Immer wieder führen Verlängerungen von zeitlich beschränkten Rabattaktionen zu Abmahnungen. Zu beachten ist, dass die Verlängerung nicht irreführend und damit wettbewerbswidrig sein darf. Ob die Verlängerung einer befristeten Rabattaktion zulässig ist, hatte das Landgericht (LG) Dortmund zu entscheiden (Urteil vom 14.06.2017).

Was war geschehen?

Ein Einrichtungsmarkt warb mit einer Rabattaktion „20% auf alles vom 17.12. bis 24.12.2016“. Nach Ablauf der Rabattaktion verlängerte die Betreiberin des Einrichtungsmarktes die Aktion bis 31.12.2016. Ein Mitbewerber hielt dies für unzulässig und erhob nach erfolgloser Abmahnung Klage auf Unterlassung. Die Beklagte hielt die Verlängerung ihrer Aktion für rechtens. Zur Begründung führte sie an, dass sie mit der Verlängerung auf die hohe Anzahl der Werbemaßnahmen von Mitbewerbern zu dieser Zeit reagiert habe.

Die Entscheidung

Das LG Dortmund entschied, dass die Verlängerung irreführend war. Die Rabattaktion war ausdrücklich bis zum 24.12. begrenzt. Es gebe keinen Anlass für Verbraucher zu glauben, dass die Beklagte nach den Weihnachtsfeiertagen bei den herabgesetzten Preisen bleiben werde. Die pauschale Begründung der Beklagten, sie habe auf die Rabattaktionen der Mitwerber reagiert, genügte den Richtern nicht,  da die besonders hohe Anzahl massiver Werbemaßnahmen von Mitbewerbern nicht ungewöhnlich sei und da insbesondere nach Weihnachten generell mit massiven Preisnachlässen geworben werde. Eine Werbung, wie die der Beklagten, könne den Verbraucher veranlassen, wegen des zeitlichen Drucks, das Angebot innerhalb der Frist in Anspruch zu nehmen, ohne sich zuvor andere Angebote von Mitbewerbern einzuholen. Dies stelle einen Wettbewerbsverstoß dar.

Fazit

Die Grundsätze dieser Entscheidung sind auf den Online-Handel übertragbar. Online-Händler, die befristete Rabattaktionen durchführen, müssen darauf achten, dass eine Verlängerung der Aktion ohne Angabe von stichhaltigen Gründen nicht zulässig ist. Rahmenbedingungen für Rabattaktionen sind daher mit größter Sorgfalt zu erstellen und einzuhalten.