Wie funktioniert der neue Service „2 Fragen an Protected Shops“?
Wie funktioniert der neue Service "2 Fragen an Protected Shops"?
Wie funktioniert der neue Service "2 Fragen an Protected Shops"?
Nach einer Studie des ECC Köln brechen fast 15 Prozent der Kunden den Bestellprozess in einem Onlineshop ab, weil das von ihnen präferierte Zahlungsmittel nicht zur Verfügung steht. Um das zu vermeiden, sollten Händler bei der Wahl der zur Verfügung gestellten Zahlarten zumindest die beliebtesten aufnehmen. Was ist aber mit dem potenziellen Kunden, der die Bestellung abgebrochen hat? Um diesen doch noch zum Kauf zu bewegen, versenden viele Shop-Betreiber „Warenkorberinnerungen“. Diese E-Mails dürften allerdings aus verschiedenen Gründen unzulässig sein.
Seit dem 01.01.2015 müssen Online-Händler bei der Gestaltung ihrer Webseiten neue rechtliche Vorgaben beachten. Wer elektronische Geräte über das Internet verkauft, ist gezwungen, seinen Webshop umzugestalten. Beim Vertrieb derartiger Waren muss ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Datenblatt zur Verfügung gestellt werden. Das Gesetz schreibt dabei explizit vor, wie die Dokumente im Shop einzubinden sind.
Das OLG Oldenburg hat AGB-Klauseln, die das auf die Kaufverträge anwendbare Recht festlegen, für unwirksam erklärt. Warenhändler, die ihre Produkte auch im Ausland vertreiben, dürfen ihre Verträge nicht ausschließlich dem deutschen Recht unterwerfen, wenn sie daneben keine klärenden Hinweise geben, dass das zwingende ausländische Verbraucherrecht davon nicht berührt wird.
Mit Urteil vom 16.12.2014 hat das AG Berlin Pankow/Weißensee entschieden, dass eine E-Mail, die die Einrichtung eines Kundenkontos in einem Onlineshop bestätigt, unzulässige Werbung sein kann. Dabei machte das Gericht ausdrücklich keine Aussage über die Zulässigkeit von Bestätigungs-Mails, die im Rahmen eines Double-Op-In-Verfahrens versendet werden.
Am 13.6.2014 wurde im Zuge der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) ein neues Muster der Widerrufsbelehrung vom Gesetzgeber vorformuliert. Die Nutzung ist im Vergleich zum alten Mustertext allerdings deutlich komplizierter geworden. Nur in seltenen Fällen können Händler es in der vorgesehenen Form verwenden. Vielfach muss es inhaltlich abgeändert werden. Welche Auswirkungen Abweichungen von der gesetzlichen Vorlage haben, muss erst noch gerichtlich geklärt werden. Für das alte Muster liegt nun eine Entscheidung des LG Heidelberg vor, die vielleicht eine erste Orientierung bietet.
Kann ich meine Rechtstexte für den Onlineshop auch auf Marktplätzen wie eBay oder Amazon verwenden?
Nachdem im letzten Jahr zahlreiche Händler Abmahnungen wegen der Darstellung ihrer Produkte bei Google Shopping befürchten mussten, ist es nun zu einem weiteren Gerichtsurteil zu diesem Thema gekommen. Die Ursache lag diesmal aber beim Händler selbst und sollte dem Großteil der Nutzer keine Sorgen bereiten.
Wer als Händler Marktplatz-Plattformen im Internet für den Verkauf seiner Waren nutzt, muss sich an die vom Bertreiber gemachten Vorgaben halten. Auf diese haben die Nutzer nur wenig Einfluss. Dennoch kommt es in letzter Zeit verstärkt zu gerichtlichen Entscheidungen, nach denen die Verkäufer für Umstände, die sie nicht ändern können, in die Haftung genommen werden. So im Herbst letzten Jahres für die Weiterempfehlungsfunktion bei Amazon und eBay und nun für Darstellungsfehler der eBay-Angebotsseiten bei nicht optimierten Browsern.
Der Online-Handel ist immer stärker umkämpft. Wer auf dem Markt bestehen will, muss sich von der Konkurrenz abgrenzen. Dazu gehört es auch, beim Verbraucher Vertrauen in das eigene Angebot und die Produkte zu schaffen. Bei eBay hatten Verkäufer zu diesem Zweck die Möglichkeit, sich als „geprüftes eBay-Mitglied“ einstufen zu lassen. Wer das entsprechende Siegel aber immer noch in seinem eBay-Shop verwendet, muss aktuell mit Abmahnungen rechnen. Denn die Angabe wurde vom LG Essen in einem aktuellen Urteil als wettbewerbswidrig eingestuft.