OLG München: Die Angabe der Lieferfrist mit „ca. 2-4 Werktage“ ist rechtlich zulässig

Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, die spätestens seit der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie in Deutschland am 13.6.2014 Juristen wie Online-Händler gleichermaßen beschäftigt hat: Wie muss die gesetzlich erforderliche Angabe der Frist, innerhalb der sich der Verkäufer zur Lieferung der bestellten Artikel verpflichtet, im Webshop angegeben werden?

2018-02-28T17:36:14+02:0012. Januar 2015|Kategorien: Urteile|

Neue steuerrechtliche Vorgaben für elektronisch erbrachte Leistungen seit 1.1.2015

Seit dem 1.1.2015 gelten neue umsatzsteuerliche Regelungen, die auch für Online-Händler relevant sind. Die gravierendste Änderung stellt dabei die Regelung dar, dass der Umsatz bestimmter Waren nicht mehr in dem Mitgliedstaat versteuert wird, in dem der Händler seinen Sitz hat, sondern am Wohnsitz des Käufers. Händler, die Leistungen „auf elektronischem Weg“ (etwa Downloads, Streaming oder Apps) in verschiedenen europäischen Mitgliedstaaten erbringen, müssen folglich die gesetzlichen Regelungen jedes Landes kennen, in das sie liefern. Die Neuregelung erfordert aber noch weitere umfangreiche Änderungen im Webshop.

2018-02-28T17:42:36+02:0017. November 2014|Kategorien: Whitepaper|Tags: , , |

Neue Pflichtinformationen für Lebensmittel ab dem 13.12.2014

Ab dem 13.12.2014 treten neue gesetzliche Regelungen in Kraft, die auch Warenhändler betreffen, die ihre Produkte über das Internet verkaufen. Mitten im Weihnachtsgeschäft sollen Lebensmittelhändler neue Kennzeichnungspflichten umsetzen und einhalten. Tun sie das nicht, drohen Abmahnungen. In der wichtigsten Zeit des Jahres müssen Shop-Betreiber also nicht nur mit unzähligen Widrigkeiten bzgl. des Warenlagers, der Bestellabwicklung, der pünktlichen Lieferung und vielem mehr kämpfen, sie werden auch noch gezwungen, ihren Shop an die neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Was genau auf Sie zukommt, erfahren Sie hier.

Neue Informationspflichten für Inkasso-Dienstleister ab dem 1.11.2014

Im Oktober letzten Jahres trat das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ in Kraft und hat zu Änderungen im Geschäftsbetrieb einiger Unternehmer geführt. Betroffen sind vor allem Anbieter von Inkasso-Dienstleistungen. Für diese gelten seit Inkrafttreten am 9.10.2013 bereits neue Vorgaben bzgl. ihrer Vergütung und sonstiger Kosten, die sie geltend machen können. Ab November 2014 müssen sie darüber hinaus neue Informationspflichten erfüllen.

Die Sache mit der Abmahnung

Das Rechtsinstitut der Abmahnung war ursprünglich dazu gedacht, die Gerichte zu entlasten. Gerade bei kleineren Rechtsverstößen im wettbewerbsrechtlichen Bereich sollte nicht sofort ein Richter mit der Sache betraut werden, sondern sollten die Parteien versuchen, sich untereinander zu einigen. In der Praxis hat das allerdings dazu geführt, dass unzählige - in vielen Fällen auch unberechtigte - Abmahnungen versendet wurden. Mit dem „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ wollte der Gesetzgeber diese Flut eindämmen. Die neuen Regelungen traten im Oktober 2013 in Kraft und gelten nunmehr seit einem Jahr. Dass Abmahnungen dadurch aber tatsächlich weniger geworden sind, können Online-Händler wohl nicht bestätigen.

2018-03-01T17:27:25+02:0019. Oktober 2014|Kategorien: Whitepaper|Tags: , , , |

OLG Brandenburg: Unterlassungserklärung muss auch bei gegenteiliger Gesetzeslage eingehalten werden

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg könnte weitreichende Folgen für zahlreiche Online-Händler haben. Vor allem im Hinblick auf die neue Rechtslage seit dem 13.6.2014. Denn nach dem Urteil vom 29.4.2014 (AZ: 6 U 10/13) müssen sich Shop-Betreiber auch dann an eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung halten, wenn diese nicht dem geltenden Recht entspricht. Sie müssten also gegen das Gesetz verstoßen, wenn sie keine Vertragsstrafe zahlen wollen.

2018-03-01T17:32:09+02:0015. September 2014|Kategorien: Urteile|

LG Bochum: Welche Kontaktdaten gehören in die Widerrufsbelehrung?

Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) Bochums (Urteil vom 6.8.2014, AZ: I-13 O 102/14) sorgt derzeit nicht nur unter den Shop-Betreibern, sondern auch unter den Juristen für Unsicherheiten. Nach Auffassung der Richter sind Unternehmer seit dem 13.6.2014 verpflichtet, in ihrer Widerrufsbelehrung nicht nur die postalische Anschrift, sondern auch E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer anzugeben. Das bemerkenswerte dieses Urteils ist, dass selbst die Kammer, die über den Fall zu entscheiden hatte, feststellt, dass es eine entsprechende gesetzliche Pflicht eigentlich gar nicht gibt.

2018-03-01T17:32:54+02:0015. September 2014|Kategorien: Urteile|
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