LG Darmstadt: Für Wettbewerbsverstöße der Limited haftet Faktischer Director einer Limited

In dem Fall, auf dem die Entscheidung basiert, mahnte ein gewerblicher Anbieter von Modeartikeln den scheinbaren Direktor einer Limited, zu welcher er in einem Wettbewerbsverhältnis stand, wegen unterschiedlicher Wettbewerbsverstöße ab. Die Limited teilte in einem scheinbar vom Direktor unterzeichneten Schreiben dem abmahnenden Mitbewerber mit, dass man schon abgemahnt worden sei und alle Angebot fristgemäß abgeändert habe. Danach erhielt der scheinbare Direktor der Limited eine einstweilige Verfügung, weil er bis dahin keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte.

OLG Hamm zu „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“

In dem zugrundeliegenden Fall stritten sich zwei Personalvermittlungen für Pflegekräfte. Die Klägerin wies auf Ihrer Webseite die Formulierung aus: „"Um die Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden, sollten Sie uns im Vorfeld bei unvollständigen Angaben, wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen oder ähnlichen Problemen auf dem Postwege kontaktieren. Eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne diesen vorab Kontakt, wird aus Sicht der Schadensminderungspflicht als unzulässig abgewiesen."

OLG Koblenz zum Widerrufsrecht im Onlineshop – Badeente als Hygieneartikel

In dem wettbewerbsrechtlichen Beschwerdeverfahren hatte der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Badeenten zu bewerben und dabei das den Verbrauchern zustehende Widerrufs– bzw. Rückgaberecht in Bezug auf Hygieneartikel mit dem nachfolgenden Hinweis auszuschließen: „Bitte beachten Sie, dass entsiegelte Software, entsiegelte Datenträger sowie entsiegelte Hygieneartikel vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind“.

Werbung mit nicht gesicherten Aussagen über Nahrungsergänzungsmittel – unzulässig!

Mikroalgen, die den Körper in seiner natürlichen Selbstreinigung unterstützen? Turboeffekt bei Augenkapseln? Isoflavon und Arganöl und die Wechseljahre sind kein Thema mehr? Vorsicht bei Werbung mit nicht gesicherten Aussagen über die Wirkungen von Nahrungsergänzungsmitteln.

Aromatisierter weinhaltiger Cocktail darf Sekt enthalten

Ein Mischgetränk, das sich u.a. aus mehr als 50 % Sekt und Orangennektar zusammensetzt, darf als aromatisierter weinhaltiger Cocktail bezeichnet und unter der Angabe „mit Sekt & Orange“ in den Verkehr gebracht werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

OVG Rheinland-Pfalz: Deutscher Wein darf französische Bezeichnung Réserve/Grande Réserve führen

Ein deutscher Wein darf bei Einhaltung einer besonderen Qualität mit den französischen Begriffen „Réserve/Grande Réserve“ oder der deutschen Angabe „Privat-Reserve“ bezeich­net und in den Verkehr gebracht werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

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