengruppen (z.B. Textilien, Lebensmittel, Elektrogeräte, sog. „digitale Inhalte“ – Downloads, Streams usw.)
  • Konkreter Liefertermin
  • Hinweis auf gesetzliche Gewährleistungsrechte
  • Garantiebedingungen
  • Link auf OS-Plattform der EU-Kommission
  • Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
  • Zusätzliche Informationen bei journalistisch-redaktionellen Angeboten

 

III. Folgende Schutzrechte müssen beachtet und eingehalten werden

 

 

IV. Weitere Anforderungen im eCommerce

 

  • Einrichten eines geschäftlichen Telefonanschlusses
  • Anbieten einer „kostenlosen“ Kundenhotline
  • Verbot von Zahlartgebühren
  • Kostenpflichtige Zusatzleistungen nur mittels Opt-In-Verfahren
  • Bestelleingangsbestätigung
  • Vertragsbestätigung
  • Technische und Organisatorische Maßnahmen nach der DS-GVO

 

Allein der „Überblick“ zeigt, wie umfangreich die rechtlichen Anforderungen sind, die an Online-Händler gestellt werden. Schon die erstmalige Beschäftigung mit den einzelnen Themen dürfte sehr viel Zeit und Geduld in Anspruch nehmen. Um das zu vermeiden suchen viele Betroffene – teuren -anwaltlichen Rat. Aber es geht auch kostengünstiger:

 

Abmahnsicher mit Protected Shops

Mit einem Schutzpaket der Protected Shops GmbH können sich Online-Warenhändler AGB, Widerrufsbelehrung und Co. unkompliziert und schnell erstellen lassen. Die Rechtstexte sind anwaltlich geprüft und werden über die Update-Flatrate stets auf dem aktuellsten Stand gehalten. Zusätzlich übernimmt Protected Shops die Haftung für die Texte. Stellen sie sich als rechtswidrig heraus, trägt Protected Shops die Kosten der Abmahnung und auch die der Rechtsverteidigung bis einschließlich zur ersten gerichtlichen Instanz.

Unsere Schutzpakete finden Sie hier: https://www.protectedshops.de/unsere-schutzpakete

 

Impressum, AGB und Co. – Nähere Erläuterungen

 

I. Rechtstexte

 

Impressum: Das Impressum soll Auskunft über den Betreiber und damit den Verantwortlichen der Webseite geben. Erforderlich sind daher Angaben zur Identifizierung und Kontaktaufnahme.

 

AGB: Online-Händler sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden. Dort können aber sehr leicht rechtlich erforderliche Informationen hinterlegt werden (z.B. der Hinweis, wie der Vertrag im Webshop zustande kommt). Zudem erleichtern AGB den täglichen Geschäftsbetrieb, weil die gesetzlichen Vorgaben, die andernfalls Anwendung finden würden, zugunsten des Händlers eingeschränkt werden können.

 

Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular: Verbrauchern steht im Fernabsatz (z.B. beim Warenkauf über das Internet) ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Über dieses muss der Händler seine Kunden belehren. Um Unternehmern ihre Belehrungspflicht zu erleichtern, hat der Gesetzgeber einen Mustertext vorformuliert, der nur noch ausgefüllt und im Webshop eingebaut werden muss.

 

Datenschutzerklärung: Das Datenschutzrecht soll sicherstellen, dass der Webshop-Besucher Herr seiner persönlichen Daten bleibt Neue Vorgaben wie künftig eine Datenschutzerklärung zu gestalten ist, enthält die DS-GVO, die am 25. Mai 2018 in Kraft tritt. Online-Händler müssen ihre Kunden in der Datenschutzerklärung u.a. darüber informieren,  zu welchem Zweck die Daten verwendet werden ( z.B. zur Bestellabwicklung, zu Werbezwecken)  über die Rechtsgrundlage auf welcher die Datenverarbeitung erfolgt und ob und an wen die Daten weitergegeben werden (z.B. an das Lieferunternehmen, das das Paket zustellt). Die Informationen müssen in verständlicher Form erfolgen, d.h. technische oder juristische Fachbegriffe und Formulierungen sollten vermieden werden.

 

Zahlungs- und Versandhinweise: Der Kunde soll wissen, wie er den Kaufpreis zahlen kann, welche Bedingungen für die jeweiligen Zahlungsmethoden gelten (z.B. positives Ergebnis einer vorab durchgeführten Bonitätsprüfung für den Kauf auf Rechnung) und wie die bestellte Ware versandt wird (gibt es Lieferbeschränkungen oder Bedingungen wie „frei Bordsteinkante“).

 

Ggf. Hinweise zur Batterieentsorgung: Werden Batterien oder batteriebetriebene Produkte samt Batterien verkauft, muss der Händler über die Entsorgung dieser Batterien informieren (etwa, dass diese nicht in den normalen Hausmüll gehören –Symbol der durchgestrichenen Mülltonne).

