Reform an Widerrufsrecht und Informationspflichten

  Nach der Kaufrechtsreform, welche seit 01.01.2022 in Kraft getreten ist, steht eine weitere gesetzliche Reform an. Diese beinhaltet insbesondere Änderungen am Widerrufsrecht und tritt zum 28.05.2022 in Kraft. Welche Änderungen hier auf Onlinehändler zukommen, erfahren Sie in diesem Beitrag. […]

2022-05-10T13:00:22+02:0010. Mai 2022|Kategorien: Infothek, Whitepaper|Tags: , , |

OLG München: Vage Angaben zur Lieferzeit sind unzulässig

Online-Händler Kunden müssen vor Abgabe ihrer Bestellung bestimmte Informationen (sog. Pflichtangaben) zur Verfügung stellen. Zu diesen Pflichtangaben gehören auch Angaben zum Liefertermin. Fehlende oder falsche Angaben zur Lieferzeit können kostenpflichtig abgemahnt werden.  eine vage Angaben wie „bald verfügbar“ erfüllt diese Vorgabe nicht, entschied das OLG München. (Urteil vom 17.05.2018). Was war geschehen? Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte beanstandet, dass bei der Online-Bestellung eines Smartphones einer Elektronikmarktkette, der Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar.“ angezeigt wurde. Der vzbv hielt diese Angabe für unzulässig, weil sie gegen die gesetzliche Informationspflicht zur Angabe der Lieferzeit verstoße und hatte geklagt. Der beklagte Elektronikmarkt war der Auffassung, der Liefertermin müsse nicht angegeben werden, da der Kunde vor der Bestellung auf den unbekannten Liefertermin hingewiesen werde. Entscheidend sei, dass Kunden darauf hingewiesen werden, ob das Produkt verfügbar sei. Ihm stehe frei das Produkt zu bestellen, obwohl dieses nicht verfügbar sei. Das Urteil Das OLG München war der Auffassung, dass die unbestimmte Angabe zur Lieferzeit gegen die gesetzliche Informationspflicht der Elektronikmarktkette verstoße. Diese besagt, dass der Kunde noch vor Abschluss des Bestellvorgangs darüber informiert werden muss, bis wann die bestellte Ware spätestens geliefert werden muss. Der Hinweis „bald verfügbar“ erfülle diese [...]

2018-07-24T11:24:01+02:0024. Juli 2018|Kategorien: Urteile|Tags: , , , |

LG Frankfurt a. M.: Stückzahl muss auf Verpackung angegeben werden

Online-Händler, die vorverpackte Lebensmittel verkaufen, müssen darauf achten, dass alle vorgeschriebenen Informationen nach der EU-Lebensmittelverordnung (LMIV) vor Vertragsschluss verfügbar sind. Ob die Angabe der Menge in Gramm auf einer Verpackung ausreicht, wenn sich in der Verpackung auch Einzelverpackungen befinden, hatte kürzlich das LG Frankfurt a.M. zu entscheiden (Urt.v. 10.11.2017). Was war geschehen? Die Entscheidung geht auf die Verärgerung eines Verbrauchers zurück, der bei einer Packung Raffaelo nur die Gewichtangabe (230g) finden konnte. Angaben zum Gewicht der Einzelpackungen und deren Angaben zur Stückzahl der enthaltenen Kugeln fehlten. Nach der LMIV sind Hersteller verpflichtet, neben der Nettofüllmenge auch die Stückzahl offenzulegen, sofern sie mehrere einzeln verpackte Pralinen, Schokoriegel oder Eisportionen in einer Verpackung anbieten. Diese Stückzahlangabe war bei den Kokoskugeln jedoch nicht vorhanden. Er teilte dies der Verbraucherzentrale Hessen mit, woraufhin diese Ferrero abmahnte und auf Unterlassung klagte. Die Entscheidung Das LG Frankfurt a.M. entschied, dass diese Angaben nicht fehlen dürfen. Die zentrale Frage der Entscheidung war, ob es sich bei den Umhüllungen der Einzelverpackungen-so die Ansicht Ferreros- um sog. Trennhilfen die vergleichbar mit Bonbonpapier sind, handelt. Bei letzteren greift die Pflicht zur Angabe zum Gewicht und der Anzahl der Pralinen nach der LMIV nicht. Das LG Frankfurt a.M. sah die Umhüllungen [...]

2018-02-28T14:00:58+02:0021. November 2017|Kategorien: Urteile|Tags: , , , |

Neue Informationspflichten für Inkasso-Dienstleister ab dem 1.11.2014

Im Oktober letzten Jahres trat das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ in Kraft und hat zu Änderungen im Geschäftsbetrieb einiger Unternehmer geführt. Betroffen sind vor allem Anbieter von Inkasso-Dienstleistungen. Für diese gelten seit Inkrafttreten am 9.10.2013 bereits neue Vorgaben bzgl. ihrer Vergütung und sonstiger Kosten, die sie geltend machen können. Ab November 2014 müssen sie darüber hinaus neue Informationspflichten erfüllen.

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