In einem anhängigen Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (Az. C- 543/21) geht es um die Frage, ob bei der Werbung für Waren in pfandpflichtigen Verpackungen der Pfandbetrag gesondert ausgewiesen werden darf oder ob ein Gesamtpreis einschließlich des Pfandbetrages angegeben werden muss.

Der Bundesgerichtshof möchte in diesem Verfahren geklärt wissen, ob der Begriff „Verkaufspreis“ im Sinne von Art. 2 lit. a der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG) bedeutet, dass der Pfandbetrag darin enthalten sein muss oder nicht. Zuvor waren sich die Instanzgerichte uneinig. Zuletzt hatte das OLG Schleswig die gesonderte Angabe des Pfandbetrages für zulässig erachtet.

Auch der Generalanwalt beim EuGH hält es für zulässig, den Pfandbetrag gesondert auszuweisen und nicht in den Gesamtpreis einzurechnen.
Seiner Ansicht nach umfasst der „Verkaufspreis“ im Sinne der Preisangabenrichtlinie nicht das zu erstattende Pfand, das auf Mehrwegverpackungen wie Getränkeflaschen erhoben wird. Der Pfandbetrag werde dem Verbraucher – anders als z.B. die Mehrwertsteuer – erstattet.
Das eigentliche Urteil steht hier noch aus, wobei der Ansicht des Generalanwalts in den meisten Verfahren gefolgt wird.

Neben dieser Frage gibt es zahlreiche weitere Punkte, die Online-Händler beim Verkauf von Getränken im Versandhandel beachten müssen.

Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Punkte.

1. Preisangaben

Neben der aktuellen Frage der Angabe des Pfandbetrages ist immer der Grundpreis des Artikels anzugeben, der alle Preisbestandteile sowie die Umsatzsteuer enthält. Die Angabe des Grundpreises muss nun nicht mehr zwingend in „unmittelbarer Nähe des Endpreises“ erfolgen, sie muss sich aber dennoch im Angebot befinden und unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein.

Zusätzlich ist anzugeben, ob und in welcher Höhe Versandkosten anfallen.

Eine Ausnahme von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises besteht, wenn dieser mit dem Endpreis übereinstimmt.
Weitere Ausnahmen sind im dritten Absatz des § 4 PangV genannt, von denen die folgenden für den Handel mit Getränken von Bedeutung sein können:

1. Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind (dies kann beim Verkauf von Sets oder Bundles der Fall sein)

2. Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden.

Zu den Anforderungen der Preisangabenverordnung haben wir bereits ein ausführliches Whitepaper veröffentlicht (https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/preisangabenverordnung-pangv-hintergruende-und-anforderungen).
Weitere Details können dort nachgelesen werden.

2. Jugendschutz beim Verkauf von Alkohol

Nach § 9 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) dürfen Bier, Wein, weinähnliche Getränke und Schaumwein sowie diese enthaltende Mischungen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden. Andere alkoholische Getränke dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.

Diese Regelungen gelten auch für Internethändler. Lange Zeit war umstritten, ob im Versand- und Online-Handel eine Altersverifikation nach § 9 JuSchG durchgeführt werden muss. Mit Urteil vom 23.01.2019 (Az.: I-13 O 1/19) hat das Landgericht Bochum jedoch bereits im Jahr 2019 entschieden, dass auch Online-Händler beim Handel mit alkoholischen Getränken zu besonderen Prüf- und Sicherungsmaßnahmen (z.B. Durchführung eines Schufa-gestützten Altersverifikationsverfahrens vor der Bestellung) verpflichtet sind.

Weitere Anforderungen an den Verkauf von Alkohol entnehmen Sie bitte unserem Whitepaper zum Thema „Versandhandel mit Alkohol“ https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/versandhandel-von-alkohol.

3. Lebensmittelkennzeichnung

Auch Getränke sind Lebensmittel, so dass die Vorschriften über die Lebensmittelkennzeichnung zu beachten sind.

3.1 Gesundheits- und nährwertbezogene Werbung

Hier ist größte Vorsicht geboten, denn nicht mit allen – oder: mit den wenigsten – Aussagen darf geworben werden!

Grundsätzlich ist immer die sogenannte „Health Claims Verordnung“ (Verordnung EG Nr. 1924/2006) zu beachten. Diese regelt die Zulässigkeit von gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben auf Lebensmitteln. Bei der Werbung für Lebensmittel dürfen nur solche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden, die in das sogenannte Gemeinschaftsregister eingetragen und damit zugelassen sind. Aussagen wie „zuckerfrei“ oder „reich an Vitamin C“ dürfen also nur gemacht werden, wenn sie nach der Health-Claims-Verordnung zulässig sind. Aber auch gesundheitsbezogene Angaben wie „stärkt die Abwehrkräfte“, „bekömmlich“ oder „gesund“ sind häufig problematisch.

3.2 Zusatzstoffe

Zusatzstoffe in Lebensmitteln müssen in der Verkehrsbezeichnung in leicht lesbarer Schrift an gut sichtbarer Stelle angegeben werden.

Insbesondere sind anzugeben (vgl. § 9 ZZulV):

  • Farbstoffe durch die Angabe „mit Farbstoff“.
  • Konservierungsstoffe durch die Angabe „mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert
  • Antioxidationsmittel durch die Angabe „mit Antioxidans
  • Geschmacksverstärker durch die Angabe „mit Geschmacksverstärker
  • Schwefel nach Anlage 5 Teil B durch die Angabe „geschwefelt
  • sowie weitere Zusatzstoffe, die z.B. zum Süßen von Lebensmitteln zugelassen sind.

Diese Stoffe müssen auch im Online-Angebot angegeben werden.

3.3 Weitere Angaben

Auch im Online-Angebot muss der Händler zahlreiche weitere Angaben zum Lebensmittel machen.
Die wichtigsten Angaben haben wir für Sie zusammengefasst:

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Verzeichnis der Zutaten
  • Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen (siehe unten)
  • Nettofüllmenge des Lebensmittels und ggf. besondere Anweisungen für die Aufbewahrung oder/und Verwendung
  • Name oder Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, wenn dieser in der EU ansässig ist, andernfalls Anschrift des Importeurs
  • Ursprungsland oder Herkunftsort
  • gegebenenfalls Gebrauchsanweisung
  • Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts, wenn > 1,2% vol.
  • Sprache: für den Verbraucher im Land des Inverkehrbringens leicht verständlich
  • Die Kennzeichnung muss in deutscher Sprache erfolgen
    Weitere Informationen zur Kennzeichnung alkoholischer Getränke finden Sie unter https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/versandhandel-von-alkohol.

    Fazit:
    Beim Verkauf von Getränken über das Internet sind verschiedene Fallstricke zu beachten,
    Sowohl hinsichtlich der Preisauszeichnung, des Jugendschutzes bei alkoholischen Getränken
    als auch lebensmittelrechtlich. Werden diese Regeln jedoch beachtet, ist ein Online-Getränkehandel problemlos möglich.
    Die Rechtstexte von Protected Shops selbst decken selbstverständlich auch den Verkauf von Getränken ab.