 

 

II. Pflichtinformationen

 

Preisangabe: Der Verkäufer ist verpflichtet, im Webshop Gesamtpreise anzugeben, also den Betrag, der inklusive Mehrwertsteuer und aller weiteren Preisbestandteile vom Käufer zu zahlen ist. Zusätzlich muss der Hinweis erfolgen, dass der angegebene Preis die Mehrwertsteuer enthält. Werden Versand-, Liefer- und/oder Frachtgebühren erhoben, muss auch darauf hingewiesen und die Höhe entsprechend ausgewiesen werden. Angaben wie „Versandkosten auf Anfrage“ sind – auch für Auslandsliefergebühren – unzulässig.

 

Warengruppenkennzeichnung: Für bestimmte Warengruppen gibt es gesetzliche Sonderbestimmungen, die Händler einzuhalten haben. Das betrifft  z.B. digitale Inhalte (wie Downloads, Streams o.ä.), Lebensmittel, Textilien, Elektrogeräte usw.

 

Konkreter Liefertermin: Die Angabe zur Lieferzeit darf in keinem Online-Shop fehlen. Online-Händler sind verpflichtet, den Termin zu nennen, wann ihre Kunden mit der Lieferung der bestellten Ware spätestens rechnen können. Die Angabe eines festen Datums (z.B. „Lieferung am 13.06.2017“) ist nicht erforderlich. Es genügt ein Hinweis wie „Lieferung in 4-6 Werktagen“. Unklare Formulierungen stellen ein Abmahnrisiko dar und sind zu vermeiden.

 

Hinweis auf gesetzliche Gewährleistungsrechte: Zusätzlich zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht stehen Verbrauchern die gesetzlichen Gewährleistungsrechte im Falle der Lieferung mangelhafter Waren zu. Darauf muss der Verkäufer seine Kunden hinweisen.

 

Ggf. Garantiebedingungen: Wird auf ein Produkt eine Garantie gegeben, muss der Händler über die Bedingungen dieser Garantie informieren (Garantiezeit, Garantiefall, Garantieleistungen usw.).

 

Hinweis auf OS-Plattform der EU-Kommission: Shop-Betreiber sind verpflichtet, einen Link auf die sog. „OS-Plattform“ der EU-Kommission (über die Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern online und außergerichtlich beigelegt werden können sollen) für Verbraucher leicht zugänglich im Webshop einzufügen.

 

Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Onlinehändler müssen seit dem 01.02.2017 auf ihre Bereitschaft oder Verpflichtung an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen sowie auf die zuständige Schlichtungsstelle hinweisen. Falls sie nicht dazu bereit oder verpflichtet sind, müssen sie ebenfalls darauf hinweisen. Von dieser Pflicht ist nur betroffen, wer zum vorvergangenen Jahr mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt hat. Ausnahmslos alle Online-Händler müssen jedoch nach Entstehen einer Streitigkeit dem Verbraucher in Textform (z.B. per E-Mail oder Fax) mitteilen, ob sie bereit oder verpflichtet sind an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

 

Journalistisch-redaktionelle Angebote: Stellt der Shop-Betreiber auf seiner Webseite journalistisch-redaktionelle Angebote zur Verfügung (also Inhalte, die auf die Meinungsbildung zielen und periodisch erscheinen; umfasst sind – gerichtlich noch nicht bestätigt – möglicherweise auch Blogs), muss er einen „inhaltlich Verantwortlichen“ nennen (Name und Postanschrift).

 

 

III. Zu beachtende Schutzrechte

 

Urheberrecht: Die Verletzung von Urheberrechten ist ebenfalls vielfach Inhalt von Abmahnungen. Im Online-Handel betrifft das vor allem Bilder und Produktbeschreibungen. Wer fremdes Material nutzen möchte, muss sich dafür eine Genehmigung (Lizenz) einholen. Daneben muss ein Urhebernachweis erfolgen, also beispielsweise die Nennung des Fotographen, der das Foto erstellt hat.

 

Produktfotos: Bei der Verwendung von Produktfotos gibt es weitere Abmahnfallen: So muss etwa der Lieferumfang auf dem Bild zu erkennen sein. Wird mehr dargestellt, als im Angebot enthalten ist (z.B. Dekorationsartikel), müssen klarstellende Hinweise in Bildnähe platziert werden. Handelt es sich bei den Dekorationsartikeln selbst um urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. Gemälde innerhalb einer Möbelpräsentation), muss ebenfalls eine Nutzungsberechtigung vom Künstler eingeholt werden, bevor das betreffende Foto im Webshop veröffentlicht werden darf.

 

Datenschutzrecht: Werden personenbezogene Daten der Webshop-Besucher (Name, Anschrift, EMail- Adresse usw.) vom Online-Händler genutzt, müssen die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.  Neue datenschutzrechtliche Vorgaben werden durch die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) verbindlich. Diese tritt am 25. Mai 2018 in Kraft und enthält Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten. Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), die am 25.05.2018 in Kraft tritt, enthält zahlreiche Pflichten, die Online-Händler umsetzen müssen, damit ihr Shop den datenschutzrechtlichen Vorgaben entspricht.  Bei Nichteinhaltung der Vorschriften drohen hohe Bußgelder.

 

Jugendschutzrecht: Der Verkauf von Alkohol, Tabakwaren und FSK-Artikeln (Filme, PC-Spiele usw.) an Kinder und Jugendliche ist nur begrenzt zulässig. Händler mit entsprechendem Angebot müssen Altersverifikationssysteme in ihren Webshop einbinden, um einen Verkauf und die Lieferung an Minderjährige zu verhindern.

 

Markenrecht: Eingetragene Marken genießen Identitäts- und Ähnlichkeitsschutz, dürfen also nicht unbefugt verwendet werden. Das betrifft auch die Wahl der Web-Domain.

 

IV. Anforderungen im eCommerce

 

Geschäftlicher Telefonanschluss: Ob Online-Händler verpflichtet sind, in ihrem Webshop ihre Telefonnummer anzugeben, ist umstritten. Laut  einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Az. C‑298/07) kann auch ein Kontaktformular ausreichen, wenn sichergestellt werden kann, dass Anfragen innerhalb von 60 Minuten beantwortet werden können. Wer dies nicht gewährleisten kann, sollte lieber eine Telefonnummer hinterlegen. Am besten ist diese im Impressum anzugeben.

 

Kostenlose Kundenhotline: Webshop-Betreiber müssen ihren Kunden einen Telefonanschluss zur Verfügung stellen, für den dann keine zusätzlichen Gebühren – über die der bloßen Nutzung hinaus – verlangt werden dürfen, wenn der Kunde Fragen zu einem mit dem Händler geschlossenen Vertrag hat oder diesbezüglich Erklärungen (z.B. den Widerruf) abgeben will. D.h. es dürfen für derartige Kunden-Hotlines keine Mehrwertnummern (0900er usw.) verwendet werden, durchaus aber ortsgebundene Rufnummern oder solche für mobile Dienste.

 

Verbot von Zahlartgebühren: Seit 13.01.2018 dürfen Online-Händler keine zusätzlichen Gebühren mehr für die gängigen bargeldlosen Zahlungsarten (z.B. SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisungen, Visa und Mastercard) verlangen. Grund dafür ist die Umsetzung der zweiten EU-Zahlungsdiensterichtlinie. Online-Händler müssen ihr Warenkorbsystem umstellen. Beim Klick auf eine der betroffenen Zahlarten dürfen auf den Kaufpreis keine weiteren Gebühren hinzugerechnet werden.

 

Kostenpflichtige Zusatzleistungen: Bietet der Händler neben dem eigentlichen Produkt (z.B. Küchenmöbeln) zusätzliche kostenpflichtige Nebenleistungen an (etwa den Aufbau und die Installation), muss der Verbraucher diese nur dann zahlen, wenn er sie ausdrücklich verlangt hat. Die Bestellung dieser Zusatzleistungen ist also nur mittels Opt-In-Verfahren zulässig.

 

Bestelleingangsbestätigung: Zur Vermeidung von Mehrfachbestellungen müssen Online-Händler ihre Kunden darüber informieren, dass die betreffende Bestellung im Unternehmen eingegangen ist. Hierbei ist Vorsicht geboten: Für einen Vertragsschluss sind – online wie offline – zwei sog. „Willenserklärungen“ erforderlich. Im Online-Handel gibt meist der Besteller die erste dieser Erklärungen ab (eine Ausnahme bilden eBay-Auktionen). Will oder kann der Händler nicht zu den im Shop genannten Bedingungen liefern, darf er dieses „Angebot“ nicht annehmen. Ist die Bestelleingangsbestätigung aber unpräzise formuliert, kann darin durchaus eine „Annahme“ gesehen werden, die den Verkäufer zur Lieferung zu den festgelegten Bedingungen rechtlich verpflichtet.

 

Vertragsbestätigung: Ist der Vertrag – durch Annahmeerklärung des Händlers oder Ablaufen der Bietzeit auf eBay – zustande gekommen, muss der Unternehmer den Vertragsinhalt bestätigen und zwar spätestens bis zur Lieferung der Ware. Das kann er beispielsweise per E-Mail tun oder auch mittels Paket-Beilage in Papierform.

 

Technische und Organisatorische Maßnahmen nach der DS-GVO: Zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften nach der DS-GVO müssen Online-Händler zum Schutz ihrer eigenen als auch der von ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen. Welche Maßnahmen dies im Einzelnen sind, hat der Gesetzgeber offen gelassen. Dies kann beispielsweise das Verschlüsseln personenbezogener Daten mit einem nicht personenbezogenen Namen oder einer Nummer sein. Entscheidend ist, dass die Summe der getroffenen Maßnahmen einem der Verarbeitung angemessenen Datenschutzniveau entspricht. Bei Nichteinhaltung dieser Pflicht drohen hohe Bußgelder.